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Beschwerde über die Befragung bei der Gerichtsverhandlung
an die Staatsanwaltschaft Lörrach und das Landgericht Freiburg
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Gertrud Moser, ....................................... Binzen, Tel.
07......................
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Per Email als PDF-Dokument
Staatsanwaltschaft Lörrach
z.Hd. Frau Sauer
Bahnhofstraße 4A 79539 Lörrach |
Kopie an meinen Rechtsanwalt
Herr Anwalt 15, Freiburg
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13. Februar 2020
86 Js 17536/17
Angebliche Straftat von mir (Beleidigung)
Zur Zeit Berufungsverfahren dazu beim Landgericht Freiburg
56/19 5 Ns 86 Js 17536/17
Beschwerde wegen mangelhafter Befragung der „Zeugin" Nachbarin-X
und des „Zeugen" Zeuge-X
während der mündliche Verhandlung am 2. Sept. 2019
Sehr geehrte Richter/innen, sehr geehrte Damen und Herren,
Seit Ende Dezember 2017 muss ich schon wieder ungerechten, äußerst
belastenden Psychoterror durch das Polizeirevier Weil am Rhein, die
Staatsanwaltschaft Lörrach und das Amtsgericht Lörrach durch
langjährige, bedingungslose Unterstützung der notorischen Lügnerin
Nachbarin-X erdulden, d.h. keine rechtsstaatlichen Ermittlungen zum
Wahrheitsgehalt meines Falls.
Da ich seit dem 2. Sept. 2019 als Zuschauerin an Straf- und
Ordnungswidrigkeitsverfahren teilgenommen habe, weiß ich, wie
detailliert ein Ereignis selbst bei einer Ordnungswidrigkeit mit Fragen
an die Beteiligten durchgearbeitet werden kann.
Bei mir war das nicht so. Die „Zeugin" Nachbarin-X konnte relativ
flapsig ohne kritische Rückfragen ihre bisherigen Falschaussagen mit
neuen Falschaussagen ergänzen konnte.
Auch ihr Auftreten entsprach nicht einer glaubwürdigen Zeugin.
- 2 - |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
13.02.2020 Beschwerde über die Zeugenbefragung
Seite 2 Der genaue Ablauf wurde nicht durchgearbeitet. Von
mir liegen genügend Beschreibungen und Karten vor, die ihren Aussagen
widersprechen und auch belegen, dass ihre Aussagen nicht stimmig sind.
Mal war das so, dass ich sie geduzt habe, dann wieder nicht.
Auch der Zeuge Pahle konnte sich zwar an die (Falsch-)Aussage
erinnern, aber sonst hatte er vieles vergessen, z.B. den Namen einer
Kollegin, woher die Adresse von POK Lindermer hatte.
Laut Recherche ist
er jung und hat Abitur.
Diese Vorgehensweise kann nicht durch das Protokoll belegt werden,
weil dort die Fragen fehlten.
Wenn ich so lange auf diese Verhandlung warten muss, dann könnten der
Staatsanwalt und der Richter vorher schriftlich die Fragen planen und
diese der Protokollantin geben.
Im Schulsystem ist dies bei wichtigen Prüfungen vorgeschrieben.
Da Protokollantin während der Verhandlung ihre Eingaben in einen
Computer machte, ist es für sie äußerst schwierig, dieses Protokoll zu
schreiben.
Angeblich waren die Zeugen glaubwürdig und ich bekam den Rat,
zum Psychiater zu gehen. Schlimmer geht es nicht.
Weil ich seit 2009 in dem von der „Zeugin" Nachbarin-X
verursachten Rechtsfall bin, habe ich mich intensiv mit Falschaussagen
befasst. Es war offensichtlich, dass beide Zeugen nicht die Wahrheit
sagten. Den Eindruck hatten auch meine Begleiter/innen als Zuschauer.
Ein solches Fachwissen habe ich auch vom Staatsanwalt und dem Richter
erwartet.
Während ich in den letzten Jahren Tiervideos und Tier-Homepages
erstellt habe, ließ ich nebenher an einem zweiten Computer
Tatsachenberichte über Kriminalfälle im In- und Ausland abspielen. Um
Straftäter zu entlarven, spielen die Befragungen der Täter und Zeugen
eine große Rolle. Teilweise gibt es auch Original-Videos von
Vernehmungen, in denen gelogen wird.
In großer Zahl sind sie auf meiner neuen Homepage
Polizei-Justiz-Anwaltsopfer
http://www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de/ verlinkt, und zwar
bei der Schaltfläche „Tatsachenberichte".
Danach gab es schon im letzten Jahrhundert fähige Ermittler, Richter und
Staatsanwälte, die Falschaussagen aufdecken konnten.
Bei mir ist das nach 10 Jahren immer noch nicht gelungen, was
skandalös ist.
Als der Richter und mein Anwalt in ihren Unterlagen blätterten, hat
mich die „Zeugin" Nachbarin-X angesehen, ihre Augen zusammengekniffen und
gegrinst. So nach dem Motto: Ätsch, war ich alles kann. Der Staatsanwalt
und die Zuschauer/innen konnten das nicht sehen.
Beiliegend meine Kommentare zum Gerichtsprotokoll
Anlage
- 2 - |
Gertrud Moser, 79589 Binzen
13.02.2020 Beschwerde über die Zeugenbefragung
Seite 2 Meiner Meinung nach sind in der
Gerichtsverhandlung folgende Rechtsvorschriften nicht eingehalten
worden:
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgen durch den
Vorsitzenden, § 238 Abs. 1 StPO.
Das Gericht hat nach dem Amtsaufklärungsgrundsatz die
Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind, § 244 Abs. 2 StPO.
Gemäß § 240 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende dem Staatsanwalt
zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die
Sachverständigen zu stellen.
Das Fragerecht erstarkt für den Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft in Verbindung mit Nr. 127 RiStBV zu einer
Fragepflicht.
Der Staatsanwalt sorgt durch geeignete Fragen dafür, dass
nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten
und alle Umstände erörtert werden, die für die Strafbemessung,
die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit
Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafen und
Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8
StGB) bedeutsam sein können.
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Über 10 Jahre lang ein ungerechten, teuren demütigenden Rechtsfall
erdulden zu müssen, geht an die Substanz. Ich habe eine Freundin die
Krebs hat. Mit schwarzem Humor wissen wir, dass ich sehr gut vor ihr
sterben könnte, weil mich mein Rechtsfall langsam umbringt. Dieser
Rechtsfall hat mich sicher mindestens 10 Jahre meiner Lebenserwartung
gekostet und es ist kein Ende abzusehen. Es gibt also die nicht sofort
vollstreckbare Todesstrafe in Baden-Württemberg, wenn Polizei und Justiz
eine extrem hinterhältige Lügnerin bedingungslos unterstützen. Es ist
ein Skandal, dass ich mich ständig wiederholen muss und die
verantwortlichen faktischen Straftäter/innen bei der Polizei und Justiz
werden nicht zu Verantwortung gezogen. Wenn ich solchen
Verteidigungsschreiben verfasse, geht es mir natürlich schlecht, weil
dann die ganzen Ungerechtigkeiten wieder präsent sind.
Die finanziellen Rechtsbelastungen haben auch dazu geführt, dass ich
einen schlechten Ruf bei meiner Bank habe. Ich könnte meine Freundin im
Haus aufnehmen, aber meine sanitären Anlagen (dringend
renovierbedürftiges Bad, unfertiges Gäste-WC) sind dazu ungeeignet. Sie
wohnt ca. 60 km entfernt und ist meist nur einige Tage hier.
Es ist also ein umfassender, nicht zu wiedergutmachender Schaden
durch die mangelhafte bzw. rechtswidrige Arbeit von Polizei und Justiz
entstanden.
Damit kann sich die Familie Nachbarn-X seit über 10 Jahren über mein
Leid erfreuen.
Die oben eingerahmten Rechtsvorschriften werden seit über 10 Jahren
von der Staatsanwalt und den Gerichten nicht eingehalten.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
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Anlage
Stellungnahme zum Protokoll vom 2.
Sept. 2019 von Gertrud Moser
Abschrift mit anderer Struktur in Rahmen
(aktualisiert im Feb 2020)
1. Textteil:
AS 1331
AZ: 31 Cs 86 Js 17536/17 |
Sitzungsbeginn: |
09:15 Uhr |
hinzuverbunden: 31 Cs 88 Js 10154/18 (2) |
Sitzungsende: |
11:03 Uhr: |
Amtsgericht Lörrach: Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lörrach -
Strafrichter -
am Montag, 02.09.2019 in Lörrach
Gegenwärtig: |
Richter am Amtsgericht Frick als Strafrichter
Staatsanwalt Schmidt als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Justizangestellte xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
In dem Strafverfahren gegen G......... Moser, geboren am .......1952
wegen Beleidigung
begann die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache.
Es wurde festgestellt, dass erschienen waren:
Hauptbeteiligte: • Angeklagte ....... Moser
• als Wahlverteidiger RA 15
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1. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Ich bin zu Unrecht in diesem Strafverfahren. Mein Einspruch zum
Strafbefehl ist ausführlich.
2. Textteil:
AS 1331 R
Seite 2
Die Zeugin Nachbarin-X wurde auf 09:30 Uhr geladen.
Die Zeugin xx (von mir benannt) wurde auf 09:40 Uhr geladen.
Der Zeuge X (von Nachbarin-X benannt) wurde auf 10:00 Uhr geladen.
Die Zeugin xx (von mir benannt) wurde auf 09:50 Uhr geladen. |
2. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Mein Rechtsanwalt und ich wussten nur, dass die „Zeugin" und
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X geladen wurde.
Den Zeuge x wollte
ich geladen haben. Dazu kam keine Antwort.
Dass die beiden Zeuginnen
geladen wurden, war uns nicht bekannt.
3. Textteil:
Die Personalien der Angeklagten wurden erhoben wie folgt:
G..... Moser, geb. am ...... in Lörrach, ,,,,, Staatsangehörigkeit(en):
deutsch, wohnhaft: .......Binzen Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas die Strafbefehle.
Der Strafrichter stellte fest, dass gegen die Strafbefehle des
Amtsgerichts Lörrach form- und fristgerecht Einspruch eingelegt wurde. |
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Stellungnahme zum
Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 2
3. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme Auf meinen Einspruch vom
10. Januar 2018 gab es erst im August 2018 eine
schriftliche Reaktion vom Amtsgericht. Das halte ich für
bürgerfeindliches Verhalten durch das Amtsgericht, vor allem, weil ich
zu Unrecht mit Falschaussagen belastet werde. Zuvor habe ich noch nie
einen Strafbefehl erhalten. Da keine Antwort kam, habe ich meinen
Einspruch nach und nach mit weiteren Schreiben ergänzt.
4. Textteil:
Die Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, sich zur
Sache und/oder sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern,
oder nicht auszusagen. Der Verteidiger äußerte sich zur Sach- und Rechtslage.
Die Angeklagte erklärte: Ich mache Angaben zur Sache. Zu den
persönlichen Verhältnisse mache ich zum jetzigen Zeitpunkt keine
Angaben. |
4. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
M.E. sollte man erst Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
erst machen müssen, wenn kein Freispruch erfolgt.
5. Textteil:
Zur Sache bzgl. Tatvorwurf aus dem Strafbefehl vom 22. Dez. 2017: Ich habe das nicht gesagt. Ich habe eine psychologische Ausbildung. Nur
weil sie eine Lügnerin ist seit 2009. |
5. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Meine wahrheitsgemäße Aussage hat einen Aufbau aus der Psychologie, um
jemanden ein wichtiges Anliegen mitzuteilen:
Was soll die Angesprochene tun: Wann nehmen Sie endlich Ihre
Falschaussagen zurück.
Warum soll sie es tun: Jeden Morgen wache ich wie unter einem Schock
auf.
Seit 2009 sind mir nachweislich jegliche Beweise zu meinen Gunsten von
der Polizei, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft verweigert worden.
Die „Zeugin“ bzw. Anzeigeerstatterin ist eine notorische Lügnerin seit
2009.
Das habe ich ausführlich in Anlage S 6 zum Strafbefehl (AS 117 bis 155)
beschrieben.
Meine Fall-Homepage zeigt ausführlich die Geschehnisse von 2009 bis
2017.
Sie belegt die Untätigkeit der beteiligten staatlichen Institutionen zu
meinen Gunsten.
Keine einzige Institution ist auf die Idee gekommen, richtig zu
ermitteln.
Meine Beweisvorschläge wurden abgelehnt oder ignoriert.
Daher ist mein ungerechter. langjähriger Rechtsfall Psychoterror durch
den Staat und einseitige Unterstützung einer faktischen, langjährigen
Straftäterin.
Ihr inakzeptables Verhalten ist auch seit 2009 dokumentiert, auch meine
erfolglosen schriftlichen Kontaktversuchen zur Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X.
Die „Zeugin" Nachbarin-X ist eindeutig laut meinen Unterlagen nicht
glaubhaft.
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 3
6. Textteil:
Auf Frage des Richters: Es gab die Begegnung. Ich hatte es eilig. Sie ging vorbei. Ich habe
spontan gesagt: „Wann nehmen sie endlich ihre Falschaussagen zurück? Ich
wache jeden morgen unter Schock auf. Es gibt einen Polizeibericht, wo
sie so eine Story erzählt hat.
Ich habe ein erstes Ziel: „Wann nehmen sie ihre Falschaussage zurück?".
Und dann habe ich ein zweites Ziel: Wie es mir geht.
Mehr habe ich zu ihr nicht gesagt. |
6. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Richtig: Ich habe zur AE Nachbarin-X nur diese zweiteilige Aussage gemacht,
mehr nicht.
Danach habe ich sie nicht mehr gesehen. Diese Aussage war nicht geplant.
Daher hatte ich eine Art Bedenkzeit, als sie mit ihrem Hund aus ihrem
Holztor kam. Daher war sie schon auf der Straße auf meiner Höhe an mir
vorbei, als ich mich äußerte.
Sie aber ergänzt dieses Ereignis durch eine schreckliche, mich
belastende Lügengeschichte, die nicht stimmig ist.
Da sie seit 2009 noch nie rechtlich für ihre Falschaussagen zur
Rechenschaft gezogen wurde, kann sie ihrer Phantasie wieder freien Lauf
lassen.
7. Textteil:
Der Zeuge Pahle kam parallel und ist im Büro verschwunden.
Der Zeuge ist ins Büro und muss irgendwas erzählt haben, weil dann kam
eine Frau raus, die ich nicht kannte. Ich habe dann sinngemäß gesagt,
dass ich meine Äußerung machen darf.
Ich wurde abgelenkt, ich wusste nicht, wo die Frau hingelaufen ist. Ich
kann mir denken, warum ich sie nicht mehr gesehen habe.
Die Schwiegermutter hat aus dem Fenster geschaut und hat was gerufen.
Das habe ich aber nicht verstanden, was sie gesagt hat.
Das ist ja blitzschnell gelaufen.
Er muss irgendwas im Büro über mich erzählt haben. |
7. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Aus meiner Stellungnahme vom 28. November 2017 (AS 15 bis
21), die ich
anlässlich des überraschenden, unangekündigten Besuchs zweier Polizisten
geschrieben hatte, ergibt sich, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft
und der Strafrichter zu wenig ermittelt oder weitere Ermittlungen nicht
veranlasst haben. Die Polizisten haben mich nicht über mein Recht, zu
schweigen aufgeklärt. Mir war auch nicht die Bedeutung des Besuchs klar.
Im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde wurde trotzdem behauptet, dass
ich über meine Rechte aufgeklärt worden bin.
Weitere zugehörige Aktenzeichen sind folgende erfolglose Strafanzeigen:
Mai 2018 86 Js 4768/18
Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin Nachbarin-X wegen falscher
Verdächtigung
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 4
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August 2018
88 Js 11510/18
Strafanzeige gegen den Zeugen Pahle wegen Verstoß gegen die
Wahrheitspflicht und VerleumdungJan 2019
88 UJs 127/19
Strafanzeige wegen Beleidigung gegen eine nicht namentlich bekannte
Mitarbeiterin beim gegenüberliegenden Steuerberatungsbüro.
Sept 2019
Az 86 Js 11983/19 (Keine direkte Anzeige von mir)
Anzeigensache gegen den Zeugen Pahle und die AE Nachbarin-X wegen des
Verdachts der falschen uneidlichen Aussage
Hier habe ich versucht, alle Ereignisse an diesem Tag nachzuvollziehen
8. Textteil:
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Die Zeugen Schütz und Holitzner habe ich benannt. Die standen oben.
Die Nachbarin-X hat erzählt, dass ich sie bedroht habe. Als ich abgebogen
bin, habe ich kurz mit ihnen geredet.
Die Zeugin Nachbarin-X hat behauptet, dass ich immer noch da war und sie
bedroht und rumgeschrien hätte. |
8. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Beim Aktenzeichen 86 Js 11983/19 habe ich ausführlich beschrieben, warum
die Zeugin Nachbarin-X falsch ausgesagt hat.
9. Textteil:
AS 1333
Seite 3
Auf Frage des Richters bzgl. Tatvorwurf aus dem Strafbefehl vom 12. Okt.
2018:
Das weiß ich gar nicht genau. Ich habe am 10. Jan. einen Strafbefehl
bekommen. Ich habe Einspruch eingelegt und 4 Wochen nichts mehr gehört.
Dann dachte ich, dass ich mal den Polizeibericht einstelle. Der
Polizeibericht ist ja gleich wie 2009.
Ich habe da alles anonymisiert, außer meinen Namen.
Auf Frage des Verteidigers:
Ich habe Einspruch eingelegt und dann 4 Wochen nichts gehört. Das finde
ich nicht ok. Ein Bürger hat Rechte. Ich hatte noch nie einen
Strafbefehl bekommen. Ich habe gesehen, dass ich 14 Tage Einspruchsfrist
habe. Ich finde es eine Frechheit. Es kam nichts. Dann habe ich meinen
Einspruch nach und nach ergänzt. -
Ich hatte damit keine Erfahrung. Wenn ich 4 Wochen nach Einspruch nichts
höre, dann ist das nicht ok. |
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 5
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9. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Keine Kritik. So in etwa ist alles richtig.
Es ist m.E. sehr schwer für die Gerichtsmitarbeiterin parallel zur
mündlichen Verhandlung ein Protokoll am Computer zu schreiben.
M.E. müsste eine Gerichtsverhandlung auf Tonträger aufgenommen werden.
10. Textteil:
Die Beweisaufnahme wurde eröffnet.
Die Zeugin Nachbarin-X wurde hereingerufen.
Der Zeugin Nachbarin-X wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt
gemacht.
Die Zeugin Nachbarin-X wurde gem. § 57 StPO belehrt und darauf
hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben nach §
68 StPO bezieht.
Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
Nachbarin-X, geb. 10.01.1964, wohnhaft: Johann-Peter-Hebel-Straße 7,
79589 Binzen, verheiratet - mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht
verschwägert – |
10. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Die Belehrung zur Wahrheitspflicht ging an der „Zeugin“ Nachbarin-X spurlos
vorüber.
Bei den folgenden Aussagen machte sie im Vergleich zum Polizeibericht
vom 22.11.2017 weitere Falschaussagen.
11. Textteil:
Zur Sache:
Es ist schon lange her. Ich wollte das Grundstück verlassen. Ich bin
raus mit dem Hund. Die Frau Moser kam auf mich zugestürzt und hat mich
angeschrien. Ich konnte gar nicht alles verstehen. Das war ein bisschen
erstickt. Sie meinte, sie wacht jeden morgen auf mit Herzrasen.
Wann fängt das mit dem Lügen auf. |
11. Moser-Kommentar bzw.
-Stellungnahme
Falschaussagen. Berichtigung beim 6. Kommentar.
Weil ich seit 2009 in der Verteidigungsposition gegen ihre vielen
Falschaussagen mit Rechtsfolgen für mich bin, habe ich mich mit
Kriminalistik und Falschaussagen beschäftigt.
Personen, die falsch aussagen, ändern häufig ihre Geschichte. Das ist
auch hier der Fall.
Diese Beschreibung deckt sich nicht mit dem Polizeibericht vom
22.11.2017. Diese Version hätte der „Zeuge" Pahle mitbekommen.
U.a. hat sie vor Gericht geäußert, dass sich meine Stimme überschlagen
hätte.
Das galt wohl eher für sie, weil sie sehr schnell gesprochen hatte.
Ihre
Berufsangabe habe ich nicht verstanden, auch nicht auf Nachfrage. Sie
war nervös.
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 6
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12. Textteil:
Sie war ganz nah dran. Ich wollte wegkommen. Ich habe meine Runde mit
dem Hund gemacht. |
12. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Falschaussagen. Mein 11. Kommentar gilt hier analog.
Von ihr ausgesehen war ich hinter meinem Auto, weil ich daraus Sachen
entnommen habe.
13. Textteil:
Ich kam zurück und sie stand noch da. Sie stürzte wieder auf mich zu,
verbal. |
13. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Falschaussagen. Mein 11. Kommentar gilt hier analog.
Als sie zurückkam, war ich mit meinen Auto auf dem Weg in die Werkstatt
nach Eimeldingen.
14. Textteil:
Sie wollte dass ich ein Berufsverbot bekomme.
Sie wird so lange machen, bis ich das Berufsverbot bekomme. |
14. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Diese Aussage habe ich noch nie zur ihr geäußert.
Auf meiner Fall-Homepage ist ihr Verhalten beschrieben.
Wenn meine Aussagen der Wahrheit entsprechen und sie seit 2009 die
vielen Falschaussagen über mich macht, dann hat sie im sozialen Bereich
nichts zu suchen.
Siehe:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/albtraum.htm
Laut ihren Aussagen bei Gericht kennt sie meine Homepage.
Dort gibt es verschiedene Seiten zu ihr, wenn man die Schaltfläche „Nachbarin-X“
wählt.
Ihr wirklicher Name ist auf der Homepage nicht angegeben. Er ist immer
anonymisiert.
Ich erwarte vom Berufungsgericht, dass neue Ermittlungen erhoben werden,
z.B. eine umfangreiche Nachbarschaftsbefragung. Es ist immer noch
möglich, die vielen Falschaussagen aus Anlage S 6 im Rahmen
rechtsstaatlicher Ermittlungen festzustellen.
15. Textteil:
Die Nachbarn haben alle rausgeschaut. |
15. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Das ist nicht wahr, aber die AE Nachbarin-X kann dies behaupten, weil seit
2009 noch nie die Nachbarn befragt wurden. Das weiß sie von meiner
Homepage.
Außerdem hat der zuständige Strafrichter Frick keine von mir
beantragten Nachbarn als Zeugen geladen. - 7 -
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 7
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16. Textteil:
Auch das Steuerbüro.
Ich bin dann rein um mich zu schützen.
|
16. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Das ist nicht wahr. Im Polizeibericht hat sie etwas anderes erzählt.
Es wird beantragt,
alle Mitarbeiter des Steuerberatungsbüros schriftlich zu befragen.
Gerne arbeite ich einen Fragebogen aus.
Die Mitarbeiter/innen, die die Äußerung des „Zeugen“ Pahle beim
Betreten des Gebäudes gehört haben, sollen als Zeug/innen geladen
werden.
17. Textteil:
Auf Frage des Richters:
Es ging hin und her. Ich habe nichts gesagt. Wie lange es ging, weiß ich
nicht mehr.
Auf Vorhalt AS 13:
Sie hat geschrien. Die Stimme hat sich überschlagen. |
17. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Das ist nicht wahr. Erklärt in vorherigen Kommentaren.
Ein Schreien würde man in der gesamten Nachbarschaft hören.
Kürzlich hat eine Frau hysterisch geschrien, die in der Wohnung neben
dem Standort der Zeuginnen Schütz und Holitzner wohnt. Es war so um 8
Uhr. Um diese Zeit treffen sich die Hundefreundinnen. Möglicherweise
haben sie direkt diesen Vorfall mitbekommen. Ihr Freund hat mich schon
vor einiger Zeit darauf angesprochen und mir seine Telefonnummer
gegeben, falls ein solcher Vorfall passiert. Dieses Schreien habe ich
deutlich im Garten gehört. Kurz darauf habe ich den Pkw ihres Freundes
vorbeifahren sehen. Daher habe ich ihn nicht angerufen.
18. Textteil:
Auf Frage des Richters:
Sie stand ganz nah an mir dran. Sie hat mich angespuckt, so nah war sie.
|
18. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Falschaussage. Ich war nicht mehr da. Ihr Mann war inzwischen
angekommen.
Sie hatte ihren Hund dabei. Der hat mich schon ab und zu angeknurrt
während ich auf meinem Grundstück war. Es ist einfach nur schrecklich,
welche vielen Falschaussagen ich von ihr seit 2009 ertragen muss.
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 8
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19. Textteil:
Wir wohnen auch nebeneinander. Das war auch nicht das erste Mal. Da gibt
es auch Ängste. |
19. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Erneute Falschaussage. Wenn etwas Derartiges wahr wäre, hätten die
Nachbarn im Laufe von 10 Jahres etwas mitbekommen.
Es ist äußerst beängstigend für mich, dass ich im Rechtsstaat
Bundesrepublik seit 10 Jahren unter ihr zu leiden habe. Sie selbst hatte
ja noch nie Rechtsfolgen für ihre Falschaussagen.
20. Textteil:
Ich versuche sie auszublenden. Das ist meine
Methode. Ein anderer würde wegziehen. Sie können im
Internet nachlesen, was es da gibt. Sie veröffentlicht
alles mit meinem Namen und meinen Geburtsdatum. |
20. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Über die Homepage kennt die AE Nachbarin-X die vielen Rechtsfolgen und
Belastungen, die für mich entstanden sind. Aber ohne staatliche
Sanktionen kann sie ihr jahrelanges Mobbing fortsetzen. Natürlich ist
ihr Name nicht öffentlich.
Leider wird mir geraten wegzuziehen, um mich vor ihr zu schützen.
Ich habe keinerlei Motiv und keine Zeit für derartige Verhaltensweisen,
die sie mir unterstellt werden. Aber ich habe seit 2009 schon sehr viel
Geld, Zeit und psychische Belastungen durch ihre Falschaussagen
aushalten müssen, und dass in einem angeblichen Rechtsstaat.
21. Textteil:
Danach gab es keine verbale Attacke mehr. Nur schriftlich im Internet. |
21. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Im Internet ist mein sehr ungerechter Rechtsfall bis 2017 ausführlich
beschrieben, aktuellere Ereignisse nur teilweise.
22. Textteil:
Sie hat mir ja auch eine Rechnung in den Briefkasten geworfen. |
22. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Das zugehörige Schreiben befindet sich auch in den Akten:
AS 1213 als Anlage H 1 zu meinem Schreiben vom 15.01.2019 (AS 1209 bis
1211R) an das Amtsgericht.
Weil sie viele Falschaussagen gemacht hat, sollte sie meiner Meinung
nach auch die 500 Euro für die Einstellung des Verfahrens zahlen.
Natürlich war mir klar, dass sie nichts bezahlen wird. Sie kennt aber
von meiner Homepage meine hohen
Rechtskosten kennt, die durch ihre
jahrelangen Falschaussagen entstanden sind.
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 9
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23. Textteil:
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Sie hat gesagt: „Du elendes Luder". Da bin ich mir ganz sicher, dass die
Beleidigung gefallen ist.
An die Schilder im Garten kann ich mich noch erinnern.
Auf Vorhalt AS 19:
Ja, das Schild war so.
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Die Aussage verwechsele ich nicht mit dem Schild. Die Äußerung hat sie
getätigt. |
23. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Falschaussage gegenüber dem Staatanwalt.
24. Textteil:
Auf Frage des Verteidigers: Ich bin Sozialpädagogin.
Ich bin Sozialtherapeutin und Heilerziehungspflegerin. |
24. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
So habe ich diese Berufsangaben in der Verhandlung nicht
gehört. Mindestens die ersten beiden Angaben sind ziemlich
sicher falsch.
Antrag:
Allein schon, um die Glaubwürdigkeit der „Zeugin" in diesem Punkt zu
überprüfen, stelle ich erneut den Antrag, dass sie eindeutige Nachweise
zu ihren verschiedenen Berufsangaben seit 2009 bringen muss.
25. Textteil:
Das hat sie auch gesagt, dass ich die Falschaussage
zurücknehmen soll und dass sie jeden Morgen unter Schock
aufwacht. Sie hat da noch vielmehr gesagt. Aber bei
einer verbalen Attacke alles zu merken, das ist
schwierig. Ich habe ein Stück weit aufgeschrieben.
Auf Vorhalt AS 31:
Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
Auf Frage des Verteidigers:
Sie hat mich gesiezt. Dann hat sie „sie Luder" gesagt.
So ganz genau weiß ich nicht, was sie zuerst gesagt hat.
Ich habe nicht alles verstanden, was sie gesagt hat. Ich
habe verstanden, dass sie zu mir Lügenluder gesagt hat.
Sie hat auch gesagt, dass sie dafür sorgen wird, dass
ich ein Berufsverbot bekommen werde. |
25. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Ich habe nur eine zweiteilige Aussage gemacht.
Der Rest gehört zu den langjährigen Falschaussagen der AE
Nachbarin-X seit
2009,
die auch hier wieder von der Polizei und Justiz begünstigt wird.
Hier weicht sie plötzlich wieder vom „Du“ ab.
Typisches Verhalten bei
Falschaussagen.
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 10
26. Textteil:
Auf Frage der Angeklagten: Das ist eine
öffentliche Straße, deswegen gehe ich da vorbei. |
26. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Zu diesem Nebenzweig der Johann-Peter-Hebel-Straße befindet
sich meine Haupt-Wohnrichtung. Sie ist entgegengesetzt zu den
Nachbarn Nachbarin-X,
junior.
Auf der Seite zu diesen denunzierenden Nachbarn befinden sich nur
unwichtige oder satinierte Fenster, so dass ich von Ihnen per Sicht kaum
etwas mitbekomme.
Natürlich höre ich oft ihren Hund laut bellen, Er ist der schlimmste
Kläffer in der ganzen Straße, während meine Hündin friedlich und
äußerst selten bellt.
Ziemlich sicher gibt sich die AE Nachbarin-X online
als nebenberufliche Tierkommunikatorin aus. Das ist natürlich eine
Lachnummer, wenn man das Verhalten ihres Hundes kennt.
Daher bekommt die AE Nachbarin-X hauptsächlich etwas von mir mit, wenn sie
an den beiden Straßenteilen meines Grundstücks vorbeiläuft. In meinem
Arbeitszimmer ist meine Sicht zu einer fensterlosen Wand. Vor dem
Fenster zur Straße, auf der ich sie sehen könnte, steht ein zweiter
Schreibtisch mit zwei weiteren Computern, die ich selten benutze.
Daher bekomme ich fast nichts vom Kommen und Gehen meiner Nachbarn
Nachbarn-X mit.
An ihrem Grundstück gehe ich auf der Straße nur vorbei, wenn ich zum
Bäcker, zur Post oder zur Hausarztpraxis gehe. Im Übrigen haben meine
Nachbarn eine Videolinse am Eingang auf die Straße gerichtet. Etwas
Ähnliches gibt es beim Kellereingang zum Mietshaus meiner Nachbarn.
Um Ärger aus dem Weg zu gehen, fahre ich mit meiner Hündin direkt von
meinem Eingangsbereich in die Umgebung. Erst seit etwa einem Jahr gehe
ich sehr früh mit meiner Hündin in der Nachbarschaft spazieren, weil sie
inzwischen sehr alt (12,5 Jahre) ist.
Grafische Unterlagen und Beschreibung in der Akte Az 86 Js
11983/19
27. Textteil:
Die Zeugin Nachbarin-X blieb gern. § 59
Abs. 1 StPO unvereidigt und wurde im allseitigen
Einverständnis um 09:48 Uhr entlassen. |
27. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Mir wäre eine Vereidigung auf das Grundgesetz und endlich
ordnungsgemäße Ermittlungen zu meinen Gunsten lieber gewesen.
28. Textteil:
Die Zeugin Margit Holitzner wurde hereingerufen.
Der Zeugin Margit Holitzner wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt
gemacht.
Die Zeugin Margit Holitzner wurde gern. § 57 StPO belehrt und darauf
hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben nach §
68 StPO bezieht.
Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
Margit Holitzner, geb. 18.11.1946, wohnhaft: Juraweg 4, 79589 Binzen,
Rentnerin, verheiratet - mit d. Angeklagten nicht
verwandt und nicht verschwägert – |
- 11 -
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 11
29. Textteil:
AS 1335 R
Seite 5
Zur Sache:
Wir treffen uns morgens und gehen mit den Hunden. Die
Frau Moser kam mit dem Auto hoch gefahren und hat
gefragt.
Ich habe gesagt, dass ich nichts gehört und nichts gesehen habe. |
29. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Was nicht geschehen ist, können die Zeuginnen auch nicht
gehört oder gesehen haben.
30. Textteil:
Ich habe was gehört, aber nicht was gesprochen
wurde. Ich stand in der Blauenstraße. Da ist immer
Verkehr. Ich konnte davon nichts hören. Das ist eine
kleine Straße. Ich war schon ein Stück weg. Die Seite
von Frau Moser habe ich nicht gesehen. Auf Frage der
Staatsanwaltschaft: Ich habe gehört, dass da jemand
spricht oder ruft. Aber ich konnte nicht Personen dazu
raus hören. Vielleicht war es ein rufen, aber ich kann
das nicht sagen. Ich kann nichts dazu sagen. Weder
bejahen, noch verneinen. Der Verteidiger fertigte eine
Skizze, welche in Augenschein genommen und erörtert
wurde. Auf Frage des Verteidigers: Ich habe Geräusche
gehört. Ob das eine Stimme oder mehrere waren, weiß ich
nicht. Ich habe da nicht drauf geachtet. Mehr kann ich
nicht dazu sagen. Auf Frage der Angeklagten: Ich wohne
ja gar nicht dort. Jetzt laufe ich vielleicht mal öfter
da vorbei. Auf Frage des Richters: Ich habe da noch
nichts mitbekommen. Ich laufe aber Abends. Da ist
sowieso alles ruhig. Die Zeugin Margit Holitzner blieb gern. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt und
wurde im allseitigen Einverständnis um 09:55 Uhr entlassen.
Die Zeugin Anna Schütz wurde hereingerufen.
Der Zeugin Anna Schütz wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt
gemacht.
Die Zeugin Anna Schütz wurde gern. § 57 StPO belehrt und darauf
hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben nach §
68 StPO bezieht.
Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
Annemarie Schütz, Alter: 71 Jahre, wohnhaft: Blauenstraße 54, 79589
Binzen, Rentnerin, geschieden - mit d. Angeklagten nicht verwandt und
nicht verschwägert - |
- 12 -
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 12
31. Textteil:
Zur Sache:
Wir sind immer zu dritt unterwegs. Als ich vom Haus raus bin habe ich
Stimmen gehört. Ich habe mich noch gefragt, wer da so laut ist. Als ich
oben war, kam die Frau Moser mit dem Auto.
Die Scheibe war auf und sie hat was raus gesagt. Dann ist sie weiter
gefahren.
Auf Frage des Richters:
Ich konnte nichts hören. Ich war ja in der Parallelstraße. Ich habe nur
Stimmen gehört.
Auf Frage des Verteidigers:
Das waren laute Stimmen. Es mussten zwei oder drei Personen gewesen
sein. Das war nicht |
31. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Laut Schreiben der Zeuginnen als Antwort auf mein
Schreiben in den Akten haben sie nichts bekommen, was der
Wahrheit entspricht. AS 109 bis 115, 999
Auf direkte Fragen habe sie dann diese neuen Antworten gegeben.
M.E. wollten sie wohl irgendetwas Brauchbares antworten.
32. Textteil:
AS 1335 R
Seite 6
nur einer, der was erzählt. Mindestens zwei. Ob
die gleich laut waren, weiß ich nicht. Ich würde es sagen, aber nicht unterschreiben.
Auf Frage der Angeklagten:
Ich kann das nicht sagen, weil ich nie dabei war und nie was gesehen
habe. Das sind dann vielleicht Streitigkeiten zu anderen Zeitpunkten
ist,
.
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Ich wohne wo anders. Ich habe Stimmen gehört. Das war eher nicht eine
einzelne Stimme. Es war lauter. Es war laut. Aber ich kann es nicht
sicher sagen.
Die Zeugin Anna Schütz blieb gern. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt und
wurde im allseitigen Einverständnis um 10:01 Uhr entlassen. |
32. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Laut Schreiben der Zeuginnen als Antwort auf mein Schreiben
in den Akten haben sie nichts bekommen, was der Wahrheit
entspricht. Auch früher haben sie nichts mitbekommen, ansonsten
wären die angeblichen Verhaltensweisen ja in der Nachbarschaft
bekannt
33. Textteil:
Der Zeuge Zeuge-X wurde hereingerufen. Dem Zeugen
Zeuge-X wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt
gemacht. |
- 13 - |
Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 13
Der Zeuge Zeuge-X wurde gem. § 57 StPO belehrt und darauf
hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben nach §
68 StPO bezieht.
Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
Zeuge-X, Alter: 21 Jahre, wohnhaft: Kürnberg 6, 79650 Schopfheim,
ledig
- mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert -
Zur Sache:
Leicht kann ich mich noch erinnern. Ich bin damals zur Arbeite gefahren,
habe oben geparkt und bin gelaufen. Ich habe mitbekommen, dass die
Beleidigung gefallen ist. Genau weiß ich es nicht mehr. Die Aussage habe
ich bei der Polizei gemacht. Da wurde vor dem Haus lautstark geredet. |
|
33. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme Wenn
meine Angaben richtig sind, dann hat der Zeuge eine Falschaussage
gemacht.
Nachträglich online ergänzt:
Er hat etwas Unbekanntes im Büro über mich gesagt.
Darauf kam eine Mitarbeiterin heraus, mit der ich einen Wortwechsel
hatte.
Das habe ich beschrieben.
Die angeblich Zeugin Nachbarin-X habe ich dabei nicht bemerkt, vielleicht
aber die unbekannte Kollegin, an deren Namen sich der Zeuge angeblich
nicht erinnern konnte.
34. Textteil:
Auf Frage des Richters: Ich habe beide Personen
gesehen. Wie weit die auseinander waren, kann ich nicht
mehr sagen. |
34. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Siehe 12. Kommentar.
Wir waren sehr weit auseinander. Das müsste der junge Mann noch
wissen.
35. Textteil:
Auf Vorhalt AS 61:
Ja, das hat die Frau Moser zur Frau Nachbarin-X gesagt.
Auf Frage des Richters:
Ob geschrien wurde, kann ich nicht mehr sagen.
Ich habe den Brief geschrieben, weil die Frau
Nachbarin-X
wollte, dass ich eine Aussage mache. |
35. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Hier ergibt sich, dass der „Zeuge" Pahle mit der „Zeugin"
Nachbarin-X
abgesprochen hat, was der Polizei mitgeteilt werden soll.
36. Textteil:
Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Ich habe den Brief selber geschrieben. Ich habe das
mitbekommen und habe den Brief geschrieben. Woher ich
wusste, wer der Sachbearbeiter bei der Polizei ist, kann
nicht mehr sagen. Mit der Frau Nachbarin-X hatte ich nur
leichten Kontakt. Ich habe sie gefragt, wie es ihr geht. Sie hat mich
damals gefragt, ob ich die Aussage mache. Das ist schon lange her.
Daraufhin habe ich den Brief geschrieben.
Den habe ich schriftlich gemacht. Das war im Zuge mit dem Gespräch mit
der Frau Nachbarin-X.
Mit der Äußerung bin ich mir sicher. Die habe ich selber auch so
wahrgenommen. |
- 14 -
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 14
36. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Unglaubwürdig, das er nicht mehr weiß, woher er den Namen des
Polizisten hat.
Da der Brief am gleichen Tag geschrieben wurde, an dem mich zwei
Polizisten unangekündigt aufgesucht hatte, war es für mich
wahrscheinlich, dass die beiden auch im Steuerberatungsgebäude
waren und den Zeugen zu einer Aussage ermuntert hatten.
37. Textteil:
AS 1337 R
Seite 7
Auf Frage des Verteidigers:
Wir sind nicht zusammengesessen. Sie hat gefragt, ob
ich es aufschreiben kann. Dann habe ich das gemacht.
Das Einzigste, was ich mitbekommen habe, ist der Satz,
den ich aufgeschrieben habe. Erst das eigene Empfinden,
dann der Vorwurf. |
37. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Widerspruch zu meiner wahrheitsgemäßen Aussage.
Ich erinnere an meine erfolglose Anzeige gegen ihn:
August 2018 88 Js 11510/18
Strafanzeige gegen den Zeugen Pahle wegen Verstoß gegen die
Wahrheitspflicht und Verleumdung
38. Textteil:
Ein Schild bei der Frau Moser habe ich
gesehen. Ich habe es nicht gelesen. Ich weiß nicht, was
da draufstand. Auf Vorhalt Schildaufschrift:
Das Schild habe ich nie gelesen.
Auf Frage des Verteidigers:
Wir haben auch nicht wirklich darüber gesprochen bei der
Arbeit. Wir haben gearbeitet. Das hat keiner groß zur
Kenntnis genommen. Die Schilder habe ich nie gelesen.
Ich habe die Schilder gesehen, aber was drauf steht,
kann ich nicht sagen. |
38. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
M.E. unglaubwürdige Aussage.
Der Zeuge hat zeitweise vor, neben oder hinter dem Schild geparkt.
Er und seine Mitarbeiter/innen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit es
gelesen und darüber gesprochen.
Außerdem habe ich zwei Briefe an den Zeugen und alle weiteren Mitglieder
des Steuerberatungsbüros geschrieben:2
Am 13.08.2018 Schreiben in Mehrfachfertigung mit Anlagen (AS 829 bis
841) direkt in den Briefkasten beim Steuerberater eingeworfen.
Am 12.09.2018 nochmals ein Schreiben.
Darauf gab es keine Antwort.
- 15 -
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 15
In der Akte 88 Js 11510/18 wird ein Vorfall von ihm und
Mitarbeiterinnen auf dem Parkplatz beschrieben, der seiner Aussage
widersprechen könnte.
Außerdem waren zwei Mitarbeiterinnen bei der ersten mündlichen
Verhandlung anwesend, bei der zweiten mündlichen Verhandlung war es nur
eine.
Möglicherweise sind dies Zeuginnen zu seiner nicht bekannten Äußerung
beim Betreten des Steuerberater-Gebäudes.
39. Textteil:
Ich habe nur den Satz mit dem Luder mitbekommen. Ich
habe das schon mitbekommen, wo ich zum Büro gelaufen
bin. Ich habe nur den Satz mit dem Luder mitbekommen.
Ich bin da gerade vorbei gelaufen.
Ich habe nichts von der Frau Moser mitbekommen. Das
ist schon so lange her. Ich kann mich nicht erinnern, ob
normal oder laut gesprochen wurde.
Ob die Stimme von Frau Moser sich überschlagen hat,
kann ich heute nicht mehr sagen. Das ist schon so lange
her. |
39. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Ich habe das Wort „Luder"nicht verwendet.
40. Textteil:
Auf Frage der Angeklagten:
Es waren vielleicht vier Mitarbeiter da. Ich weiß nicht,
ob eine Kollegin raus gegangen ist. Das habe ich nicht
mitbekommen. Im Büro habe ich nichts gesagt.Auf
Frage des Verteidigers:
Ich höre davon zum ersten Mal, dass eine Kollegin raus
gegangen ist. Im Büro haben viele Kolleginnen lange
Haare. Es gibt drei blondhaarige Frauen. Zwei sind um
die 40, eine um die 20 Jahre.
Zu mir hat keine Kollegin was gesagt. |
40. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Unglaubwürdige Schilderung. Er hat etwas zu einer
Mitarbeiterin gesagt und muss mitbekommen habe, dass sie
hinausgegangen ist.
Unglaubwürdig war auch in der Verhandlung, dass der den Namen dieser
Mitarbeiterin nicht mehr wusste. Ich habe diesen Vorfall ja auch in
einem Schreiben an ihn und an die Mitarbeiter/innen hingewiesen.
41. Textteil:
Der Zeuge Zeuge-X blieb gem. § 59 Abs. 1 StPO
unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis um
10:15 Uhr entlassen. |
- 16 -
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 16
41. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Leider keine Vereidigung und dann noch die Meinung des Staatsanwalts
und des Richters, dass er glaubwürdig war.
42. Textteil:
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister bezüglich
der Angeklagten Gertrud Ida Moser wurde verlesen.
Die Hauptverhandlung wurde von 10:16 Uhr bis 10:24 Uhr
unterbrochen. |
42. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Im Bundeszentralregister steht noch nichts, kann aber noch
kommen, wenn die AE Nachbarin-X zu ihren bisherigen Falschaussagen
seit 2009 weitere macht.
43. Textteil:
Auf Frage des Richters:
Ich habe Kredite in Höhe von ca. 30.000,- Euro, die ich
wegen Rechtsstreits aufnehmen musste. Daher sage ich
nichts zu meinen persönlichen Verhältnissen. Ich habe
aus gesundheitlichen Gründen weniger gearbeitet.
Auf ausdrückliche Frage des Strafrichters wurden
keine Anträge zur Beweisaufnahme (mehr) gestellt. |
43. Moser-Kommentar
bzw. -Stellungnahme
Für die Berufung müssten neue Beweise erhoben werden, z.B.
Nachbarschaftsbefragung, Begründung und Beweise für die vielen
Falschaussagen der AE Nachbarin-X seit 2009.
44. Textteil:
AS 1337 R
Seite 8
Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Die
Vorschriften der §§ 240, 257, 58 StPO wurden beachtet .
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hielt seinen
Vortrag und beantragte:
Beleidigung: |
10 Tagessätzen zu je 30,- Euro |
Veröffentlichung: |
20 Tagessätzen zu je 30,- Euro |
Gesamtgeldstrafe von |
25 Tagessätzen zu je 30,- Euro |
Kosten des Verfahrens
D. Verteidiger der Angeklagten hielt seinen Vortrag
und beantragte: Freispruch
Die Angeklagte wurde gefragt, ob sie noch etwas zu
ihrer Verteidigung ausführen wolle.
Die Angeklagte erklärte: Die Staatsanwaltschaft hat
alles wegen der Falschaussage von der Frau Nachbarin-X
abgelehnt. Ich habe Folgekosten von 6.000,- Euro. Das
ist kein Rechtsstaat. Es ist nie ermittelt worden. Die
Polizei hat nie ermittelt.
Die Angeklagte hatte das letzte Wort. |
- 17 -
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Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von
Gertrud Moser vom 20.11.2019
Seite 17
45. Textteil:
AS 1339
Seite 9
Der Strafrichter verkündete durch Verlesen der
Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen
Inhalts der Urteilsgründe
IM NAMEN DES VOLKES
folgendes URTEIL
Die Angeklagte wird wegen Beleidigung und unerlaubter
Mitteilung über Gerichtsverhandlungen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- Euro
verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre
Auslagen zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt.
Protokoll wurde geschrieben am: 2. Sept. 2019
Protokoll wurde fertiggestellt am: 10.09.2019
Frick
Richter am Amtsgericht
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
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G. Moser (Unterschrift)
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