Ermittlungsverfahren gegen Dr. Yvonne Puchinger
Trefzer
wegen des Verdachts der RechtsbeugungSehr geehrte Frau Moser,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 25.02.2020
folgende Entscheidung getroffen:
Der Strafanzeige d. G.......... Moser vom
20.02.2020
wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft ist nur dann zur Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens berechtigt, aber zugleich verpflichtet, wenn ein
Anfangsverdacht wegen verfolgbarer Straftaten besteht.
Ein solcher Verdacht muss durch konkrete Tatsachen begründet werden.
Voraussetzung der Annahme eines Anfangsverdachts ist also ein
Sachverhalt, bei dem nach kriminalistischer
Erfahrung die wenn auch geringe - Wahrscheinlichkeit besteht,
dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
Es müssen jedoch Indizien mit einer gewissen tatbezogenen
Aussagekraft verfügbar sein; Gerüchte oder
Vermutungen sind nicht ausreichend.
Erforderlich ist vielmehr eine plausible Tatsachengrundlage (Beulke
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn 22).#
Solche tatsächlichen, den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung
begründenden Umstände sind Ihrer Anzeige vom 20.02.2020 nicht zu
entnehmen.
Sie beschränken sich auf bloße pau-
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