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Postbrief an das Richterdienstgericht mit Kopien an weitere
wichtige staatliche Institutionen
|
Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel.
0....................................... Per
PDF-Brief über das Amtsgericht, die Staatsanwaltschaft Lörrach und
Polizeirevier Weil am Rhein
|
Richterdienstgericht
beim
Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 776133 Karlsruhe
|
Ministerium
der Justiz und für Europa
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4
70173 Stuttgart |
Innenministerium
Baden-Württemberg
z.Hd. Herrn Thomas Strobl
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart |
Per Postbrief |
Email .............@jum.bwl.de |
Email: thomas.strobl@cdu-bw.de |
20. Februar 2020
Brutaler Rufmord durch verfassungsfeindliche Einstellungen
der beteiligten Polizist/innen, Richter/innen und Staatsanwältinnen
seit 2009
Rufmord kann nicht verjähren, weil er lebenslänglich besteht
Extrem ungerechter langjähriger Rechtsfall durch
Untätigkeit, Beleidigungen, Beweisverweigerungen mehrerer
Richter/innen, Staatsanwält/innen und Polizist/innen Dazu
kommen noch untätige, falsch handelnde und betrügerische
Anwält/innen
Nach über 10 Jahren möchte ich endlich ein
sorgenfreies Leben führen können,
das nicht von den vielen Falschaussagen meiner
Nachbarin-X Vorname
Nachname bestimmt ist. |
|
|
Aus den vielen Akten ergibt sich,
dass sich die beteiligten Richter/innen, Staatsanwält/innen und
Polizist/innen
verfassungsfeindlich über Jahre hinweg verhalten haben:
|
Ich wurde von meiner
Nachbarin-X Vorname Nachname zu Unrecht als psychisch
krank und auffällig denunziert und dann wurde eine beleidigende
demütigende Rechtsfolge in Gang gesetzt, die bis heute andauert.
Zuletzt wurde Nachbarin-X
am 2. Sept. 2019 von Richter Axel Frick und StA Schneider zu
Unrecht als glaubwürdig eingestuft.
Kurz:
Analog wie in der Nazi-Zeit werden mir seit 2009 keinerlei
übliche Rechte gewährt
oder anders ausgedrückt:
Psychisch Kranke und als solche denunzierte Menschen haben
trotz vieler Beschwerden und Hinweise keine normalen Rechte bei der
Polizei und Lörracher Justiz,
wobei die Denunziantin keinerlei Überprüfungen unterzogen wurde und
wird.
- 2 - |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 2 Sehr geehrter Richterin, sehr geehrter Richter,
normalerweise sind Sie jeweils nur für eine/n Richter/in
zuständig, wenn bei dieser Person mehrere oder viele Dienstvergehen
vorliegen.
In meinem Fall sind aber mehrere Richter/innen, Staatsanwält/innen
und Polizist/innen für meinen seit über 10 Jahre dauernden, äußerst
ungerechten und extrem psychisch belastenden Rechtsfall
verantwortlich, der durch eine einzige Person verursachte wurde und
immer noch andauert. Das hat auch erhebliche gesundheitliche Folgen.
Daher sind riesige Aktenberge, verschiedene ungerechte
Rechtsfolgen und Rechtskosten von etwa 30.000 Euro entstanden.
Auf den ersten Blick sieht das nach enormer Arbeit aus. In meinem
vielen Schreiben wiederhole ich mich ständig, um zu erreichen dass
die angesprochene Person aus einer staatlichen Institution das
Ausmaß der Ungerechtigkeit begreift.
Aufgrund dieser Wiederholungen wurde ich von Richter Axel
Frick öffentlich beleidigt, indem er mir empfahl, dass ich zu einem
Psychiater gehen sollte.
Ich habe aber nach zwei Jahren angefangen, meinen Rechtsfall
online zu dokumentieren, so dass ich und vermutlich auch Sie nur
noch mit meiner Fall-Homepage einen Überblick bekommen können.
Die Ereignisse seit November 2017 sind aber weitgehend noch nicht
online.
Daher könnte ich Ihnen eine interne Fall-Homepage anbieten,
|
außerdem die Aktenzeichen beim Amtsgericht und höheren
Ebenen |
Anlage R 1 |
die Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft |
Anlage R 2 |
die Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht |
Anlage R 3 |
Folgende Richter/innen haben neben Staatsanwält/innen und Polizisten
schwerwiegende Rechtsbrüche mir gegenüber begangen:
|
Richter Tobias Trefzer,
XVII 9635
2009 beim Amtsgericht Lörrach, jetzt beim Amtsgericht Freiburg, |
|
Begründung: |
Anlage R 4 |
Richterin Dr. Yvonne Puchinger, 2 C
1446/14
2014 beim Amtsgericht Lörrach, jetzt bei der Staatsanwaltschaft
Lörrach, |
|
Begründung: |
Anlage R 5 |
Richter Axel Frick, 31 CS
86 Js 17536/17 , 31 CS 86 Js 17536/17
zuständig für meinen aktuellen Fall seit Dezember 2017, Amtsgericht
Lörrach). |
|
Begründung:
Mein letztes Beschwerdeschreiben vom 15.09.2019, auf das er nicht
reagiert hat Anlage R 6 |
Anlage R 6 |
Bei den zuerst genannten Personen wurde ihr Handeln auch vom
Landgericht Freiburg akzeptiert, das Verhalten von Richter Trefzer
auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe.
Daher tragen auch die Richter/innen auf höheren Ebene eine
Verantwortung.- 3 - |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 3 Trotzdem ist ihr verfassungsfeindliches und
menschenrechtsfeindliches Bild eindeutig aus den Akten zu erkennen.
Dazu gibt es genügend Beschwerden, Stellungnahmen zu Urteilen usw.
von mir.
Richter Knorr
2015/16 am Verwaltungsgericht Freiburg für folgende Aktenzeichen
zuständig:
4 K 1908/15, 4 K 2170/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/15, 4 K 2590/15,
4 K 2591/15
Diese Aktenzeichen sind durch Rechtsanwalt 12 entstanden, wobei
belegt ist, dass er sich nicht an meine Auftragswünsche hielt und
sich massiv dann gegen meinen Vollmachtsentzug wehrte.
Ich setzte die Verfahren ohne ihn fort. Dann wurden die Streitwerte
erhöht, was zu höheren Gerichtskosten und unklar, ob dann die
Anwaltskosten gestiegen sind.
Durch diese vielen Rechtsverstöße mir gegenüber können meine
Nachbarn-X, junior und senior, der Steuerberater x und ein Teil
seiner Mitarbeiter/innen ungehindert Rufmord über mich ausüben.
|
Einen möglicher Beweis ist aus meinem Brief an einen Nachbarn zu
erkennen. |
Anlage R 7 |
Folgende Schreiben verdeutlichen auch meine äußerst ungerechte
Behandlung:
|
|
13.12.2020 |
|
Zur Befragung im Strafprozess gegen mich |
Anlage R 8 |
17.12.2020
|
|
Bauliche Voraussetzungen verhindern eine
angebliche Belästigung meiner Nachbarin |
Anlage R 9 |
Mit freundlichem Gruß G. Moser
- 4 -
|
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 4 Anlage R 1
Hier ein Überblick zu den Aktenzeichen beim Amts- und
Landgericht
in unvollständiger Form gibt es sie auch auf
http://www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/amtsgericht.htm
Sämtliche Verfahren beim Amtsgericht
sind durch meine Nachbarin-X
Vorname Nachname bzw. ihre Familie bedingt!!! (Ein
Verfahren mit ihrer Freundin)
Zuvor hatte ich keinen Ärger mit der Polizei, dem
Landratsamt, den Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft |
Nr. 1 |
30.09.2009 |
XVII 9635 Gerichtliches
Betreuungsverfahren aufgrund eines Polizeiberichts mit
Falschaussagen im Auftrag von Nachbarin Nachbarin-X |
|
|
Landgericht: 4 T
256/10 Beschwerde zum
Betreuungsverfahren |
Nr. 2 |
21.11.2010 |
6 C 1986/10 und 6
C 1983/10 Klageversuch zur
Unterlassung der Behauptungen von Nachbarin Nachbarin-X |
Nr. 3 |
13.11.2012 |
5 C 1666/12 Journalistenklage |
Nr. 4 |
Juni 2014 |
-?!-?!-?!- Angebliche
Klage mit Anwalt 7 beim
Amtsgericht Lörrach
(nicht erfolgt) |
Nr. 5 |
Sept. 2014 |
3 C 1377/14 Moser
./. Nachbarin Nachbarin-X wegen Schadenersatz. Dann
aber Klage zurückgezogen und durch eine neue ersetzt (Nr. 6)
Kosten: 1/2 Klagegebühr 219 € |
Nr. 6 |
07.10.2014 |
2 C 1446/14 Moser
./. Nachbarin Nachbarin-X wegen Schadenersatz |
|
|
Landgericht: 3 S
24/15 Berufung
im Fall Moser ./. Nachbarin Nachbarin-X wegen Schadenersatz |
Nr. 7 |
30.05.2015 |
?????? Ohne
Absprache mit mir hat RA Anwalt 12 versucht, eine Aktenlöschung zu
erreichen. M.E.
mit nicht ausreichenden Argumenten. |
|
|
Landgericht:
E 140 - RA Anwalt 12 am
24.06.2015 |
Nr. 8 |
03.12.2015 |
E 14 - Antragsverfahren
durch RA Anwalt 12
Eingabe von RA Anwalt 12 ohne vorherige Rücksprache mit mir |
Nr. 9 |
01.02.2016 |
2 C 1840/15 Nichtigkeitsklage von
RA Anwalt 12 ohne Vollmacht
Eingabe von RA Anwalt 12 ohne vorherige Rücksprache und ohne Vollmacht
mit mir |
Nr. 10 |
14.04.2016 |
6 C 472/16 Amtsgericht: Moser
gegen RA Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung (1.
einstweilige Verfügung) |
|
|
Landgericht: 3 T
251/16 Moser
gegen RA Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung
Landgericht: 3 T 32/17 Moser
gegen RA Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung, hier:
Richterablehnung durch RA
Anwalt 12
Landgericht: 3 T 17/18 Moser
gegen RA Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung, hier:
Richterablehnung durch RA
Anwalt 12
Landgericht: 3 T 246/18 Moser
gegen RA Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung hier:
Prozesskostenhilfe für RA Anwalt 12 |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 5
|
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 6 Anlage R
2
Hier ein Überblick zu den Aktenzeichen bei der
Staatsanwaltschaft
in unvollständiger Form gibt es sie auch auf
http://www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/staatsanwalt.htm
Sämtliche Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
sind durch meine Nachbarin Nachbarin-X bzw. ihre Familie
bedingt!!! (Ein
Verfahren mit ihrer Freundin)
Zuvor hatte ich keinen Ärger mit der Polizei, dem
Landratsamt, den Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft |
Nr. 1 |
Okt 2009 |
Strafanzeige gegen Nachbarin
Nachbarin-Xwegen Falschaussagen bei der Polizei:
85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft
Lörrach (Staatsanwältin Dr. Reil)
Erfolglose Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung aufgrund
eines Polizeiberichts mit Falschaussagen
im Auftrag von Nachbarin-X. |
|
Nov. 2009 |
3 Zs 2606/09 Erfolglose
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlruhe (Oberstaatsanwältin
Scheck) |
|
Mai
2012 |
85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft
Lörrach (LOSt Inhofer)
Es liegen keine Gesichtspunkte zur Wiederaufnahme des Verfahrens
vor. |
Nr. 2 |
Aug. 2013 |
Strafanzeige gegen Nachbarin
Nachbarin-X bzw. deren Anwältin wegen Nötigung:
400 Js 24286/13 Staatsanwaltschaft
Freiburg (Oberstaatsanwalt Maier)
Aufgrund des Abmahnschreibens der gegnerischen Anwaltskanzlei
erstattet ich am 21.08.2016 Strafanzeige wegen Nötigung bei
der Staatsanwaltschaft Freiburg, weil die Kanzlei ca. 22 km
südlich von Freiburg liegt.
Die Staatsanwaltschaft verwies das Verfahren aber nach Lörrach:
82 Js
8808/13 Staatsanwaltschaft
Lörrach (Leitender Oberstaatsanwalt Inhofer lehnt ab) |
Nr. 3 |
ca. Aug. 2013 |
1. Strafverfahren gegen mich durch
Nachbarin Nachbarin-X wegen Bedrohung
86 Js 7931/13 Staatsanwaltschaft
Lörrach (Staatsanwältin Sattler-Bartusch): Zu Unrecht
eingeleitetet Strafverfahren gegen mich wegen erneuten
Falschaussagen von Nachbarin-X. |
|
Nov 2013 |
5 Zs 2028/13 Erfolglose
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlruhe (Brenk
Oberstaatsanwalt) |
Nr. 4 |
Dez 2013 |
Strafanzeige gegen Nachbarin
Nachbarin-X wegen Verleumdung:
80 Js 1317/14 Staatsanwaltschaft
Lörrach Strafanzeige wegen Verleumdung gegen Nachbarin-X, z.B.
im Bedrohungsverfahren gegen mich. Abgelehnt im Feb. 2014 von Leitendem
Oberstaatsanwalt Inhofer) |
|
Mrz 2014 |
5 Zs 345/14 Erfolglose
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlruhe (Brenk
Oberstaatsanwalt) |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 7 |
Nr. 5 |
Jan 2014 |
Strafanzeige gegen den
Petitionsausschuss BW:
7 Js 2087/14 Staatsanwaltschaft
Stuttgart
Strafanzeige wegen Verleumdung durch veröffentlichte
Petition gegen den Petitionsausschuss im Landtag von
Baden-Württemberg (u.a. gegen Gaby
Rolland MdL) |
Nr. 6 |
?? |
Strafanzeige durch die RAK gegen RA
Dr. (Vorname Nachname):
9 EV 1/15
Zu einem mir nicht bekannten Termin, der auch im Jahr
2014 liegen kann, machte die Rechtsanwaltskammer Freiburg eine
mir nicht inhaltlich bekannte Eingabe gegen RA Dr. (Vorname
Nachname):
aufgrund meiner eingesandten Unterlagen bei der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Davon erfuhr ich im Januar
2015. Inzwischen ist RA Dr. (Vorname Nachname): nicht mehr
Rechtsanwalt. |
Nr. 7 |
Sep 2015 |
Strafanzeige gegen Nachbarin
Nachbarin-X 95
Js 12341/15 Staatsanwaltschaft
Lörrach
wegen Prozessbetrug beim Amtsgericht Lörrach und beim
Landgericht Freiburg durch die gegnerische Anwaltskanzlei und
Nachbarin Nachbarin-X (Abgelehnt 19.11.2015 Staatsanwältin
Raschke) |
Nr. 8 |
Dez 2015 |
Strafanzeige gegen Anwalt 7
201 Js
16632/15 bei der
Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen RA Dr. (Vorname Nachname): |
|
Jan 2016 |
5 Zs 2223/15 Erfolglose
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlruhe |
Nr. 9 |
Feb 2016 |
Strafanzeige gegen RA Anwalt 12
82 Js 1826/16 Staatsanwaltschaft
Lörrach
Aufgrund verschiedener Verhaltensweisen und eines Briefes vom 4.
Februar 2016 erstattete ich Strafanzeige gegen RA Anwalt 12. Ich
hatte ihn vorgewarnt. Wie üblich wurde meine Strafanzeige von
der Staatsanwaltschaft Lörrach abgelehnt. |
Nr. 10 |
Nov 2017 |
Strafanzeige gegen mich
86 Js 17536/17 Strafanzeige
durch das Polizeirevier Weil am Rhein mit drastischen
Falschaussagen gegen mich, natürlich im Auftrag von Nachbarin-X.
(2. Polizeibericht) Ereignisse,
AS-Liste |
Nr. 11 |
Dez 2017 |
Strafbefehl gegen mich
31 Cs 86 Js 17536/17 Strafbefehl
gegen mich aufgrund der Falschaussagen von Nachbarin
Nachbarin-X beim 2.
Polizeibericht und einem Zeugen. Meine
unveröffentlichte Stellungnahme zu den Falschaussagen und dem
tatsächlichen Geschehen interessiert die Polizei, das
Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft nicht, weil sie schon
wieder an die drastischen Falschaussagen glauben. Mein Albtraum
hat daher kein Ende. Am 10. Januar 2018 habe ich Einspruch
erhoben, kürzlich sollte ich ohne Hinweis auf den Einspruch 300
Euro zahlen. Das habe ich verweigert. Jetzt soll gegen Ende des
Jahres eine Gerichtsverhandlung stattfinden, bei der bisher nur Nachbarin
Nachbarin-X und der
"Zeuge"
als "Zeugen" auftreten. Mein Hinweis auf eine ältere
Zeugenliste wurde ignoriert. |
Nr. 12 |
Mai
2018 |
86 Js 4768/18 Strafanzeige
gegen Nachbarin Nachbarin-X wegen falscher Verdächtigung: |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 8 |
Nr. 13 |
Sept
2018 |
88 Js 10154/18 Ermittlungsverfahren
wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen.
Staatsanwältin Sattler-Bartusch |
Nr. 14 |
Nov.
2018 |
ST/2095879/2018 Strafanzeige wegen
verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d
StGB |
Nr. 14 |
Dez.
2018 |
88 Js 15381/18 Strafanzeige wegen
verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d
StGB Vorläufige Einstellung, weil eine Strafe bei einem
anderen Aktenzeichen zu erwarten ist.
Staatsanwältin Sattler-Bartusch |
Nr. 15 |
Aug.
2018 |
88 Js 11510/18 Strafanzeige
gegen den Zeugen wegen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und
Verleumdung. Staatsanwältin Sattler-Bartusch lehnt ab |
Nr. 16 |
Jan
2019 |
88 UJs 127/19
Strafanzeige wegen Beleidigung gegen eine nicht
namentlich bekannte Mitarbeiterin beim gegenüberliegenden
Steuerberatungsbüro
Abgelehnt von Staatsanwältin Sattler-Bartusch |
Nr. 17 |
Juli
2019 |
Az
ST/1177815/2019
Ihre Vorladung vom 8. Juli zum 25. Juli 2019 wegen angeblicher Erpressung
zum Nachteil Staatsanwältin Dr. Reil und Erster Staatsanwältin
Sattler-Bartusch durch meine Schreiben vom 1. April 2019 |
Nr. 18 |
Sep-
2019 |
Az 86 Js 11983/19
Anzeigensache gegen Zeuge-x und Nachbarin Nachbarin-X wegen des
Verdachts der falschen uneidlichen Aussage |
Nr. 19 |
Okt
2019 |
200 Js 17515/19
Ermittlungsverfahren wegen Erpressung |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 10 |
noch nicht fertig für Online bearbeitet |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 5 |
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Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 2 |
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Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 2 |
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Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 2 |
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Gertrud Moser, 79589 Binzen
20.02.2020 an Richterdienstgericht und andere
Seite 2 |
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Anlage R 4
Gertrud Moser, .....Str. x 9, 79589 Binzen, Tel. 07621
/ 7928767
Per Email als PDF-Brief an poststelle@agfreiburg.justiz.bwl.de
Kopie an das Dienstgericht für Richter (Anlage 4)
z.Hd. Richter Tobias Trefzer
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
XVII 9635
Amtsgericht Lörrach
20. Februar 2020
Ihre rechtswidrigen Aktivitäten 2009 gegen mich belasten mich bis
heute finanziell, rufmäßig, gesundheitlich und rechtlich,
somit Begünstigung der AE Nachbarin-X, .....Str. x, 79589 Binzen
Sehr geehrte Herr Trefzer,
letztes Jahr habe ich Ihnen ein Beschwerdeschreiben geschickt, auf
das Sie nicht als unabhängiger Richter antworten müssen.
Das haben Sie auch nicht auf frühere Beschwerdeschreiben getan.
Textwiederholung vom Schreiben vom 01.04.2019 an Sie
In der letzten Zeit war ich als Zuschauerin bei Straf- und
Ordnungswidrigkeitsverfahren beim Amtsgericht Lörrach.
Dabei habe ich festgestellt, dass negative Aussagen gegen
Beschuldigten meist genau geprüft werden und dann ein Urteil oder
Beschluss gefasst wird.
Dabei geht es auch um nicht so drastische Ordnungswidrigkeiten, bei
denen der Beschuldigte beispielsweise 120 € zu zahlen hat.
Auch bei Ordnungswidrigkeiten werden Zeugen geladen.
Damit ist mir das Ausmaß der Ungerechtigkeiten noch mehr bewusst
geworden, die ich durch Sie bis heute erleiden muss.
Sie haben gegen mich 2009 aufgrund eines Polizeiberichts mit
Falschaussagen meiner Nachbarin Nachbarin-X ein gerichtliches
Betreuungsverfahren eingeleitet.
Weder Sie noch später die Staatsanwaltschaft Lörrach haben meine
Einwendungen akzeptiert. Jetzt sind Sie immer noch auf diesem Gebiet
tätig, wie ich dem Geschäftsverteilungsplan entnommen habe. Das
halte ich für nicht rechtens.
Bei einem gerichtlichen Betreuungsverfahren werden die wichtigsten
Rechte eines Menschen in Frage gestellt.
Gleichzeitig haben Sie mir damals jegliche übliche Rechte
verweigert.
- 2 –
- 11 -
Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 11
- 2 -
Das gilt auch für die Staatsanwaltschaft Lörrach und die Polizei,
die keinerlei Ermittlungen zu meinen Gunsten durchgeführt haben.
In der Folgezeit ging so alles schief, was nur schief gehen kann.
Diese Ereignisse beschreibe ich seit dem 10.01.2012 in meiner
Fall-Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de. (ab Nov. 2017
unvollständig)
Kurz zuvor begann ich mit folgender Informations-Homepage:
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de
Auf meiner Fall-Homepage sind die vielen belastenden, ungerechten
Ereignisse beschrieben, die bis heute andauern.
Daher ist es gerecht, wenn Sie mir wenigsten 5.000 Euro ersetzen,
d.h. eine Entschädigung für Rufmord, Anwalts-, Gerichts-,
Verwaltungskosten, gesund-heitliche Folgen.
und zwar bis zum 1. Mai 2019
Neuer Text vom 20.02.2020
Natürlich haben Sie auf mein Schadenersatzschreiben nicht reagiert.
Schon 2009 habe ich mich bei Ihnen wegen Verstoß gegen die
Menschenrechte beschwert. Das scheint spurlos an Ihnen
vorübergegangen sein.
Ich beantrage hiermit beim Dienstgericht für Richter,
dass ihre seit 2009 eingeleiteten Entmündigungsverfahren
beim Amtsgericht Lörrach und beim Amtsgericht Freiburg überprüft
werden.
Es ist ein Albtraum für jede/n Bürger/in, wenn man ein solches
Verfahren bei Ihnen durchma-chen muss,
d.h. überfallartiges Schreiben ohne Rechtsbelehrung,
ohne Entmündigungsgrund,
ohne Zeit zur Informations- und Anwaltssuche.
Die Betroffenen werden vor vollendete Tatsachen gestellt (möglicher
Herzinfarkt inklusive)
und auf spontane Beschwerden reagieren Sie nicht.
Das ist ein schweres Verbrechen gegen die betroffenen Menschen.
Mit freundlichem Gruß (?)
- 12 -
Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 12
Anlage R 5
Gertrud Moser, .....Str. x 9, 79589 Binzen, Tel. 07621
/ 64467
Per Email als PDF-Brief an
Kopie an das Dienstgericht für Richter (Anlage 5)
Staatsanwaltschaft Lörrach
z.Hd. Frau Dr. Puchinger
Bahnhofstraße 4A
79539 Lörrach
20. Februar 2020
Ihre rechtswidrigen Aktivitäten belasten mich bis heute finanziell,
rufmäßig, gesundheitlich und rechtlich,
somit Begünstigung der AE Nachbarin-X, Johann-Peter-Hebel-Straße
x, 79589 Binzen
Sehr geehrte Frau Dr. Puchinger,
letztes Jahr habe ich Ihnen ein Beschwerdeschreiben geschickt, auf
das Sie nicht als unab-hängige Richterin und jetzt Staatsanwältin
antworten müssen.
Das haben Sie auch nicht auf Beschwerdeschreiben vom 01.04.2019
getan.
Textwiederholung vom Schreiben vom 01.04.2019 an Sie
am 07.10.2014 reichte ich beim Amtsgericht Lörrach die Klage 2 C
1446/14 Moser ./. Nachbarin-X wegen Schadenersatz ein.
Dieser Klage gingen folgende, für mich sehr ungünstige und
diskriminierenden Ereig-nisse voraus:
Rechtsanwalt Dr. (Vorname Nachname) hat mich hintergangen. Er sollte
eigentlich die Klage einreichen. Um dies zu belegen, haben ich fast
den gesamten Schriftwechsel einge-reicht und dabei leider das
Klageaktenzeichen verwendet. Zuvor hatte ich keine rich-tigen
Klageerfahrungen.
Sie haben dann verfügt, dass die Gegenpartei diesen Schriftwechsel
im Doppel er-halten muss. Damit haben Sie meiner Nachbarin und ihrer
Anwältin sicherlich eine große Freunde gemacht.
Interessant ist, dass Sie vermutlich in der gleichen Kanzlei bei dem
berühmten Straf-verteidiger Prof. Dr. Gillmeister tätig waren.
Einige Jahre zuvor war auch Dr. (Vorname Nachname) in dieser Kanzlei.
Als die Klageerwiderung der Gegenpartei
mit überraschenden und falschen Aussagen am 18.11.2014 einging,
war für mich klar, dass ich doch eine anwaltliche Vertretung
benötigte.
- 2 –
- 13 -
Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 13
Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Dr. Puchinger Seite 2
Die neue Rechtsanwältin erhielt am 26.11.2014 die eingescannte
Klageerwiderung mit Kommentaren und Berichtigungen. Daher verblieb
noch Zeit, innerhalb von 2 Wochen auf die Klageerwiderung der
Gegenpartei wieder zu antworten.
Die neue Rechtsanwältin schrieb weder eine Erwiderung auf die
Klageerwiderung noch ging sie darauf in der späteren mündlichen
Verhandlung ein, als die gegneri-sche Rechtsanwältin die
Falschaussagen wiederholte.
Ich wäre auch bereit gewesen, selbst auf die Klageerwiderung zu
antworten, weil ich ja schriftliche Argumente verfasst hatte. Ich
wusste aber zu diesem Zeitpunkt nicht, dass man auf eine
Klageerwiderung wieder antworten kann.
Von dieser Möglichkeit habe ich erst nach der Verhandlung zufällig
über eine Inter-net-Recherche erfahren.
Ich muss mir daher die falschen Beschuldigungen der Gegenpartei
gefallen lassen, was Sie veranlasst hat, im Urteil von
Übertreibungen in den Aussagen über die AE Nachbarin-X zu schreiben,
was rechtlich zulässig sei.
Außerdem verglichen Sie das Verhalten meiner Nachbarin mit
Zivilcourage, was ich als unbeschreibliche Beleidigung mir gegenüber
auffasse.
In der letzten Zeit war ich als Zuschauerin bei Straf- und
Ordnungswidrigkeitsverfah-ren beim Amtsgericht Lörrach. Dabei habe
ich festgestellt, dass negative Aussagen gegen Beschuldigten genau
geprüft werden und dann ein Urteil oder Beschluss ge-fasst wird.
Dabei geht es auch um nicht so drastische Ordnungswidrigkeiten, bei
denen der Be-schuldigte beispielsweise 120 € zu zahlen hat.
Auch bei Ordnungswidrigkeiten werden Zeugen geladen.
Damit ist mir das Ausmaß der Ungerechtigkeiten noch mehr bewusst
geworden, die ich durch Sie, die Staatsanwaltschaft Lörrach und
Richter Trefzer seit 2009 bis heute erleiden muss.
Mehrere, m.E. berechtigte Strafanzeigen gegen meine Nachbarin
Nachbarin-X wurden abgelehnt. Ich dagegen bin aufgrund von
Falschaussagen der Nachbarin in Strafverfahren gekommen.
Sie haben in der Verhandlung nicht versucht, die Falschaussagen zu
widerle-gen. Dazu hatten Sie in den Unterlagen einen Fragebogen, den
Sie nicht ver-wendet haben.
Sie haben meiner Nachbarin nur eine unwichtige Frage gestellt, die
sie falsch beant-wortet hat.
Außerdem haben Sie keine von mir beantragten Zeugen geladen.
Ein Unding in einem Rechtsstaat.
- 3 –
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 14
Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Dr. Puchinger Seite 3
Da ich die Inhalte des Urteils nicht akzeptieren konnte, versuchte
ich zunächst mit einer Rechtsanwältin aus Bad Säckingen in Berufung
zu gehen (Online: Anwältin 11).
Diese hielt mich fast einen Monat hin, so dass ich kurz vor Ablauf
der Berufungsfrist in der Strafverteidigerliste der
Rechtsanwaltskammer Freiburg eine neue anwaltliche Vertretung
suchte.
Dort wählte ich Rechtsanwalt Anwalt 12 aus Lörrach aus, weil ich
ihn fälschli-cherweise für einen langjährigen, erfahrenen sehr guten
Anwalt hielt. Online fand ich Presseberichte über ihn, allerdings
nur über seine Aktivitäten in einer Partei und in der evangelischen
Kirche. Er war sofort bereit, Berufung einzulegen und ich hatte
vollstes Vertrauen zu ihm. Die Berufung scheiterte, eventuell auch,
weil auch er mich nicht gegen die Falschaussagen in der
Klageerwiderung der 2. Instanz verteidigte.
Weil mich weder Rechtsanwältin Lang noch Rechtsanwalt Anwalt 12 gegen
die Falsch-aussagen von Nachbarin-X verteidigt habe, erstattete
ich Strafanzeige wegen Prozessbetrug (95 Js 242/16). Und die wurde
(natürlich) von der Staatsanwalt-schaft Lörrach abgelehnt.
Die Rechtsanwältin Lang habe ich dann erfolglos verklagt (5 C
1601/16), so dass ich dafür wieder Gerichtskosten hatte und ich ihr
die zugehörigen Rechtsanwaltsgebüh-ren zahlen musste.
Als ich Rechtsanwalt Anwalt 12 dann für zwei Klagen gegen die Polizei
und das Land-ratsamt Lörrach beauftragte, verlor ich allmählich
jegliches Vertrauen in ihn. Er han-delte zu schnell und teilweise
gegen meinen Willen. Aus zwei geplanten Klagen wur-den 6 Klagen beim
Verwaltungsgericht. Den Vollmachtsentzug im November 2015
akzeptierte er nicht. Seine Eingaben waren alle erfolglos und damit
mit hohen An-walts- und Gerichtskosten verbunden. Dann verklagte er
mich noch erfolgslos auf Zahlung von Rechnungen wegen Aktivitäten,
die nach meinem Vollmachtsentzug entstanden sind.
usw.
Ich habe immer noch mit ihm zu tun. Ich weiß inzwischen auch, dass
er nicht den besten Ruf bei Anwälten aus der Umgebung und bei
diversen Gerichten hat.
Das weiß sicherlich auch die AE Nachbarin-X und ihre Familie, so dass
die Schaden-freude in einem bestimmten Ausmaß sicherlich vorhanden
ist.
Im Moment läuft noch ein Verfahren gegen RA Anwalt 12 beim Landgericht
Freiburg. Dazu habe ich keine großen Erwartungen. Ich weiß, was er
sich viel bei diversen Ge-richten erlauben kann.
Seit November 2017 gibt es einen neuen Polizeibericht mit
Falschaussagen im Auf-trag der AE Nachbarin-X. Er bezieht sich
bis in das Jahr 2009 und ich habe dadurch einen Strafbefehl
erhalten. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Dr. Puchinger Seite 4
Damit haben Sie, Richter Trefzer, die Staatsanwaltschaft Lörrach und
die Poli-zei die AE Nachbarin-X faktisch zu weiteren
Falschaussagen animiert und zwar bis heute.
Seit 2009 ging so alles schief, was nur schief gehen kann.
Diese Ereignisse beschreibe ich seit dem 10.01.2012 in meiner
Fall-Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de.
Kurz zuvor begann ich mit folgender Informations-Homepage:
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de
Auf meiner Fall-Homepage sind die vielen belastenden, ungerechten
Ereignisse be-schrieben, die bis heute andauern. Auch das
Gerichtsverfahren bei Ihnen ist doku-mentiert, einschließlich meiner
Stellungnahme dazu.
Daher ist es gerecht, wenn Sie mir wenigsten 5.000 Euro ersetzen,
d.h. eine Entschädigung für Rufmord, Anwalts-, Gerichts-,
Verwaltungskosten, ge-sundheitliche Folgen,
natürlich auch die Demütigungen vor meinen Nachbarin Nachbarin-X.
und zwar bis zum 1. Mai 2019
Neuer Text vom 20.02.2020
Natürlich haben Sie auf mein Schadenersatzschreiben nicht reagiert.
Ich beantrage hiermit beim Dienstgericht für Richter,
dass Ihre Tätigkeit bei meiner Klage überprüft werden.
Es gibt ja eine Stellungnahme von mir zu Ihrem Urteil und weitere
Unterlagen.
Mit freundlichem Gruß (?)
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Anlage R 6
Gertrud Moser, x--straße Nr. x, 79589 Binzen, Tel. 07621
/ 7928767
Per Email als PDF-Dokument und als Postbrief
Amtsgericht Lörrach
z.Hd. Richter Axel Frick
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Binzen, 15. September 2019
31 Cs 86 Js 17536/17 (Führendes Verfahren)
Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung
33 Cs 88 Js 10154/18 bzw. 31 Cs 88 Js 10154/18
Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen verbotener Mitteilungen
über Ge-richtsverhandlung
Hier: Empfehlung: Ich, Gertrud Moser, soll zum Psychiater
Sehr geehrter Herr Frick,
Aus der Kopie des Online-Artikels Anlage 1
und der Kopie des Zeitungsartikels Anlage R 2
und der Abschrift des beiliegenden Presseartikels Anlage 3
geht hervor, dass Sie und die Staatsanwaltschft Lörrach
wieder den Falschaussagen der AE Nachbarin-X geglaubt haben.
Daher haben Sie am Schluß empfohlen, dass ich zum Psychiater gehen
soll.
Das steht auch in dem tendenziösen Zeitungsartikel.
Er ist eine weitere schreckliche Demütigung, und zwar eine
öffentliche, für mich.
Am 06.09.2019 habe ich eine Kopie davon von Unbekannt im Briefkasten
vorgefun-den. Sie haben daher meinen Nachbarn-X und einem
Teil der Steuerberater-Mitarbeiter/innen eine große Freude bereitet.
Nachbarn haben sich vermutlich nicht gefreut, denn die wissen schon
längst, dass die Lügengeschichten der AE Nachbarin-X nicht stimmen
können, weil sie die mir unter-stellten Aktivitäten und
Verhaltensweisen in mehr als 10 Jahren nicht beobachtet ha-ben.
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Gertrud Moser An AG Lörrach 31 Cs 86 Js 17536/17 am 15.09.2019 Seite
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Am 25.09.2018 haben Sie die im Schreiben (AS 899 - 907) enthaltene
Zeugenbefra-gung abgelehnt bzw. nicht darauf geantwortet:
9. Zeugen zu meinen Gunsten:
Zwei Zeuginnen vorhanden, Nachbarschaftsbefragung?
Laut Anlagen-Überblick vom 10.01.2018 (AS 81) gibt es zwei Briefe
von Zeu-ginnen (Anlagen S4 und S5, AS 109 - 115),
die während des Vorfalls in Sichtweite anwesend waren.
Es wird beantragt, diese Zeuginnen ebenfalls zu laden.
1) 2)
Frau
Margit Holitzner
Juraweg 4
79589 Binzen
(Tel. 07621/1691669) Frau
Anna Schütz
Blauenstraße 54
79589 Binzen
Da sich die "Zeugin" Nachbarin-X mit ihren Aussagen bis in das
Jahr 2009 bezieht, könnten
Befragungen von Nachbarn beweisen,
dass ich unmöglich dem Persönlichkeitsbild und den angeblichen
Verhaltensweisen und Aktivitäten entsprechen kann.
Mir ist nur nicht klar, wie viele Nachbar/innen benötigt werden,
um die Falschaussagen der "Zeugin" Nachbarin-X zu widerlegen.
Das muss der Richter entscheiden.
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- 5 -
Weitere mögliche Zeugen:
3) Eheleute Hans und Brigitte Radlbeck, .....Str. x ,
79589 Binzen,
Tel.: (0 76 21 63950) wohnen schräg gegenüber und sehen daher sehr
viel.
4) Bei Familie Radlbeck wohnen verschiedene Mieter/innen, die auch
Auskunft geben können, deren Namen ich aber nicht kenne. Seit 2009
gab es Mieterwechsel.
5) Frau Maria Fisch, .....Str. x , 79589 Binzen, Tel.:
(0 76 21) 61706
im Mietshaus von Asals hat direkten Blick auf den Bereich von
Nachbarn-X und mir.
Sie ist ca. 80 Jahre alt und war 2014 geistig völlig fit,
altersbedingt körperlich etwas ein-geschränkt. Ob sie als Zeugin
gesundheitsmäßig vor Gericht erscheinen kann, ist nicht sicher. Sie
kennt mich aber schon lange, also schon vor 2009.
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Gertrud Moser An AG Lörrach 31 Cs 86 Js 17536/17 am 15.09.2019 Seite
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6) Eheleute x
7) Familie x
8) Eheleute x
9) Frau x
10) Eheleute x
11) Genau ............. befindet sich das Steuerberatungsunternehmen
x
Ich bin mir sicher, dass mich ein Teil der Mitarbeiter/innen
respektiert und nicht den Falschaussagen der "Zeugin"
Nachbarin-X
glaubt,
z.B. ................
Herr .......
Wie der Steuerberater-x aussagen würde, weiß ich nicht.
Adresse: ..................
Am 19.11.2018 habe ich mich in der 1. mündlichen Verhandlung ohne
Anwalt vertei-digt.
Zu Beginn war ich verständlicherweise etwas aufgeregt war, weil ich
zuvor noch nie in einem Strafprozess war. Über den Ablauf dieser
Verhandlung habe ich mich online informiert. Zuvor war ich auch noch
nie Zuschauerin bei einem Strafprozess.
Gleich zu Beginn meinten Sie zu dem mir nicht namentlich bekannten
jungen Staats-anwalt, ob sie für mich ein psychiatrischen Gutachten
beantragen sollen.
An diesem Tag haben Sie mich zum ersten Mal gesehen bzw. persönlich
er-lebt.
Daher ist es wohl sicher, dass meine Schreiben zum Einspruch gegen
den 1. Strafbefehl und weitere Schreiben der Grund für ein mögliches
psychiatrische Gut-achten sind.
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Gertrud Moser An AG Lörrach 31 Cs 86 Js 17536/17 am 15.09.2019 Seite
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Am 21.11.2018 habe ich diese Gerichtsverhandlung angefochten.
Laut aktueller Auskunft von meinem derzeitigen Rechtsanwalt kann man
eine Ge-richtsverhandlung nicht anfechten. Aus dem Schreiben geht
aber hervor, dass ich mich über den Strafprozess beschwert habe. (AS
1141 bis 1147).
Am 01.12.2018 habe ich vergeblich, das Gerichtsprotokoll
angefordert,
um meine „Anfechtung“ zu ergänzen. (AS 1171)
Am 04.12.2018 habe ich nochmals meine „Anfechtung“ ergänzt,
obwohl ich das Gerichtsprotokoll immer noch nicht hatte. (AS 1175
bis 1177)
Am 15.01.2019 habe ich die verlangten 500 € nicht bezahlt.
Das Gerichtsprotokoll hatte ich immer noch nicht.
Daher habe ich die „Anfechtung“ des Strafverfahrens nochmals
ergänzt.
U.a.: 1. Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen!
(Nr. 1)
2. Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen! (Nr.
2)
Im Schreiben ist auch der Hinweis enthalten, dass ein mögliches
psychiatrisches Gutachten beantragt werden soll. (AS 1209 bis 1223).
Da ich bis heute noch keine Kopie von Ihrem Urteil und dem
Gerichtsprotokoll habe, erlaube ich mir, Sie zu fragen,
warum ich zu einem Psychologen oder Psychiater gehen soll.
Allerdings weiß ich, dass Sie mir als Richter nicht antworten
müssen.
So haben Sie auch auf mein Schreiben vom 29.09.2018 (Schockierende
Informati-onen aus meiner 2. Akteneinsicht AS 989, 989R, 991) keine
Antwort gegeben.
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Anlage 1
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Gertrud Moser An AG Lörrach 31 Cs 86 Js 17536/17 am 15.09.2019 Seite
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Anlage 2
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Gertrud Moser An AG Lörrach 31 Cs 86 Js 17536/17 am 15.09.2019 Seite
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Anlage 3
Gertrud Moser, x--straße Nr. x, 79589 Binzen Tel.: 07621
/ 64467
Abschrift des Zeitungs- und Online-Artikel über die
Gerichtsverhandlung am 4. Sept. 2019
mit etwas anderer Struktur (z.B. mehr Absätze)
Badische Zeitung
Endloser Disput
Die Strafe wegen Beleidigung ist nur die Spitze des Streitbergs
Von Kathrin Ganter, Mi, 04. September 2019, Lörrach
BZ-Plus | Eine Frau fühlt sich von ihrer Nachbarin denunziert und
beschäftigt mit ihrem Feldzug gegen den "Rufmord" Polizei, Gerichte
und Behörden seit zehn Jahren. Ein Ende ist nicht in Sicht.
Symbol bild mit Akten, Justiziafigur, Holzhammer fehlt
Der Streit der Angeklagten mit einer Nachbarin füllt schon etliche
Gerichtsakten
(Symbolbild). Foto: Volker Hartmann (dpa)
Seit zehn Jahren beschäftigt eine Frau aus einer kleinen Gemeinde im
Landkreis Lörrach die Polizei, Behörden, Gerichte bis hinauf zum
Europäischen Gerichtshof sowie mittels Petitionen auch den Bundestag
— und dokumentiert dies ausführlichst im Internet.
Weil sie eine Nachbarin beleidigt und zudem ein Vernehmungsprotokoll
der Polizei auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, wurde sie am
Montag vor dem Amtsgericht Lörrach zu einer Geldstrafe verurteilt.
"Wir kennen uns ja schon", begrüßt Richter Axel Frick die
Angeklagte.
Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, ihre Nachbarin am 22. November
2017 "elendiges Lügen-luder" genannt zu haben.
Und dass sie das Protokoll einer polizeilichen Aussage ihrer
Nachbarin ins Internet gestellt habe. Das räume seine Mandantin ein,
sagt ihr Anwalt in einer Stellungnahme zu Beginn des Verfahrens. Das
Protokoll sei anonymisiert gewesen und letztlich habe sich die
Angeklagte nur damit selbst geschadet.
Die Beleidigung sei nicht gefallen: "Was wir nicht tun können, ist
das Verhältnis zwischen den Nachbarn aufzuarbeiten." Mindestens 14
Anwälte und rund 30.000 Euro Kosten
In der Tat hätte das die Verhandlung gesprengt.
Auslöser des zehn Jahre andauernden Disputs war, dass die Nachbarin
die Polizei im Juli 2009 auf angebliche psychische Auffälligkeiten
der Frau aufmerksam machte.
Diese sieht darin den Grund, dass gegen sie ein gerichtliches
Betreuungsverfahren eingeleitet wurde.
Was das zur Folge hatte, davon zeugt die Homepage der Frau: In
Dutzenden Kategorien und Unterkategorien zeichnet sie nach, was sie
als "Rufmord" und "Psychoterror" bezeichnet.
Hunderte Schreiben werden auf der Seite - größtenteils anonymisiert
- veröffentlicht.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Gertrud Moser An AG Lörrach 31 Cs 86 Js 17536/17 am 15.09.2019 Seite
9
Mindestens 14 Anwälte hatte die Pensionärin ihrer Homepage zufolge
bislang und Kosten von rund 30.000 Euro. Die Frau geht davon aus,
dass ihr schwerstes Unrecht angetan werde.
Sie habe ihre Nachbarin nicht "elendiges Lügenluder" genannt, sagt
die Frau im Gerichtssaal.
Sie setzt zu einer Erklärung an, holt weit aus, bis Richter Frick
sie sanft unterbricht.
Das Procedere wiederholt sich bei den Fragen des Staatsanwalts.
Das Vernehmungsprotokoll aus der Akte habe sie ins Internet
gestellt, weil sie Einspruch gegen einen Strafbefehl erhoben habe
und darauf vier Wochen keine Antwort vom Gericht bekommen habe - als
Akt der Selbsthilfe.
Luder, sagt der Anwalt, sei keine Beleidigung mehr.
Die Pensionärin sei auf sie zugestürzt und habe sie angebrüllt,
schildert die Nachbarin als Zeugin.
Sie habe Angst bekommen, ihren Mann alarmiert und Anzeige erstattet,
sagt die Frau.
Eigentlich gehe sie nicht rechtlich gegen die Frau vor. "Ich
versuche, sie absolut auszublenden. Sie gibt's für mich nicht."
Zwei weitere Zeuginnen, die sich ein Stück weit entfernt aufgehalten
haben, können nicht sagen, was tatsächlich gesprochen wurde - es war
für sie nicht zu hören.
Ein Zeuge erinnert sich: Er hatte der Nachbarin und der Polizei
gegenüber erklärt, die Bezeichnung sei gefallen.
Der Staatsanwalt bezeichnete die Zeugen in seinem Plädoyer als
glaubwürdig.
Auch das Einstellen des Protokolls ins Internet müsse geahndet
werden, weil dadurch Zeugen vor dem Prozess Akteneinsicht erlagen
und beeinflusst hätten werden können.
Er blieb mit seiner Forderung nach 25 Tagessätzen ä 30 Euro am
unteren Rand der möglichen Geld-strafen.
Der Anwalt der Pensionärin forderte Freispruch. Mit der
anonymisierten Veröffentlichung des Proto-kolls habe seine Mandantin
nur sich selbst geschadet.
Zudem sei das Wort Luder - der Wortherkunft nach in der Jägersprache
ein totes Tier, das als Köder dient - nicht ins Alemannische
gekommen. Zudem habe der Begriff Luder durch "Boxenluder", "Party-luder"
und "Promiluder" eine neue Bedeutung erfahren, zitierte der Anwalt
fast im Original aus dem Wikipediaeintrag zum Wort.
Selbst, wenn das Wort so gefallen wäre, was es nicht sei, sei es
keine Beleidigung. Die Angeklagte machte in ihren Worten noch einmal
deutlich, dass sie sich als Opfer in einem langjährigen Rechts-fall
sehe. Die Frau kündigt an, Berufung einzulegen.
Richter Frick sah ihre Schuld in beiden Punkten als erwiesen und
verurteilte sie zu 15 Tagessätzen ä 30 Euro. Damit ist die Frau
weiterhin nicht vorbestraft, die Sätze liegen unter der Grenze von
90 Ta-gessätzen.
"Ich würde Ihnen ernsthaft raten, psychologische oder psychiatrische
Hilfe in Anspruch zu nehmen", sagte Frick.
"Lassen Sie sich gegenseitig in Ruhe, gehen Sie sich gegenseitig aus
dem Weg."
Es ist wohl eher unwahrscheinlich, dass diese zehn Jahre währende
Sache damit zu Ende ist. Auf ihrer Homepage kündigt die Frau an, in
Berufung zu gehen: "Vom Urteil des Richters war ich ge-schockt."
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Anlage R 7
Gertrud Moser, x--straße Nr. x, 79589 Binzen, Tel. 07621
/ 64467
Per Postbrief
Gertrud Moser, x--straße Nr. x, 79589 Binzen
Herrn
Hans-Peter Hummitzsch
Hermann-Burte-Weg 2
79589 Binzen
7. Januar 2020
Sehr geehrter Herr Hummitzsch,
Ihren Namen weiß ich erst seit dem 17. Dezember 2019.
Durch mehrfaches Googeln mit verschiedenen Stichwörtern habe ich
erst Ihren Namen und Ihren Beruf erfahren.
Sie sind ein Nachbar von mir, den ich selten sehe und mit dem ich
vor einer mir nicht mehr bekannten Zahl von Jahren über die
Zaungrenze hinweg mündlich zu tun hatte.
Dabei waren Sie unzufrieden mit mir wegen meines Kontakts zu Ihrem
Vermieter.
Damals gab es einen Holunderbaum auf dem Mauerkreuz zwischen 4
Grundstücken.
Er stammte von Ihrem Vormieter und somit waren Sie auch nicht der
Verursacher dieses Prob-lems. Zunächst waren Sie sauer auf mich,
haben sich aber kurz darauf entschuldigt.
Am 16.12.2019 war ich Zuschauerin bei einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren ab 9.15 Uhr beim Amtsgericht Lörrach.
Da ich in einem langjährigen, ungerechten Rechtsfall bin, nehme ich
nun öfters als Zuschauerin bei Ordnungswidrigkeiten- und
Strafverfahren teil.
Das hätte ich schon viel früher tun sollen.
Üblicherweise teile ich den Personen vor der Tür mit, dass ich
Zuschauerin bin.
Dabei erwähne ich immer, dass mein Schwerpunkt nicht auf der
beschuldigten Person liegt, sondern dass mein Interesse dem
Verhalten der Staatsanwaltschaft und des Richters gilt.
An diesem Tag habe ich erklärt, dass ich sauer auf den zuständigen
Richter Frick bin.
Wenn ich als Zuschauerin an einem Gerichtsverfahren teilnehme,
glaube ich,
dass dies für die Beschuldigten eine Belastung sein kann. Diese
Belastung möchte ich nicht.
Dabei gab es einen Wortwechsel zwischen Ihnen und mir. Ich habe Sie
nicht sofort als Nach-bar erkannt, weil ich ja sonst nichts mit
Ihnen zu tun habe. Ihr Eingang liegt in einer anderen Straße, aber
Sie sind ein Nachbar von mir „diagonal gegenüber“.
Bei diesem Wortwechsel hatte ich den Eindruck, dass Sie der
Beschuldigte im Verfahren sind.
Erst während der Gerichtsverhandlung erfuhr ich vom tatsächlich
Beschuldigten, der sich nicht in diese Interaktion einmischte.
Weil ich erwähnt hatte, dass ich auf Richter Frick sauer bin, haben
Sie zu mir gesagt, ich soll den armen Richter in Ruhe lassen.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 26
Gertrud Moser, 79589 Binzen 07.01.2010 an Herrn Hummitzsch Seite 2
Dazu möchte ich Sie jetzt informieren, dass es das Verdienst meiner
Nachbarin Nachbarin-X war, dass ich mit ihm zu tun hatte. Von mir
ging keine Initiative aus.
Einen Tag später war mir klar, dass der Richter Frick vermutlich
tätig werden musste, weil die Initiative von Ihnen als Polizist
ausging. Daher haben Sie vermutlich Richterarbeit für Ihn
ver-ursacht.
Dann erwähnten Sie, dass Sie mit mir nichts zu tun haben möchte.
Auf nähere Nachfrage von mir bekam ich keine Antwort.
Daher war dies für mich beleidigend und Sie haben m.E. vor dem
Beschuldigten den Ein-druck erweckt, dass man sich vor mir in Acht
nehmen sollte.
Dieser Vorfall war für mich so heftig, dass ich mich hinterher mit
der zuständigen Rechtsanwäl-tin per Email in Verbindung setzte und
mich bei Ihrem Mandanten entschuldigte. Den Namen des Mandanten habe
ich mir nicht gemerkt und auch nicht aufgeschrieben.
Soviel ich weiß, wurde er von seiner Tochter begleitet, die diesen
Vorfall mit Ihnen mitbekom-men hat.
Aufgrund meiner gelegentlichen Beobachtungen, weiß ich,
dass Sie ist ein guter Bekannter meiner Nachbarn-X sind.
Seit 2009 hat meine Nachbarin Nachbarin-X viele Falschaussagen
bei der Polizei, bei Ge-richten und bei der Staatsanwaltschaft
gemacht. Trotz mehrerer bzw. vielen Anwälten ging bei mir so alles
schief, was nur schief gehen kann.
Dazu bin ich in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht
Freiburg.
Erst seit dem 17. Dezember 2019 weiß ich durch Googeln, dass Sie
beim Polizeirevier Lörrach sind.
Eine Bekanntschaft mit einem Polizisten kann für meine Nachbarn-X sehr nütz-lich sein.
Sind Sie in dieser Eigenschaft schon gegen mich tätig geworden, ohne
dass ich davon weiß?
Aus Ihrer Bemerkung, dass Sie mit mir nichts zu tun haben möchte,
entnehme ich, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass Sie durch
Familie Nachbarn-X Informationen bzw. Falschaussagen über mich
bekommen haben.
Daher könnte dies Rufmord zu meinen Ungunsten bedeuten.
Mit freundlichem Gruß
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 27
Anlage R 8
Gertrud Moser, x--straße Nr. x, 79589 Binzen, Tel. 07621
/ 64467
Per Email als PDF-Dokument
Staatsanwaltschaft Lörrach
z.Hd. Frau Sauer
Bahnhofstraße 4A
79539 Lörrach Kopie an meinen Rechtsanwalt
Herr Anwalt 15, Freiburg
13. Februar 2020
86 Js 17536/17
Angebliche Straftat von mir (Beleidigung)
Zur Zeit Berufungsverfahren dazu beim Landgericht Freiburg
56/19 5 Ns 86 Js 17536/17
Beschwerde wegen mangelhafter Befragung der „Zeugin“ Nachbarin-X und
des „Zeugen“ "Zeuge-X"
während der mündliche Verhandlung am 2. Sept. 2019
Sehr geehrte Richter/innen, sehr geehrte Damen und Herren,
Seit Ende Dezember 2017 muss ich schon wieder ungerechten, äußerst
belastenden Psychoterror durch das Polizeirevier Weil am Rhein, die
Staatsanwaltschaft Lörrach und das Amtsgericht Lörrach durch
langjährige, bedingungslose Unterstützung der notorischen Lügnerin
Nachbarin-X erdulden, d.h. keine rechtsstaatlichen Ermitt-lungen
zum Wahrheitsgehalt meines Falls.
Da ich seit dem 2. Sept. 2019 als Zuschauerin an Straf- und
Ordnungswidrigkeitsver-fahren teilgenommen habe, weiß ich, wie
detailliert ein Ereignis selbst bei einer Ord-nungswidrigkeit mit
Fragen an die Beteiligten durchgearbeitet werden kann.
Bei mir war das nicht so. Die „Zeugin“ Nachbarin-X konnte relativ
flapsig ohne kritische Rückfragen ihre bisherigen Falschaussagen mit
neuen Falschaussagen ergänzen konnte.
Auch ihr Auftreten entsprach nicht einer glaubwürdigen Zeugin.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 13.02.2020 Beschwerde über die
Zeugenbefragung Seite 2
Der genaue Ablauf wurde nicht durchgearbeitet. Von mir liegen
genügend Beschrei-bungen und Karten vor, die ihren Aussagen
widersprechen und auch belegen, dass ihre Aussagen nicht stimmig
sind. Mal war das so, dass ich sie geduzt habe, dann wieder nicht.
Auch der Zeuge "Zeuge-X" konnte sich zwar an die (Falsch-)Aussage
erinnern, aber sonst hatte er vieles vergessen, z.B. den Namen einer
Kollegin, woher die Adresse von POK Lindermer hatte. Laut Recherche
ist er jung und hat Abitur.
Diese Vorgehensweise kann nicht durch das Protokoll belegt werden,
weil dort die Fragen fehlten.
Wenn ich so lange auf diese Verhandlung warten muss, dann könnten
der Staatsan-walt und der Richter vorher schriftlich die Fragen
planen und diese der Protokollantin geben.
Im Schulsystem ist dies bei wichtigen Prüfungen vorgeschrieben.
Da Protokollantin während der Verhandlung ihre Eingaben in einen
Computer mach-te, ist es für sie äußerst schwierig, dieses Protokoll
zu schreiben.
Angeblich waren die Zeugen glaubwürdig und ich bekam den Rat,
zum Psychiater zu gehen. Schlimmer geht es nicht.
Weil ich seit 2009 in dem von der „Zeugin“ Nachbarin-X
verursachten Rechtsfall bin, habe ich mich intensiv mit
Falschaussagen befasst. Es war offensichtlich, dass beide Zeugen
nicht die Wahrheit sagten. Den Eindruck hatten auch meine Beglei-ter/innen
als Zuschauer.
Ein solches Fachwissen habe ich auch vom Staatsanwalt und dem
Richter erwartet.
Während ich in den letzten Jahren Tiervideos und Tier-Homepages
erstellt habe, ließ ich nebenher an einem zweiten Computer
Tatsachenberichte über Kriminalfälle im In- und Ausland abspielen.
Um Straftäter zu entlarven, spielen die Befragungen der Täter und
Zeugen eine große Rolle. Teilweise gibt es auch Original-Videos von
Vernehmungen, in denen gelogen wird.
In großer Zahl sind sie auf meiner neuen Homepage
Polizei-Justiz-Anwaltsopfer http://www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de/
verlinkt, und zwar
bei der Schaltfläche „Tatsachenberichte“.
Danach gab es schon im letzten Jahrhundert fähige Ermittler, Richter
und Staatsan-wälte, die Falschaussagen aufdecken konnten.
Bei mir ist das nach 10 Jahren immer noch nicht gelungen, was
skandalös ist.
Als der Richter und mein Anwalt in ihren Unterlagen blätterten, hat
mich die „Zeugin“ Nachbarin-X angesehen, ihre Augen zusammengekniffen
und gegrinst. So nach dem Motto: Ätsch, war ich alles kann. Der
Staatsanwalt und die Zuschauer/innen konnten das nicht sehen.
Beiliegend meine Kommentare zum Gerichtsprotokoll Anlage
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 13.02.2020 Beschwerde über die
Zeugenbefragung Seite 3
Meiner Meinung nach sind in der Gerichtsverhandlung folgende
Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden:
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die
Aufnahme des Beweises erfolgen durch den Vorsitzenden, § 238 Abs. 1
StPO.
Das Gericht hat nach dem Amtsaufklärungsgrundsatz die Beweisaufnahme
auf alle Tatsa-chen zu erstrecken, die für die Entscheidung von
Bedeutung sind, § 244 Abs. 2 StPO.
Gemäß § 240 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende dem Staatsanwalt zu
gestatten,
Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu
stellen.
Das Fragerecht erstarkt für den Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft in Verbindung mit Nr. 127 RiStBV zu einer
Fragepflicht.
Der Staatsanwalt sorgt durch geeignete Fragen dafür, dass nicht nur
die Tat in ihren Einzel-heiten, sondern auch die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände
erörtert werden, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur
Bewäh-rung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von
Strafe, die Nebenstrafen und Ne-benfolgen oder die Anordnung von
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) bedeutsam sein können.
Über 10 Jahre lang ein ungerechten, teuren demütigenden Rechtsfall
erdulden zu müssen,
geht an die Substanz. Ich habe eine Freundin die Krebs hat. Mit
schwarzem Humor wissen wir, dass ich sehr gut vor ihr sterben
könnte, weil mich mein Rechtsfall langsam umbringt. Dieser
Rechtsfall hat mich sicher mindestens 10 Jahre meiner
Lebenserwartung gekostet und es ist kein Ende abzusehen. Es gibt
also die nicht sofort vollstreckbare Todesstrafe in
Baden-Württemberg, wenn Polizei und Justiz eine extrem hinterhältige
Lügnerin bedingungslos unter-stützen. Es ist ein Skandal, dass ich
mich ständig wiederholen muss und die verantwortlichen faktischen
Straftäter/innen bei der Polizei und Justiz werden nicht zu
Verantwortung gezogen. Wenn ich solchen Verteidigungsschreiben
verfasse, geht es mir natürlich schlecht, weil dann die ganzen
Ungerechtigkeiten wieder präsent sind.
Die finanziellen Rechtsbelastungen haben auch dazu geführt, dass ich
einen schlechten Ruf bei meiner Bank habe. Ich könnte meine Freundin
im Haus aufnehmen, aber meine sanitären Anlagen (dringend
renovierbedürftiges Bad, unfertiges Gäste-WC) sind dazu ungeeignet.
Sie wohnt ca. 60 km entfernt und ist meist nur einige Tage hier.
Es ist also ein umfassender, nicht zu wiedergutmachender Schaden
durch die mangelhafte bzw. rechtswidrige Arbeit von Polizei und
Justiz entstanden.
Damit kann sich die Familie Nachbarn-X seit über 10 Jahren über mein
Leid erfreuen.
Die oben eingerahmten Rechtsvorschriften werden seit über 10 Jahren
von der Staatsanwalt und den Gerichten nicht eingehalten.
Mit freundlichem Gruß
- 30-
Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 30
Anlage
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser
Abschrift mit anderer Struktur in Rahmen (aktualisiert im Feb 2020)
1. Textteil:
AS 1331
AZ: 31 Cs 86 Js 17536/17 Sitzungsbeginn: 09:15 Uhr
hinzuverbunden: 31 Cs 88 Js 10154/18 (2) Sitzungsende: 11:03 Uhr
Amtsgericht Lörrach: Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lörrach -
Strafrichter -
am Montag, 02.09.2019 in Lörrach
Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Frick als Strafrichter
Staatsanwalt Schmidt als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Justizangestellte Romano als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Strafverfahren gegen G.......... Moser, geboren am .........1952
wegen Beleidigung
begann die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache.
Es wurde festgestellt, dass erschienen waren:
Hauptbeteiligte: • Angeklagte G.......... Moser
• als Wahlverteidiger Anwalt 15
1. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Ich bin zu Unrecht in diesem Strafverfahren. Mein Einspruch zum
Strafbefehl ist ausführlich.
2. Textteil:
AS 1331 R
Seite 2
Die Zeugin Nachbarin-X wurde auf 09:30 Uhr geladen.
Die Zeugin Margit Holitzner wurde auf 09:40 Uhr geladen.
Der Zeuge "Zeuge-X" wurde auf 10:00 Uhr geladen.
Die Zeugin Anna Schütz wurde auf 09:50 Uhr geladen.
2. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Mein Rechtsanwalt und ich wussten nur, dass die „Zeugin“ und
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X geladen wurde. Den Zeuge
"Zeuge-X"
wollte ich geladen haben. Dazu kam keine Antwort. Dass die beiden
Zeuginnen geladen wurden, war uns nicht bekannt.
3. Textteil:
Die Personalien der Angeklagten wurden erhoben wie folgt:
G.......... Moser, geb. am .........1952 in Lörrach, ledig,
Staatsangehörigkeit(en): deutsch, wohnhaft:
x--straße Nr. x, 79589 Binzen
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas die Strafbefehle.
Der Strafrichter stellte fest, dass gegen die Strafbefehle des
Amtsgerichts Lörrach form- und fristgerecht Einspruch eingelegt
wurde.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 31
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 2
3. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Auf meinen Einspruch vom 10. Januar 2018 gab es erst im August 2018
eine schriftliche Reak-tion vom Amtsgericht. Das halte ich für
bürgerfeindliches Verhalten durch das Amtsgericht, vor allem, weil
ich zu Unrecht mit Falschaussagen belastet werde. Zuvor habe ich
noch nie einen Strafbefehl erhalten. Da keine Antwort kam, habe ich
meinen Einspruch nach und nach mit weiteren Schreiben ergänzt.
4. Textteil:
Die Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, sich
zur Sache und/oder sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu
äußern, oder nicht auszusagen.
Der Verteidiger äußerte sich zur Sach- und Rechtslage.
Die Angeklagte erklärte: Ich mache Angaben zur Sache. Zu den
persönlichen Verhältnisse mache ich zum jetzigen Zeitpunkt keine
Angaben.
4. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
M.E. sollte man erst Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
erst machen müssen, wenn kein Freispruch erfolgt.
5. Textteil:
Zur Sache bzgl. Tatvorwurf aus dem Strafbefehl vom 22. Dez. 2017:
Ich habe das nicht gesagt. Ich habe eine psychologische Ausbildung.
Nur weil sie eine Lügne-rin ist seit 2009.
5. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Meine wahrheitsgemäße Aussage hat einen Aufbau aus der Psychologie,
um jemanden ein wichtiges Anliegen mitzuteilen:
Was soll die Angesprochene tun: Wann nehmen Sie endlich Ihre
Falschaussagen zurück.
Warum soll sie es tun: Jeden Morgen wache ich wie unter einem Schock
auf.
Seit 2009 sind mir nachweislich jegliche Beweise zu meinen Gunsten
von der Polizei, den Ge-richten und der Staatsanwaltschaft
verweigert worden.
Die „Zeugin“ bzw. Anzeigeerstatterin ist eine notorische Lügnerin
seit 2009.
Das habe ich ausführlich in Anlage S 6 zum Strafbefehl (AS 117 bis
155) beschrieben.
Meine Fall-Homepage zeigt ausführlich die Geschehnisse von 2009 bis
2017.
Sie belegt die Untätigkeit der beteiligten staatlichen Institutionen
zu meinen Gunsten.
Keine einzige Institution ist auf die Idee gekommen, richtig zu
ermitteln.
Meine Beweisvorschläge wurden abgelehnt oder ignoriert.
Daher ist mein ungerechter. langjähriger Rechtsfall Psychoterror
durch den Staat und einseiti-ge Unterstützung einer faktischen,
langjährigen Straftäterin.
Ihr inakzeptables Verhalten ist auch seit 2009 dokumentiert, auch
meine erfolglosen schriftli-chen Kontaktversuchen zur
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X.
Die „Zeugin“ Nachbarin-X ist eindeutig laut meinen Unterlagen
nicht glaubhaft.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 32
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 3
6. Textteil:
Auf Frage des Richters:
Es gab die Begegnung. Ich hatte es eilig. Sie ging vorbei. Ich habe
spontan gesagt: „Wann nehmen sie endlich ihre Falschaussagen zurück?
Ich wache jeden morgen unter Schock auf. Es gibt einen
Polizeibericht, wo sie so eine Story erzählt hat.
Ich habe ein erstes Ziel: „Wann nehmen sie ihre Falschaussage
zurück?".
Und dann habe ich ein zweites Ziel: Wie es mir geht.
Mehr habe ich zu ihr nicht gesagt.
6. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Richtig: Ich habe zur AE Nachbarin-X nur diese zweiteilige Aussage
gemacht, mehr nicht.
Danach habe ich sie nicht mehr gesehen. Diese Aussage war nicht
geplant. Daher hatte ich eine Art Bedenkzeit, als sie mit ihrem Hund
aus ihrem Holztor kam. Daher war sie schon auf der Straße auf meiner
Höhe an mir vorbei, als ich mich äußerte.
Sie aber ergänzt dieses Ereignis durch eine schreckliche, mich
belastende Lügengeschich-te, die nicht stimmig ist.
Da sie seit 2009 noch nie rechtlich für ihre Falschaussagen zur
Rechenschaft gezogen wurde, kann sie ihrer Phantasie wieder freien
Lauf lassen.
7. Textteil:
Der Zeuge "Zeuge-X" kam parallel und ist im Büro verschwunden.
Der Zeuge ist ins Büro und muss irgendwas erzählt haben, weil dann
kam eine Frau raus, die ich nicht kannte. Ich habe dann sinngemäß
gesagt, dass ich meine Äußerung machen darf.
Ich wurde abgelenkt, ich wusste nicht, wo die Frau hingelaufen ist.
Ich kann mir denken, wa-rum ich sie nicht mehr gesehen habe.
Die Schwiegermutter hat aus dem Fenster geschaut und hat was
gerufen. Das habe ich aber nicht verstanden, was sie gesagt hat.
Das ist ja blitzschnell gelaufen.
Er muss irgendwas im Büro über mich erzählt haben.
7. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Aus meiner Stellungnahme vom 28. November 2017 (AS 15 bis 21), die
ich anlässlich des überraschenden, unangekündigten Besuchs zweier
Polizisten geschrieben hatte, ergibt sich, dass die Polizei, die
Staatsanwaltschaft und der Strafrichter zu wenig ermittelt oder
weitere Ermittlungen nicht veranlasst haben. Die Polizisten haben
mich nicht über mein Recht, zu schweigen aufgeklärt. Mir war auch
nicht die Bedeutung des Besuchs klar. Im Rahmen einer
Dienstaufsichtsbeschwerde wurde trotzdem behauptet, dass ich über
meine Rechte aufgeklärt worden bin.
Weitere zugehörige Aktenzeichen sind folgende erfolglose
Strafanzeigen:
Mai 2018 86 Js 4768/18
Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin Nachbarin-X wegen
falscher Verdächtigung
- 4 –
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 33
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 4
August 2018 88 Js 11510/18
Strafanzeige gegen den Zeugen "Zeuge-X" wegen Verstoß gegen die
Wahrheits-pflicht und Verleumdung
Jan 2019 88 UJs 127/19
Strafanzeige wegen Beleidigung gegen eine nicht namentlich bekannte
Mitar-beiterin beim gegenüberliegenden Steuerberatungsbüro.
Sept 2019 Az 86 Js 11983/19 (Keine direkte Anzeige von mir)
Anzeigensache gegen den Zeugen "Zeuge-X" und die AE Nachbarin-X wegen des
Ver-dachts der falschen uneidlichen Aussage
Hier habe ich versucht, alle Ereignisse an diesem Tag
nachzuvollziehen
8. Textteil:
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Die Zeugen Schütz und Holitzner habe ich benannt. Die standen oben.
Die Nachbarin-X hat erzählt, dass ich sie bedroht habe. Als ich
abgebogen bin, habe ich kurz mit ihnen geredet.
Die Zeugin Nachbarin-X hat behauptet, dass ich immer noch da war und
sie bedroht und rumge-schrien hätte.
8. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Beim Aktenzeichen 86 Js 11983/19 habe ich ausführlich beschrieben,
warum die Zeugin Nachbarin-X falsch ausgesagt hat.
9. Textteil:
AS 1333
Seite 3
Auf Frage des Richters bzgl. Tatvorwurf aus dem Strafbefehl vom 12.
Okt. 2018:
Das weiß ich gar nicht genau. Ich habe am 10. Jan. einen Strafbefehl
bekommen. Ich habe Einspruch eingelegt und 4 Wochen nichts mehr
gehört. Dann dachte ich, dass ich mal den Polizeibericht einstelle.
Der Polizeibericht ist ja gleich wie 2009.
Ich habe da alles anonymisiert, außer meinen Namen.
Auf Frage des Verteidigers:
Ich habe Einspruch eingelegt und dann 4 Wochen nichts gehört. Das
finde ich nicht ok. Ein Bürger hat Rechte. Ich hatte noch nie einen
Strafbefehl bekommen. Ich habe gesehen, dass ich 14 Tage
Einspruchsfrist habe. Ich finde es eine Frechheit. Es kam nichts.
Dann habe ich meinen Einspruch nach und nach ergänzt. -
Ich hatte damit keine Erfahrung. Wenn ich 4 Wochen nach Einspruch
nichts höre, dann ist das nicht ok.
- 5 –
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 34
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 5
9. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Keine Kritik. So in etwa ist alles richtig.
Es ist m.E. sehr schwer für die Gerichtsmitarbeiterin parallel zur
mündlichen Verhandlung ein Protokoll am Computer zu schreiben.
M.E. müsste eine Gerichtsverhandlung auf Tonträger aufgenommen
werden.
10. Textteil:
Die Beweisaufnahme wurde eröffnet.
Die Zeugin Nachbarin-X wurde hereingerufen.
Der Zeugin Nachbarin-X wurde der Gegenstand des Verfahrens
bekannt gemacht.
Die Zeugin Nachbarin-X wurde gem. § 57 StPO belehrt und darauf
hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben
nach § 68 StPO bezieht.
Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
Nachbarin-X, geb. ........1964, wohnhaft: Johann-Peter-Hebel-Straße
x, 79589 Binzen, verheiratet - mit d. Angeklagten nicht verwandt und
nicht verschwägert –
10. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Die Belehrung zur Wahrheitspflicht ging an der „Zeugin“ Nachbarin-X
spurlos vorüber.
Bei den folgenden Aussagen machte sie im Vergleich zum
Polizeibericht vom 22.11.2017 wei-tere Falschaussagen.
11. Textteil:
Zur Sache:
Es ist schon lange her. Ich wollte das Grundstück verlassen. Ich bin
raus mit dem Hund. Die Frau Moser kam auf mich zugestürzt und hat
mich angeschrien. Ich konnte gar nicht alles verstehen. Das war ein
bisschen erstickt. Sie meinte, sie wacht jeden morgen auf mit
Herzra-sen.
Wann fängt das mit dem Lügen auf.
11. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Falschaussagen. Berichtigung beim 6. Kommentar.
Weil ich seit 2009 in der Verteidigungsposition gegen ihre vielen
Falschaussagen mit Rechts-folgen für mich bin, habe ich mich mit
Kriminalistik und Falschaussagen beschäftigt.
Personen, die falsch aussagen, ändern häufig ihre Geschichte. Das
ist auch hier der Fall.
Diese Beschreibung deckt sich nicht mit dem Polizeibericht vom
22.11.2017.
Diese Version hätte der „Zeuge“ "Zeuge-X" mitbekommen.
U.a. hat sie vor Gericht geäußert, dass sich meine Stimme
überschlagen hätte.
Das galt wohl eher für sie, weil sie sehr schnell gesprochen hatte.
Ihre Berufsangabe habe ich nicht verstanden, auch nicht auf
Nachfrage. Sie war nervös.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 35
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 6
12. Textteil:
Sie war ganz nah dran. Ich wollte wegkommen. Ich habe meine Runde
mit dem Hund ge-macht.
12. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Falschaussagen. Mein 11. Kommentar gilt hier analog.
Von ihr ausgesehen war ich hinter meinem Auto, weil ich daraus
Sachen entnommen habe.
13. Textteil:
Ich kam zurück und sie stand noch da. Sie stürzte wieder auf mich
zu, verbal.
13. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Falschaussagen. Mein 11. Kommentar gilt hier analog.
Als sie zurückkam, war ich mit meinen Auto auf dem Weg in die
Werkstatt nach Eimeldingen.
14. Textteil:
Sie wollte dass ich ein Berufsverbot bekomme.
Sie wird so lange machen, bis ich das Berufsverbot bekomme.
14. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Diese Aussage habe ich noch nie zur ihr geäußert.
Auf meiner Fall-Homepage ist ihr Verhalten beschrieben.
Wenn meine Aussagen der Wahrheit entsprechen und sie seit 2009 die
vielen Falschaussagen über mich macht, dann hat sie im sozialen
Bereich nichts zu suchen.
Siehe: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/albtraum.htm
Laut ihren Aussagen bei Gericht kennt sie meine Homepage.
Dort gibt es verschiedene Seiten zu ihr, wenn man die Schaltfläche „Nachbarin-X“
wählt.
Ihr wirklicher Name ist auf der Homepage nicht angegeben. Er ist
immer anonymisiert.
Ich erwarte vom Berufungsgericht, dass neue Ermittlungen erhoben
werden, z.B. eine umfangreiche Nachbarschaftsbefragung. Es ist immer
noch möglich, die vielen Falschaussa-gen aus Anlage S 6 im Rahmen
rechtsstaatlicher Ermittlungen festzustellen.
15. Textteil:
Die Nachbarn haben alle rausgeschaut.
15. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Das ist nicht wahr, aber die AE Nachbarin-X kann dies behaupten, weil
seit 2009 noch nie die Nachbarn befragt wurden. Das weiß sie von
meiner Homepage.
Außerdem hat der zuständige Strafrichter Frick keine von mir
beantragten Nachbarn als Zeugen geladen.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 7
16. Textteil:
Auch das Steuerbüro.
Ich bin dann rein um mich zu schützen.
16. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Das ist nicht wahr. Im Polizeibericht hat sie etwas anderes erzählt.
Es wird beantragt,
alle Mitarbeiter des Steuerberatungsbüros schriftlich zu befragen.
Gerne arbeite ich einen Fragebogen aus.
Die Mitarbeiter/innen, die die Äußerung des „Zeugen“ "Zeuge-X" beim
Betreten des Gebäu-des gehört haben, sollen als Zeug/innen geladen
werden.
17. Textteil:
Auf Frage des Richters:
Es ging hin und her. Ich habe nichts gesagt. Wie lange es ging, weiß
ich nicht mehr.
Auf Vorhalt AS 13:
Sie hat geschrien. Die Stimme hat sich überschlagen.
17. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Das ist nicht wahr. Erklärt in vorherigen Kommentaren.
Ein Schreien würde man in der gesamten Nachbarschaft hören.
Kürzlich hat eine Frau hysterisch geschrien, die in der Wohnung
neben dem Standort der Zeu-ginnen Schütz und Holitzner wohnt. Es war
so um 8 Uhr. Um diese Zeit treffen sich die Hunde-freundinnen.
Möglicherweise haben sie direkt diesen Vorfall mitbekommen. Ihr
Freund hat mich schon vor einiger Zeit darauf angesprochen und mir
seine Telefonnummer gegeben, falls ein solcher Vorfall passiert.
Dieses Schreien habe ich deutlich im Garten gehört. Kurz darauf habe
ich den Pkw ihres Freundes vorbeifahren sehen. Daher habe ich ihn
nicht angerufen.
18. Textteil:
Auf Frage des Richters:
Sie stand ganz nah an mir dran. Sie hat mich angespuckt, so nah war
sie.
18. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Falschaussage. Ich war nicht mehr da. Ihr Mann war inzwischen
angekommen.
Sie hatte ihren Hund dabei. Der hat mich schon ab und zu angeknurrt
während ich auf meinem Grundstück war. Es ist einfach nur
schrecklich, welche vielen Falschaussagen ich von ihr seit 2009
ertragen muss.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 37
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 8
19. Textteil:
Wir wohnen auch nebeneinander. Das war auch nicht das erste Mal. Da
gibt es auch Ängste.
19. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Erneute Falschaussage. Wenn etwas Derartiges wahr wäre, hätten die
Nachbarn im Laufe von 10 Jahres etwas mitbekommen.
Es ist äußerst beängstigend für mich, dass ich im Rechtsstaat
Bundesrepublik seit 10 Jahren unter ihr zu leiden habe. Sie selbst
hatte ja noch nie Rechtsfolgen für ihre Falschaussagen.
20. Textteil:
Ich versuche sie auszublenden. Das ist meine Methode. Ein anderer
würde wegziehen. Sie können im Internet nachlesen, was es da gibt.
Sie veröffentlicht alles mit meinem Namen und meinen Geburtsdatum.
20. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Über die Homepage kennt die AE Nachbarin-X die vielen Rechtsfolgen und
Belastungen, die für mich entstanden sind. Aber ohne staatliche
Sanktionen kann sie ihr jahrelanges Mobbing fort-setzen. Natürlich
ist ihr Name nicht öffentlich.
Leider wird mir geraten wegzuziehen, um mich vor ihr zu schützen.
Ich habe keinerlei Motiv und keine Zeit für derartige
Verhaltensweisen, die sie mir unterstellt werden. Aber ich habe seit
2009 schon sehr viel Geld, Zeit und psychische Belastungen durch
ihre Falschaussagen aushalten müssen, und dass in einem angeblichen
Rechtsstaat.
21. Textteil:
Danach gab es keine verbale Attacke mehr. Nur schriftlich im
Internet.
21. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahm
Im Internet ist mein sehr ungerechter Rechtsfall bis 2017
ausführlich beschrieben, aktuellere Ereignisse nur teilweise.
22. Textteil:
Sie hat mir ja auch eine Rechnung in den Briefkasten geworfen.
22. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Das zugehörige Schreiben befindet sich auch in den Akten:
AS 1213 als Anlage H 1 zu meinem Schreiben vom 15.01.2019 (AS 1209
bis 1211R) an das Amtsgericht.
Weil sie viele Falschaussagen gemacht hat, sollte sie meiner Meinung
nach auch die 500 Euro für die Einstellung des Verfahrens zahlen.
Natürlich war mir klar, dass sie nichts bezahlen wird. Sie kennt
aber von meiner Homepage meine hohen Rechtskosten kennt, die durch
ihre jahre-langen Falschaussagen entstanden sind.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 38
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 9
23. Textteil:
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Sie hat gesagt: „Du elendes Luder". Da bin ich mir ganz sicher, dass
die Beleidigung gefallen ist.
An die Schilder im Garten kann ich mich noch erinnern.
Auf Vorhalt AS 19:
Ja, das Schild war so.
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Die Aussage verwechsele ich nicht mit dem Schild. Die Äußerung hat
sie getätigt.
23. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Falschaussage gegenüber dem Staatanwalt.
24. Textteil:
Auf Frage des Verteidigers:
Ich bin Sozialpädagogin. Ich bin Sozialtherapeutin und
Heilerziehungspflegerin.
24. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
So habe ich diese Berufsangaben in der Verhandlung nicht gehört.
Mindestens die ersten beiden Angaben sind ziemlich sicher falsch.
Antrag:
Allein schon, um die Glaubwürdigkeit der „Zeugin“ in diesem Punkt zu
überprüfen,
stelle ich erneut den Antrag, dass sie eindeutige Nachweise zu ihren
verschiedenen Be-rufsangaben seit 2009 bringen muss.
25. Textteil:
Das hat sie auch gesagt, dass ich die Falschaussage zurücknehmen
soll und dass sie jeden Morgen unter Schock aufwacht. Sie hat da
noch vielmehr gesagt. Aber bei einer verbalen Attacke alles zu
merken, das ist schwierig. Ich habe ein Stück weit aufgeschrieben.
Auf Vorhalt AS 31:
Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
Auf Frage des Verteidigers:
Sie hat mich gesiezt. Dann hat sie „sie Luder" gesagt.
So ganz genau weiß ich nicht, was sie zuerst gesagt hat.
Ich habe nicht alles verstanden, was sie gesagt hat. Ich habe
verstanden, dass sie zu mir Lü-genluder gesagt hat. Sie hat auch
gesagt, dass sie dafür sorgen wird, dass ich ein Berufsver-bot
bekommen werde.
25. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Ich habe nur eine zweiteilige Aussage gemacht.
Der Rest gehört zu den langjährigen Falschaussagen der AE
Nachbarin-X
seit 2009,
die auch hier wieder von der Polizei und Justiz begünstigt wird.
Hier weicht sie plötzlich wieder vom „Du“ ab. Typisches Verhalten
bei Falschaussagen.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 39
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 10
26. Textteil:
Auf Frage der Angeklagten:
Das ist eine öffentliche Straße, deswegen gehe ich da vorbei.
26. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Zu diesem Nebenzweig der Johann-Peter-Hebel-Straße befindet sich
meine Haupt-Wohnrichtung. Sie ist entgegengesetzt zu den Nachbarn-X, junior.
Auf der Seite zu diesen denunzierenden Nachbarn befinden sich nur
unwichtige oder satinierte Fenster, so dass ich von Ihnen per Sicht
kaum etwas mitbekomme.
Natürlich höre ich oft ihren Hund laut bellen, Er ist der schlimmste
Kläffer in der ganzen Stra-ße, während meine Hündin friedlich und
äußerst selten bellt. Ziemlich sicher gibt sich die AE Nachbarin-X
online als nebenberufliche Tierkommunikatorin aus. Das ist natürlich
eine Lachnum-mer, wenn man das Verhalten ihres Hundes kennt.
Daher bekommt die AE Nachbarin-X hauptsächlich etwas von mir mit, wenn
sie an den beiden Straßenteilen meines Grundstücks vorbeiläuft. In
meinem Arbeitszimmer ist meine Sicht zu einer fensterlosen Wand. Vor
dem Fenster zur Straße, auf der ich sie sehen könnte, steht ein
zweiter Schreibtisch mit zwei weiteren Computern, die ich selten
benutze.
Daher bekomme ich fast nichts vom Kommen und Gehen meiner Nachbarn-X mit.
An ihrem Grundstück gehe ich auf der Straße nur vorbei, wenn ich zum
Bäcker, zur Post oder zur Hausarztpraxis gehe. Im Übrigen haben
meine Nachbarn eine Videolinse am Eingang auf die Straße gerichtet.
Etwas Ähnliches gibt es beim Kellereingang zum Mietshaus meiner
Nachbarn.
Um Ärger aus dem Weg zu gehen, fahre ich mit meiner Hündin direkt
von meinem Eingangs-bereich in die Umgebung. Erst seit etwa einem
Jahr gehe ich sehr früh mit meiner Hündin in der Nachbarschaft
spazieren, weil sie inzwischen sehr alt (12,5 Jahre) ist.
Grafische Unterlagen und Beschreibung in der Akte Az 86 Js 11983/19
27. Textteil:
Die Zeugin Nachbarin-X blieb gern. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt
und wurde im allseitigen Einverständnis um 09:48 Uhr entlassen.
27. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Mir wäre eine Vereidigung auf das Grundgesetz und endlich
ordnungsgemäße Ermittlungen zu meinen Gunsten lieber gewesen.
28. Textteil:
Die Zeugin Margit Holitzner wurde hereingerufen.
Der Zeugin Margit Holitzner wurde der Gegenstand des Verfahrens
bekannt gemacht.
Die Zeugin Margit Holitzner wurde gern. § 57 StPO belehrt und darauf
hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben
nach § 68 StPO bezieht.
Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
Margit Holitzner, geb. 18.11.1946, wohnhaft: Juraweg 4, 79589 Binzen,
Rentnerin, verheiratet - mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht
verschwägert –
- 11 –
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 40
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 11
29. Textteil:
AS 1335 R
Seite 5
Zur Sache:
Wir treffen uns morgens und gehen mit den Hunden. Die Frau Moser kam
mit dem Auto hoch gefahren und hat gefragt. Ich habe gesagt, dass
ich nichts gehört und nichts gesehen habe.
29. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Was nicht geschehen ist, können die Zeuginnen auch nicht gehört oder
gesehen haben.
30. Textteil:
Ich habe was gehört, aber nicht was gesprochen wurde. Ich stand in
der Blauenstraße. Da ist immer Verkehr. Ich konnte davon nichts
hören. Das ist eine kleine Straße.
Ich war schon ein Stück weg. Die Seite von Frau Moser habe ich nicht
gesehen.
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Ich habe gehört, dass da jemand spricht oder ruft. Aber ich konnte
nicht Personen dazu raus hören. Vielleicht war es ein rufen, aber
ich kann das nicht sagen. Ich kann nichts dazu sagen. Weder bejahen,
noch verneinen.
Der Verteidiger fertigte eine Skizze, welche in Augenschein genommen
und erörtert wurde.
Auf Frage des Verteidigers:
Ich habe Geräusche gehört. Ob das eine Stimme oder mehrere waren,
weiß ich nicht. Ich habe da nicht drauf geachtet. Mehr kann ich
nicht dazu sagen.
Auf Frage der Angeklagten:
Ich wohne ja gar nicht dort. Jetzt laufe ich vielleicht mal öfter da
vorbei.
Auf Frage des Richters:
Ich habe da noch nichts mitbekommen. Ich laufe aber Abends. Da ist
sowieso alles ruhig.
Die Zeugin Margit Holitzner blieb gern. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt
und wurde im allseitigen Einverständnis um 09:55 Uhr entlassen.
Die Zeugin Anna Schütz wurde hereingerufen.
Der Zeugin Anna Schütz wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt
gemacht.
Die Zeugin Anna Schütz wurde gern. § 57 StPO belehrt und darauf
hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben
nach § 68 StPO bezieht.
Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
Annemarie Schütz, Alter: 71 Jahre, wohnhaft: Blauenstraße 54, 79589
Binzen, Rentnerin, geschieden
- mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert -
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 41
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 12
Zur Sache:
Wir sind immer zu dritt unterwegs. Als ich vom Haus raus bin habe
ich Stimmen gehört. Ich habe mich noch gefragt, wer da so laut ist.
Als ich oben war, kam die Frau Moser mit dem Auto.
Die Scheibe war auf und sie hat was raus gesagt. Dann ist sie weiter
gefahren.
Auf Frage des Richters:
Ich konnte nichts hören. Ich war ja in der Parallelstraße. Ich habe
nur Stimmen gehört.
Auf Frage des Verteidigers:
Das waren laute Stimmen. Es mussten zwei oder drei Personen gewesen
sein. Das war nicht
31. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Laut Schreiben der Zeuginnen als Antwort auf mein Schreiben in den
Akten haben sie nichts bekommen, was der Wahrheit entspricht. AS 109
bis 115, 999
Auf direkte Fragen habe sie dann diese neuen Antworten gegeben.
M.E. wollten sie wohl irgendetwas Brauchbares antworten.
32. Textteil:
AS 1335 R
Seite 6
nur einer, der was erzählt. Mindestens zwei. Ob die gleich laut
waren, weiß ich nicht. Ich wür-de es sagen, aber nicht
unterschreiben.
Auf Frage der Angeklagten:
Ich kann das nicht sagen, weil ich nie dabei war und nie was gesehen
habe. Das sind dann vielleicht Streitigkeiten zu anderen Zeitpunkten
ist.
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Ich wohne wo anders. Ich habe Stimmen gehört. Das war eher nicht
eine einzelne Stimme. Es war lauter. Es war laut. Aber ich kann es
nicht sicher sagen.
Die Zeugin Anna Schütz blieb gern. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt und
wurde im allseitigen Einverständnis um 10:01 Uhr entlassen.
32. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Laut Schreiben der Zeuginnen als Antwort auf mein Schreiben in den
Akten haben sie nichts bekommen, was der Wahrheit entspricht.
Auch früher haben sie nichts mitbekommen, ansonsten wären die
angeblichen Verhaltenswei-sen ja in der Nachbarschaft bekannt.
33. Textteil:
Der Zeuge "Zeuge-X" wurde hereingerufen.
Dem Zeugen "Zeuge-X" wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt
gemacht.
- 13 –
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 42
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 13
Der Zeuge "Zeuge-X" wurde gern. § 57 StPO belehrt und darauf
hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben
nach § 68 StPO bezieht.
Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
"Zeuge-X", Alter: 21 Jahre, wohnhaft: ........, ledig
- mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert -
Zur Sache:
Leicht kann ich mich noch erinnern. Ich bin damals zur Arbeite
gefahren, habe oben geparkt und bin gelaufen. Ich habe mitbekommen,
dass die Beleidigung gefallen ist. Genau weiß ich es nicht mehr. Die
Aussage habe ich bei der Polizei gemacht. Da wurde vor dem Haus
laut-stark geredet.
33. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Wenn meine Angaben richtig sind, dann hat der Zeuge eine
Falschaussage gemacht.
34. Textteil:
Auf Frage des Richters:
Ich habe beide Personen gesehen. Wie weit die auseinander waren,
kann ich nicht mehr sa-gen.
34. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Siehe 12. Kommentar. Wir waren sehr weit auseinander.
Das müsste der junge Mann noch wissen.
35. Textteil:
Auf Vorhalt AS 61:
Ja, das hat die Frau Moser zur Frau Nachbarin-X gesagt.
Auf Frage des Richters:
Ob geschrien wurde, kann ich nicht mehr sagen.
Ich habe den Brief geschrieben, weil die Frau Nachbarin-X wollte, dass
ich eine Aussage mache.
35. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Hier ergibt sich, dass der „Zeuge“ "Zeuge-X" mit der „Zeugin“
Nachbarin-X
abgesprochen hat, was der Polizei mitgeteilt werden soll.
36. Textteil:
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Ich habe den Brief selber geschrieben. Ich habe das mitbekommen und
habe den Brief ge-schrieben. Woher ich wusste, wer der
Sachbearbeiter bei der Polizei ist, kann nicht mehr sa-gen. Mit der
Frau Nachbarin-X hatte ich nur leichten Kontakt. Ich habe sie gefragt,
wie es ihr geht. Sie hat mich damals gefragt, ob ich die Aussage
mache. Das ist schon lange her. Da-raufhin habe ich den Brief
geschrieben.
Den habe ich schriftlich gemacht. Das war im Zuge mit dem Gespräch
mit der Frau Nachbarin-X.
Mit der Äußerung bin ich mir sicher. Die habe ich selber auch so
wahrgenommen.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 14
36. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Unglaubwürdig, das er nicht mehr weiß, woher er den Namen des
Polizisten hat.
Da der Brief am gleichen Tag geschrieben wurde, an dem mich zwei
Polizisten unangekündigt aufgesucht hatte, war es für mich
wahrscheinlich, dass die beiden auch im Steuerberatungs-gebäude
waren und den Zeugen zu einer Aussage ermuntert hatten.
37. Textteil:
AS 1337 R
Seite 7
Auf Frage des Verteidigers:
Wir sind nicht zusammengesessen. Sie hat gefragt, ob ich es
aufschreiben kann. Dann habe ich das gemacht.
Das Einzigste, was ich mitbekommen habe, ist der Satz, den ich
aufgeschrieben habe. Erst das eigene Empfinden, dann der Vorwurf.
37. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Widerspruch zu meiner wahrheitsgemäßen Aussage.
Ich erinnere an meine erfolglose Anzeige gegen ihn:
August 2018 88 Js 11510/18
Strafanzeige gegen den Zeugen "Zeuge-X" wegen Verstoß gegen die
Wahrheits-pflicht und Verleumdung
38. Textteil:
Ein Schild bei der Frau Moser habe ich gesehen. Ich habe es nicht
gelesen. Ich weiß nicht, was da draufstand.
Auf Vorhalt Schildaufschrift:
Das Schild habe ich nie gelesen.
Auf Frage des Verteidigers:
Wir haben auch nicht wirklich darüber gesprochen bei der Arbeit. Wir
haben gearbeitet. Das hat keiner groß zur Kenntnis genommen. Die
Schilder habe ich nie gelesen.
Ich habe die Schilder gesehen, aber was drauf steht, kann ich nicht
sagen.
38. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
M.E. unglaubwürdige Aussage.
Der Zeuge hat zeitweise vor, neben oder hinter dem Schild geparkt.
Er und seine Mitarbeiter/innen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit es
gelesen und darüber gesprochen.
Außerdem habe ich zwei Briefe an den Zeugen und alle weiteren
Mitglieder des Steuerbera-tungsbüros geschrieben:2
Am 13.08.2018 Schreiben in Mehrfachfertigung mit Anlagen (AS 829 bis
841) direkt in den Briefkasten beim Steuerberater eingeworfen.
Am 12.09.2018 nochmals ein Schreiben.
Darauf gab es keine Antwort.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 15
In der Akte 88 Js 11510/18 wird ein Vorfall von ihm und
Mitarbeiterinnen auf dem Parkplatz beschrieben, der seiner Aussage
widersprechen könnte.
Außerdem waren zwei Mitarbeiterinnen bei der ersten mündlichen
Verhandlung anwesend, bei der zweiten mündlichen Verhandlung war es
nur eine.
Möglicherweise sind dies Zeuginnen zu seiner nicht bekannten
Äußerung beim Betreten des Steuerberater-Gebäudes.
39. Textteil:
Ich habe nur den Satz mit dem Luder mitbekommen. Ich habe das schon
mitbekommen, wo ich zum Büro gelaufen bin. Ich habe nur den Satz mit
dem Luder mitbekommen. Ich bin da gerade vorbei gelaufen.
Ich habe nichts von der Frau Moser mitbekommen. Das ist schon so
lange her. Ich kann mich nicht erinnern, ob normal oder laut
gesprochen wurde.
Ob die Stimme von Frau Moser sich überschlagen hat, kann ich heute
nicht mehr sagen.
Das ist schon so lange her.
39. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Ich habe das Wort „Luder“ nicht verwendet.
40. Textteil:
Auf Frage der Angeklagten:
Es waren vielleicht vier Mitarbeiter da. Ich weiß nicht, ob eine
Kollegin raus gegangen ist. Das habe ich nicht mitbekommen. Im Büro
habe ich nichts gesagt.
Auf Frage des Verteidigers:
Ich höre davon zum ersten Mal, dass eine Kollegin raus gegangen ist.
Im Büro haben viele Kolleginnen lange Haare. Es gibt drei
blondhaarige Frauen. Zwei sind um die 40, eine um die 20 Jahre.
Zu mir hat keine Kollegin was gesagt.
40. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Unglaubwürdige Schilderung. Er hat etwas zu einer Mitarbeiterin
gesagt und muss mitbekom-men habe, dass sie hinausgegangen ist.
Unglaubwürdig war auch in der Verhandlung, dass der den Namen dieser
Mitarbeiterin nicht mehr wusste. Ich habe diesen Vorfall ja auch in
einem Schreiben an ihn und an die Mitarbei-ter/innen hingewiesen.
41. Textteil:
Der Zeuge "Zeuge-X" blieb gem. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt und
wurde im allseitigen Einverständnis um 10:15 Uhr entlassen.
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 16
41. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Leider keine Vereidigung und dann noch die Meinung des Staatsanwalts
und des Richters, dass er glaubwürdig war.
42. Textteil:
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister bezüglich der Angeklagten
G.......... Moser wurde verlesen.
Die Hauptverhandlung wurde von 10:16 Uhr bis 10:24 Uhr unterbrochen.
42. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Im Bundeszentralregister steht noch nichts, kann aber noch kommen,
wenn die AE Nachbarin-X zu ihren bisherigen Falschaussagen seit 2009
weitere macht.
43. Textteil:
Auf Frage des Richters:
Ich habe Kredite in Höhe von ca. 30.000,- Euro, die ich wegen
Rechtsstreits aufnehmen musste. Daher sage ich nichts zu meinen
persönlichen Verhältnissen. Ich habe aus gesund-heitlichen Gründen
weniger gearbeitet.
Auf ausdrückliche Frage des Strafrichters wurden keine Anträge zur
Beweisaufnahme (mehr) gestellt.
43. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme
Für die Berufung müssten neue Beweise erhoben werden, z.B.
Nachbarschaftsbefragung,
Begründung und Beweise für die vielen Falschaussagen der AE
Nachbarin-X
seit 2009.
44. Textteil:
AS 1337 R
Seite 8
Die Beweisaufnahme wurde geschlossen.
Die Vorschriften der §§ 240, 257, 58 StPO wurden beachtet
.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hielt seinen Vortrag und
beantragte:
Beleidigung: 10 Tagessätzen zu je 30,- Euro
Veröffentlichung: 20 Tagessätzen zu je 30,- Euro
Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,- Euro
Kosten des Verfahrens
D. Verteidiger der Angeklagten hielt seinen Vortrag und beantragte:
Freispruch
Die Angeklagte wurde gefragt, ob sie noch etwas zu ihrer
Verteidigung ausführen wolle.
Die Angeklagte erklärte:
Die Staatsanwaltschaft hat alles wegen der Falschaussage von der
Frau Nachbarin-X abgelehnt. Ich habe Folgekosten von 6.000,- Euro. Das
ist kein Rechtsstaat. Es ist nie ermittelt worden. Die Polizei hat
nie ermittelt.
Die Angeklagte hatte das letzte Wort.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom
20.11.2019 Seite 17
45. Textteil:
AS 1339
Seite 9
Der Strafrichter verkündete durch Verlesen der Urteilsformel und
mündliche Mittei-lung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe
IM NAMEN DES VOLKES
folgendes URTEIL
Die Angeklagte wird wegen Beleidigung und unerlaubter Mitteilung
über Gerichts-verhandlungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 15
Tagessätzen zu je 30,- Euro
verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu
tragen.
Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt.
Protokoll wurde geschrieben am: 2. Sept. 2019
Protokoll wurde fertiggestellt am: 10.09.2019
Frick
Richter am Amtsgericht Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
- 47-
Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
andere Seite 47
Anlage R 9
Gertrud Moser, x--straße Nr. x, 79589 Binzen, Tel. 07621
/ 64467
Per E-Mail als PDF-Dokument
Staatsanwaltschaft Lörrach
z.Hd. Frau Sauer
Bahnhofstraße 4A
79539 Lörrach Kopie an meinen Rechtsanwalt
Herr Anwalt 15, Freiburg
18. Februar 2020
86 Js 17536/17
Angebliche Straftat von mir (Beleidigung)
einschließlich weiterer schlimmer Falschaussagen der „Zeugin“
Nachbarin-X
Zur Zeit Berufungsverfahren dazu beim Landgericht Freiburg
56/19 5 Ns 86 Js 17536/17
Wieder neue Argumente von mir in dem seit einem Jahrzehnt
andauernden Polizei-, Gerichts- und Staatsanwaltsmobbing
zugunsten Nachbarin-X:
Durch bauliche Voraussetzungen sind Behauptungen bzw. Falschaussagen
über mich gar nicht möglich
Sehr geehrte Richter/innen, sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin absolut sicher, dass ich seit 10 Jahren mich mit genügend
vielen Argumenten zu Recht gegen die Falschaussagen der Nachbarin-X wehre. Aber die zuständigen Personen sind immer noch
uneinsichtig.
Weil aber 2009 die Polizei, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft
der AE Nachbarin-X geglaubt haben, sind die nachfolgenden zuständigen
Personen bei der Polizei und Justiz nicht bereit, meinen ungerechten
Rechtsfall mit rechtsstaatlichen Mitteln zu untersuchen. Das würde
für sie wohl Zusatzarbeit und Zivilcourage bedeuten.
Bequemer ist es, sich den bisherigen rechtswidrigen Verhaltensweisen
anzuschlie-ßen.
Meine bisherigen Anwält/innen haben das wohl auch erkannt und fast
immer nicht das Nötige getan.
Und so ist ein extremer Polizei- und Justizmobbingfall entstanden,
bei dem ich seit 10 Jahren beleidigt und gedemütigt werden,
verbunden mit sehr hohen Kosten, Zeit-aufwand und Rufmord.
Seit 10 Jahren hoffe ich vergeblich auf Gerechtigkeit.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 18.02.2020 Bauliche Gegebenheiten Seite
2
Angeblich belästige und bedrohe ich
die AE Nachbarin-X seit sehr langer Zeit.
Dazu muss sie seit 10 Jahren keine konkreten Angaben machen, wie sie
bei der Po-lizei und Justiz üblich sind. Von mir vorgeschlagene
Zeugen werden von der Polizei, von der Staatsanwaltschaft und von
den Gerichten bis auf eine Ausnahme (Zeugin-nen Schütz und Holitzner)
seit 2009 ignoriert oder abgelehnt.
Mindestens in einem früheren Schreiben habe ich erwähnt,
dass meine Wohnrichtung hauptsächlich zum Nebenzweig der
Johann-Peter-Hebel-Straße verläuft,
d.h. entgegengesetzt zum Grundstück des Ehemanns von Nacbharin--X, auf dem er
mit sei-ner Frau Nachbarin-X wohnt.
Dann kommt die Wohnrichtung zur Johann-Peter-Hebel-Straße gegenüber
dem Neubau von 2009, das der Steuerberater x gemietet hat.
An dritter Stelle ist die Wohnrichtung zum Haus, in dem die Eheleute
Grab und die (ehemalige?) Freundin der Nachbarin-X wohnt: Frau
Brigitte Bruckmaier.
Dazwischen befindet sich aber mein längliches Nebengebäude (Schopf).
An letzter Stelle kommt die Wohnrichtung gegenüber meinen Nachbarn
Ehemann von Nachbarin-X und Nachbarin-X.
Auf dieser Seite befindet sich offiziell mein Haupteingang mit
Treppenaufgang.
Den benutze ich ganz selten, weil ich hauptsächlich das Haus über
den Kellereingang zur Johann-Peter-Hebel-Straße benutze.
Dann gibt es noch eine dritte Haustür zwischen dem Nebengebäude (3.
Wohnrich-tung), die ich auch oft benutze.
Selbst wenn ich vorhätte, die AE Nachbarin-X zu belästigen,
ist das nahezu unmöglich,
weil ich durch die baulichen Gegebenheiten nicht mitbekomme,
wann sie kommt und geht bzw. wann sie sich auf der Straße befindet.
Daher gibt es zu unregelmäßigen Zeiten Sichtkontakt auf der Straße,
wenn ich mich vor dem Haus auf meinem Grundstück befinde, wenn ich
direkt vor dem Eingang mit meinem Auto wegfahre oder komme.
Sie benutzt den Nebenzweig der Johann-Peter-Hebel-Straße viel öfter
als ich, wo ich meine Hauptwohnrichtung habe. Darauf könnte sie
locker verzichten,
bestand darauf während der Gerichtsverhandlung am 2. September 2019
und be-kam natürlich die Zustimmung von Richter Frick.
Dann empfahl er am Schluss, dass wir uns aus dem Weg gehen sollten.
Mehr geht aber bei mir nicht, bei ihr schon.
Die Justiz hat daher mein Aufenthaltsrecht auf einer öffentlichen
Straße faktisch ein-geschränkt bzw. mich erheblich diskriminiert und
zusätzlich beleidigt.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 18.02.2020 Bauliche Gegebenheiten Seite
3
Beweise zu den eben gemachten Angaben:
I. Benutzung der öffentlichen Straße:
Die grau markierten 4 Grundstücke gehören
Familie Nachbarn-X, junior und senior.
Das grün markierte Grundstück gehört mir.
Das mit gemeinsamer Grenze graue Grundstück gehört dem Ehemann von
Nachbarin-X,
dem Ehemann der „Zeugin“ Nachbarin-X.
Der rot eingezeichnet Weg entspricht der häufigen Strecke der
„Zeugin“ Nachbarin-X mit Ihrem Hund.
Diese Strecke wird m.E. von ihr öfters benutzt als von mir.
Die blauen eingezeichneten Wege sind meine.
Ich gehe selten am Nachbarin-X, junior-Grundstück vorbei, d.h. nur wenn
ich zur Hausarztpraxis oder zum Bäcker gehe.
Da ich seit 2009 auf dieser öffentlichen Straße von der „Zeugin“
Nachbarin-X de-nunziert werde, benutze ich sie kaum und fahre direkt
von meinem Ein-gangsbereich weg. Das könnte eine
Nachbarschaftsbefragung ergeben.
Durch die rechtlichen Sanktionen seit 2009 ist mein Aufenthaltsrecht
auf der öffentlichen Stra-ße nicht gewährleistet, so dass ich mich
bis letztes Jahr kaum in der Nachbarschaft aufgehal-ten habe.
Meine Hündin wird im Mai 13 Jahre alt. Sie kann daher nicht mehr so
viel laufen, geht aber gerne oft kurze Strecken. Daher gehe ich mit
ihr sehr früh morgens und spät abends in der Umgebung spazieren. Auf
genaue Zeitangaben verzichte ich hier, weil des denkbar ist, dass
die „Zeugin“ Nachbarin-X durch dieses Schreiben davon erfährt und ich
dann nicht mehr in Ruhe unterwegs sein kann.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 18.02.2020 Bauliche Gegebenheiten Seite
4
II. Bauliche Gegebenheiten
1. Hausseite zu meinen Nachbarn-X, junior (Norden)
Im Schlafzimmer halte ich mich nur zum Schlafen auf. Daher bekomme
ich von dort kaum et-was von meinen Nachbarn-Xr mit, höchstens
nachts kann ich etwas von ihnen hören.
Sich an einem der drei Treppenhausfenster aufzuhalten, wäre mühsam
und unnütz,
das gleiche gilt für das Dachbodenfenster.
Das mittlere Treppenhausfenster ist satiniert und die Haustür
ebenfalls, also kein direkter Sichtkontakt zur Denunziantin
Nachbarin-X.
Im Kellerraum halte ich mich vor allem auf, wenn ich meine Hündin
bürste und käme.
Das Kellerraumfenster ist relativ hoch und ich habe keine Sicht auf
die Straße.
Die Treppe ist hier nicht realitätsnah eingezeichnet, weil die
Treppe von einer Mauer begrenzt wird, auf der nochmals ein niedriges
Geländer ist.
Von dieser Hausseite kann ich daher kaum der „Zeugin“ Nachbarin-X
auflauern und sie an-dauernd belästigen.
Mein Arbeitszimmer hat an dieser Hausseite kein Fenster. Mein
Rechtsfall belegt, wie oft ich mich seit 10 Jahren mit meinem
Rechtsfall beschäftigen muss und mich daher oft darin aufhal-te.
Meine Tier-Homepages und Youtube-Kanäle belegen dies auch.
Mein ursprünglicher Aufenthalt dort drin, diente zur Erstellung
eines neuartigen Mathematikle-xikons, das ich aufgrund der schlimmen
Belastungen durch den Rechtsfall seit 2009 eingestellt habe. Es war
mein Lebenswerk. Um es wieder aufzunehmen, bin ich immer noch zu
sehr be-lastet.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 18.02.2020 Bauliche Gegebenheiten Seite
5
2. Hausseite zur Johann-Peter-Hebel-Straße und Steuerberater x (Wes-ten)
Wie soll ich die „Zeugin“ Nachbarin-X andauernd belästigt haben?
Im Kellerraum gibt es kein Fenster zur Straße.
Passe ich im Waschraum auf, wann Sie kommt und geht?
Sehr unwahrscheinlich.
Warte ich am Wohnzimmerfenster und lauere auf Sie?
Bis ich unten auf der Straße wäre, würde die Zeit nicht reichen.
Oder stehe ich am Arbeitszimmerfenster und lauere auf Sie?
Auch undenkbar, für die Polizei und Justiz womöglich schon,
weil sie die AE Nachbarin-X seit 10 Jahren für glaubwürdig halten.
Der Polizeimitarbeiter Pfaff wollte doch meine Computer
beschlagnahmen.
Gerne lasse ich meine Computer und meine vielen externe Festplatten
von einem unabhängigen Institut auf rechtswidrige Inhalte
überprüfen.
Dabei würde sich wohl eher ein Bild ergeben, wieviel belastende Zeit
ich mit meinem unnützen, ungerechten Rechtsfall verbringe und
wieviel Zeit mit Tier-Homepages und Youtube-Kanälen. Meine Freundin
hat einen Lachanfall bekom-men, als sie von diesem Vorschlag durch
den Polizeimitarbeiter Pfaff gehört hat.
Von meinem Mathematik-Lexikon habe ich auch noch viele Daten.
Diese unabhängige Prüfung würde ich auch der Öffentlichkeit
zugänglich machen, um zu belegen, wie unfähig bzw. unwillig die
baden-württembergische Polizei und Justiz ist.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 18.02.2020 Bauliche Gegebenheiten Seite
6
3. Hausseite zum Nebenzweig der Johann-Peter-Hebel-Straße (Süden)
Von hier aus sehe ich ab und zu zufällig, wie die „Zeugin“
Nachbarin-X
ihre (kleine) Hun-derunde macht. Oft halte ich dies auf meiner
Fall-Homepage fest.
Natürlich gibt es noch andere Wege für sie und ihren Hund. Aber
diesen scheint sie besonders zu mögen.
4. Kellerraum mit „Haupteingang“ Westen)
Wie die folgenden Fotos belegen, ist das Nordfenster des Kellerraums
erhöht und schwer zugänglich durch den Hundepflegetisch.
Die Haupteingangstür ist undurchsichtig bzw. nicht verglast.
Wenn ich hier der AE Nachbarin-X auflauern würde, sehe ich nichts von
der Straße.
Daher müsste ich draußen vor dem Haus warten, wo ich sichtbar für
Nachbarn und Steuerberatermitarbeiter und -besucher wäre.
In einem Zeitraum von über 10 Jahre müsste dies doch jemand gesehen
haben,
wenn die Aussagen der AE Nachbarin-X 2009 und 2017 bei der Polizei wahr
wären.
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 18.02.2020 Bauliche Gegebenheiten Seite
7
5. Arbeitszimmerfenster nach Westen
Wie die folgenden Fotos belegen, ist das Arbeitszimmerfenster schwer
zugänglich und hat an der Wand zu meinen Nachbarn kein Fenster.
Es ist auch schwer zugänglich durch den zweiten Schreibtisch.
Fast immer sitze ich zur Wand, so dass ich keinen Blick auf die
Straße haben kann.
Da das Zimmer oft beleuchtet ist, könnten die Mitarbeiter/innen des
Steuerberaters dies möglicherweise bestätigen.
Ich kann also die „Zeugin“ Nachbarin-X nicht einmal mit meinen Blicken
belästigen
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Gertrud Moser, 79589 Binzen 20.02.2020 an Richterdienstgericht und
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Dass ich wieder einen solchen Brief schreiben muss, ist belastend
und demü-tigend für mich und ein erneuter Triumph für AE Nachbarin-X.
Sie darf seit 2009 immer wieder neue schreckliche Falschaussagen
über mich vor-tragen, die sie nicht einmal selber schreiben muss.
Die Dienstboten der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
erledigen das für sie.
Mit freundlichem Gruß
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