www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de, www.polizei-justiz-anwaltsopfer.de, www.polizei-justiz-opfer.de, www.polizei-justizopfer.de

Startseite / Home
Persönlichkeitsstärkung
Vorgeschichte
Höllische Nachbarn
Tatsachenberichte
Denunziation (Polizei)
Polizeiopfer
Polizei-Ehrgeiz
Polizeigewalt
Polizei-Straftaten
Audio "Polizei"
Polizei in den Medien
Strafverfahren Lörrach
Staatsanwalt-Straftaten
Strafsachen
Strafverfahren
Richter-Straftaten
Justizopfer
Bekannte Justizopfer
Justizopfer ???
Justizopfer Genditzki
Justizopfer Hase
Justizopfer Löffler
Justiz-Anwaltsopfer-x
Mögliche Hilfen
Folgen für Justizopfer
Behördenopfer
Feiglinge ?? !!
TV-Links
Diskriminierung
Politik
Anwaltsopfer
Anwalt-Straftaten
Berufe und Straftat
Zeugen
Youtube-Kanal
Homepage-Statistiken
Bücher
Impressum


Zwischenverfahren

2. Phase eines Strafverfahrens


 


4. Staatsanwaltschaft entscheidet das Ermittlungsergebnis
    Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses.
Das Ermittlungsergebnis kann unterschiedlich lauten und demnach auch unter-schiedlich bewertet werden.
 
  a) Einstellung des Ermittlungsverfahrens
    Wenn der zunächst bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ausgeräumt oder kein hinreichender Beweis für strafbare Handlungen gewonnen werden konnte, wird das Ermittlungsverfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
 
  b) Strafantrag in manchen Fällen notwendig
    Bei manchen Straftatbeständen ist Voraussetzung für die Strafverfolgung, dass von dem Geschädigten ein Strafantrag gestellt wird. Liegt in diesen Fällen ein solcher Antrag nicht vor, kann die Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung betreiben, das Verfahren wird ebenfalls eingestellt.
 

Letzte Änderung: 24.07.2023

Startseite: www.polizei-justiz-anwaltsopfer.de