www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de, www.polizei-justiz-anwaltsopfer.de, www.polizei-justiz-opfer.de, www.polizei-justizopfer.de

 

Skandalurteil vom Amtsgericht Lörrach

 


Beschwerde über die Befragung bei der Gerichtsverhandlung an die Staatsanwaltschaft Lörrach und das Landgericht Freiburg


Gertrud Moser, ....................................... Binzen, Tel. 07......................  

Per Email als PDF-Dokument

Staatsanwaltschaft Lörrach z.Hd. Frau Sauer Bahnhofstraße 4A

79539 Lörrach

Kopie an meinen Rechtsanwalt

Herr Anwalt 15, Freiburg  


13. Februar 2020

86 Js 17536/17

Angebliche Straftat von mir (Beleidigung)

Zur Zeit Berufungsverfahren dazu beim Landgericht Freiburg 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17

Beschwerde wegen mangelhafter Befragung der „Zeugin" Nachbarin-X und des „Zeugen" Zeuge-X während der mündliche Verhandlung am 2. Sept. 2019

Sehr geehrte Richter/innen, sehr geehrte Damen und Herren,

Seit Ende Dezember 2017 muss ich schon wieder ungerechten, äußerst belastenden Psychoterror durch das Polizeirevier Weil am Rhein, die Staatsanwaltschaft Lörrach und das Amtsgericht Lörrach durch langjährige, bedingungslose Unterstützung der notorischen Lügnerin Nachbarin-X erdulden, d.h. keine rechtsstaatlichen Ermittlungen zum Wahrheitsgehalt meines Falls.

Da ich seit dem 2. Sept. 2019 als Zuschauerin an Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren teilgenommen habe, weiß ich, wie detailliert ein Ereignis selbst bei einer Ordnungswidrigkeit mit Fragen an die Beteiligten durchgearbeitet werden kann.

Bei mir war das nicht so. Die „Zeugin" Nachbarin-X konnte relativ flapsig ohne kritische Rückfragen ihre bisherigen Falschaussagen mit neuen Falschaussagen ergänzen konnte. Auch ihr Auftreten entsprach nicht einer glaubwürdigen Zeugin.

- 2 -


Gertrud Moser, 79589 Binzen                         13.02.2020 Beschwerde über die Zeugenbefragung                Seite 2

Der genaue Ablauf wurde nicht durchgearbeitet. Von mir liegen genügend Beschreibungen und Karten vor, die ihren Aussagen widersprechen und auch belegen, dass ihre Aussagen nicht stimmig sind.  Mal war das so, dass ich sie geduzt habe, dann wieder nicht.

Auch der Zeuge Pahle konnte sich zwar an die (Falsch-)Aussage erinnern, aber sonst hatte er vieles vergessen, z.B. den Namen einer Kollegin, woher die Adresse von POK Lindermer hatte. Laut Recherche ist er jung und hat Abitur.

Diese Vorgehensweise kann nicht durch das Protokoll belegt werden, weil dort die Fragen fehlten.

Wenn ich so lange auf diese Verhandlung warten muss, dann könnten der Staatsanwalt und der Richter vorher schriftlich die Fragen planen und diese der Protokollantin geben. Im Schulsystem ist dies bei wichtigen Prüfungen vorgeschrieben. Da Protokollantin während der Verhandlung ihre Eingaben in einen Computer machte, ist es für sie äußerst schwierig, dieses Protokoll zu schreiben.

Angeblich waren die Zeugen glaubwürdig und ich bekam den Rat, zum Psychiater zu gehen. Schlimmer geht es nicht.

Weil ich seit 2009 in dem von der „Zeugin"  Nachbarin-X verursachten Rechtsfall bin, habe ich mich intensiv mit Falschaussagen befasst. Es war offensichtlich, dass beide Zeugen nicht die Wahrheit sagten. Den Eindruck hatten auch meine Begleiter/innen als Zuschauer.

Ein solches Fachwissen habe ich auch vom Staatsanwalt und dem Richter erwartet.

Während ich in den letzten Jahren Tiervideos und Tier-Homepages erstellt habe, ließ ich nebenher an einem zweiten Computer Tatsachenberichte über Kriminalfälle im In- und Ausland abspielen. Um Straftäter zu entlarven, spielen die Befragungen der Täter und Zeugen eine große Rolle. Teilweise gibt es auch Original-Videos von Vernehmungen, in denen gelogen wird.

In großer Zahl sind sie auf meiner neuen Homepage Polizei-Justiz-Anwaltsopfer http://www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de/ verlinkt, und zwar bei der Schaltfläche „Tatsachenberichte". Danach gab es schon im letzten Jahrhundert fähige Ermittler, Richter und Staatsanwälte, die Falschaussagen aufdecken konnten.

Bei mir ist das nach 10 Jahren immer noch nicht gelungen, was skandalös ist.

Als der Richter und mein Anwalt in ihren Unterlagen blätterten, hat  mich die „Zeugin" Nachbarin-X angesehen, ihre Augen zusammengekniffen und gegrinst. So nach dem Motto: Ätsch, war ich alles kann. Der Staatsanwalt und die Zuschauer/innen konnten das nicht sehen.

Beiliegend meine Kommentare zum Gerichtsprotokoll

Anlage

- 2 -


Gertrud Moser, 79589 Binzen                         13.02.2020 Beschwerde über die Zeugenbefragung                Seite 2

Meiner Meinung nach sind in der Gerichtsverhandlung folgende Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden:

Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgen durch den Vorsitzenden, § 238 Abs. 1 StPO.

Das Gericht hat nach dem Amtsaufklärungsgrundsatz die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, § 244 Abs. 2 StPO.

Gemäß § 240 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende dem Staatsanwalt zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

Das Fragerecht erstarkt für den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit Nr. 127 RiStBV zu einer Fragepflicht.

Der Staatsanwalt sorgt durch geeignete Fragen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände erörtert werden, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) bedeutsam sein können.  

Über 10 Jahre lang ein ungerechten, teuren demütigenden Rechtsfall erdulden zu müssen, geht an die Substanz. Ich habe eine Freundin die Krebs hat. Mit schwarzem Humor wissen wir, dass ich sehr gut vor ihr sterben könnte, weil mich mein Rechtsfall langsam umbringt. Dieser Rechtsfall hat mich sicher mindestens 10 Jahre meiner Lebenserwartung gekostet und es ist kein Ende abzusehen. Es gibt also die nicht sofort vollstreckbare Todesstrafe in Baden-Württemberg, wenn Polizei und Justiz eine extrem hinterhältige Lügnerin bedingungslos unterstützen. Es ist ein Skandal, dass ich mich ständig wiederholen muss und die verantwortlichen faktischen Straftäter/innen bei der Polizei und Justiz werden nicht zu Verantwortung gezogen. Wenn ich solchen Verteidigungsschreiben verfasse, geht es mir natürlich schlecht, weil dann die ganzen Ungerechtigkeiten wieder präsent sind.

Die finanziellen Rechtsbelastungen haben auch dazu geführt, dass ich einen schlechten Ruf bei meiner Bank habe. Ich könnte meine Freundin im Haus aufnehmen, aber meine sanitären Anlagen (dringend renovierbedürftiges Bad, unfertiges Gäste-WC) sind dazu ungeeignet. Sie wohnt ca. 60 km entfernt und ist meist nur einige Tage hier.

Es ist also ein umfassender, nicht zu wiedergutmachender Schaden durch die mangelhafte bzw. rechtswidrige Arbeit von Polizei und Justiz entstanden.

Damit kann sich die Familie Nachbarn-X seit über 10 Jahren über mein Leid erfreuen.

Die oben eingerahmten Rechtsvorschriften werden seit über 10 Jahren von der Staatsanwalt und den Gerichten nicht eingehalten.

Mit freundlichem Gruß G. Moser  


  

Anlage

Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser

Abschrift mit anderer Struktur in Rahmen (aktualisiert im Feb 2020)

 

1. Textteil:

AS 1331

AZ: 31 Cs 86 Js 17536/17 Sitzungsbeginn: 09:15 Uhr
hinzuverbunden: 31 Cs 88 Js 10154/18 (2) Sitzungsende: 11:03 Uhr:

Amtsgericht Lörrach: Protokoll aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lörrach - Strafrichter - am Montag, 02.09.2019 in Lörrach

Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Frick als Strafrichter Staatsanwalt Schmidt als Vertreter der Staatsanwaltschaft Justizangestellte xxx  als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Strafverfahren gegen G......... Moser, geboren am .......1952 wegen Beleidigung begann die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache. Es wurde festgestellt, dass erschienen waren:

Hauptbeteiligte: • Angeklagte ....... Moser • als Wahlverteidiger RA 15

 

1. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Ich bin zu Unrecht in diesem Strafverfahren. Mein Einspruch zum Strafbefehl ist ausführlich.

 

2. Textteil:

AS 1331 R

Seite 2

Die Zeugin Nachbarin-X wurde auf 09:30 Uhr geladen. Die Zeugin xx (von mir benannt)   wurde auf 09:40 Uhr geladen. Der Zeuge X (von Nachbarin-X benannt) wurde auf 10:00 Uhr geladen. Die Zeugin xx (von mir benannt)   wurde auf 09:50 Uhr geladen.

2. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Mein Rechtsanwalt und ich wussten nur, dass die „Zeugin" und Anzeigenerstatterin Nachbarin-X geladen wurde.

Den Zeuge x wollte ich geladen haben. Dazu kam keine Antwort.

Dass die beiden Zeuginnen geladen wurden, war uns nicht bekannt.

3. Textteil:

Die Personalien der Angeklagten wurden erhoben wie folgt: G..... Moser, geb. am ...... in Lörrach, ,,,,, Staatsangehörigkeit(en): deutsch, wohnhaft: .......Binzen

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas die Strafbefehle.

Der Strafrichter stellte fest, dass gegen die Strafbefehle des Amtsgerichts Lörrach form- und fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.

- 2 -

 

Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 2 3. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Auf meinen Einspruch vom 10. Januar 2018 gab es erst im August 2018 eine schriftliche Reaktion vom Amtsgericht. Das halte ich für bürgerfeindliches Verhalten durch das Amtsgericht, vor allem, weil ich zu Unrecht mit Falschaussagen belastet werde. Zuvor habe ich noch nie einen Strafbefehl erhalten. Da keine Antwort kam, habe ich meinen Einspruch nach und nach mit weiteren Schreiben ergänzt.

4. Textteil:

Die Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, sich zur Sache und/oder sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern, oder nicht auszusagen.

Der Verteidiger äußerte sich zur Sach- und Rechtslage.
Die Angeklagte erklärte: Ich mache Angaben zur Sache. Zu den persönlichen Verhältnisse mache ich zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben.

4. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

M.E. sollte man erst Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erst machen müssen, wenn kein Freispruch erfolgt.
 

5. Textteil:

Zur Sache bzgl. Tatvorwurf aus dem Strafbefehl vom 22. Dez. 2017:

Ich habe das nicht gesagt. Ich habe eine psychologische Ausbildung. Nur weil sie eine Lügnerin ist seit 2009.

5. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Meine wahrheitsgemäße Aussage hat einen Aufbau aus der Psychologie, um jemanden ein wichtiges Anliegen mitzuteilen:
Was soll die Angesprochene tun: Wann nehmen Sie endlich Ihre Falschaussagen zurück.
Warum soll sie es tun: Jeden Morgen wache ich wie unter einem Schock auf.

Seit 2009 sind mir nachweislich jegliche Beweise zu meinen Gunsten von der Polizei, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft verweigert worden. Die „Zeugin“ bzw. Anzeigeerstatterin ist eine notorische Lügnerin seit 2009.

Das habe ich ausführlich in Anlage S 6 zum Strafbefehl (AS 117 bis 155) beschrieben. Meine Fall-Homepage zeigt ausführlich die Geschehnisse von 2009 bis 2017.
Sie belegt die Untätigkeit der beteiligten staatlichen Institutionen zu meinen Gunsten.
Keine einzige Institution ist auf die Idee gekommen, richtig zu ermitteln. Meine Beweisvorschläge wurden abgelehnt oder ignoriert.
Daher ist mein ungerechter. langjähriger Rechtsfall Psychoterror durch den Staat und einseitige Unterstützung einer faktischen, langjährigen Straftäterin.

Ihr inakzeptables Verhalten ist auch seit 2009 dokumentiert, auch meine erfolglosen schriftlichen Kontaktversuchen zur Anzeigenerstatterin  Nachbarin-X.

Die „Zeugin"  Nachbarin-X ist eindeutig laut meinen Unterlagen nicht glaubhaft.

- 3 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 3  

6. Textteil:

Auf Frage des Richters:

Es gab die Begegnung. Ich hatte es eilig. Sie ging vorbei. Ich habe spontan gesagt: „Wann nehmen sie endlich ihre Falschaussagen zurück? Ich wache jeden morgen unter Schock auf. Es gibt einen Polizeibericht, wo sie so eine Story erzählt hat.

Ich habe ein erstes Ziel: „Wann nehmen sie ihre Falschaussage zurück?". Und dann habe ich ein zweites Ziel: Wie es mir geht. Mehr habe ich zu ihr nicht gesagt.

6. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Richtig: Ich habe zur AE Nachbarin-X nur diese zweiteilige Aussage gemacht, mehr nicht. Danach habe ich sie nicht mehr gesehen. Diese Aussage war nicht geplant. Daher hatte ich eine Art Bedenkzeit, als sie mit ihrem Hund aus ihrem Holztor kam. Daher war sie schon auf der Straße auf meiner Höhe an mir vorbei, als ich mich äußerte.

Sie aber ergänzt dieses Ereignis durch eine schreckliche, mich belastende Lügengeschichte, die nicht stimmig ist.
Da sie seit 2009 noch nie rechtlich für ihre Falschaussagen zur Rechenschaft gezogen wurde, kann sie ihrer Phantasie wieder freien Lauf lassen.

 

7. Textteil:

Der Zeuge Pahle kam parallel und ist im Büro verschwunden.
Der Zeuge ist ins Büro und muss irgendwas erzählt haben, weil dann kam eine Frau raus, die ich nicht kannte. Ich habe dann sinngemäß gesagt, dass ich meine Äußerung machen darf.
Ich wurde abgelenkt, ich wusste nicht, wo die Frau hingelaufen ist. Ich kann mir denken, warum ich sie nicht mehr gesehen habe.
Die Schwiegermutter hat aus dem Fenster geschaut und hat was gerufen. Das habe ich aber nicht verstanden, was sie gesagt hat.
Das ist ja blitzschnell gelaufen.
Er muss irgendwas im Büro über mich erzählt haben.

7. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Aus meiner Stellungnahme vom 28. November 2017 (AS 15 bis 21), die ich anlässlich des überraschenden, unangekündigten Besuchs zweier Polizisten geschrieben hatte, ergibt sich, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und der Strafrichter zu wenig ermittelt oder weitere Ermittlungen nicht veranlasst haben. Die Polizisten haben mich nicht über mein Recht, zu schweigen aufgeklärt. Mir war auch nicht die Bedeutung des Besuchs klar. Im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde wurde trotzdem behauptet, dass ich über meine Rechte aufgeklärt worden bin.

Weitere zugehörige Aktenzeichen sind folgende erfolglose Strafanzeigen:

Mai 2018      86 Js 4768/18
Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin   Nachbarin-X wegen falscher Verdächtigung

- 4 -


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 4  
   
 
August 2018            88 Js 11510/18
Strafanzeige gegen den Zeugen Pahle wegen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und Verleumdung

Jan 2019             88 UJs 127/19
Strafanzeige wegen Beleidigung gegen eine nicht namentlich bekannte Mitarbeiterin beim gegenüberliegenden Steuerberatungsbüro.

Sept 2019               Az 86 Js 11983/19 (Keine direkte Anzeige von mir)
Anzeigensache gegen den Zeugen Pahle und die AE Nachbarin-X wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage
Hier habe ich versucht, alle Ereignisse an diesem Tag nachzuvollziehen
 

8. Textteil:

Auf Frage der Staatsanwaltschaft:

Die Zeugen Schütz und Holitzner habe ich benannt. Die standen oben.
Die Nachbarin-X hat erzählt, dass ich sie bedroht habe. Als ich abgebogen bin, habe ich kurz mit ihnen geredet.
Die Zeugin Nachbarin-X hat behauptet, dass ich immer noch da war und sie bedroht und rumgeschrien hätte.

8. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Beim Aktenzeichen 86 Js 11983/19 habe ich ausführlich beschrieben, warum die Zeugin Nachbarin-X falsch ausgesagt hat.

9. Textteil:

AS 1333

Seite 3

Auf Frage des Richters bzgl. Tatvorwurf aus dem Strafbefehl vom 12. Okt. 2018:

Das weiß ich gar nicht genau. Ich habe am 10. Jan. einen Strafbefehl bekommen. Ich habe Einspruch eingelegt und 4 Wochen nichts mehr gehört. Dann dachte ich, dass ich mal den Polizeibericht einstelle. Der Polizeibericht ist ja gleich wie 2009.
Ich habe da alles anonymisiert, außer meinen Namen.

Auf Frage des Verteidigers:

Ich habe Einspruch eingelegt und dann 4 Wochen nichts gehört. Das finde ich nicht ok. Ein Bürger hat Rechte. Ich hatte noch nie einen Strafbefehl bekommen. Ich habe gesehen, dass ich 14 Tage Einspruchsfrist habe. Ich finde es eine Frechheit. Es kam nichts. Dann habe ich meinen Einspruch nach und nach ergänzt. -

Ich hatte damit keine Erfahrung. Wenn ich 4 Wochen nach Einspruch nichts höre, dann ist das nicht ok. 

 - 5 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 5  

  

9. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Keine Kritik. So in etwa ist alles richtig.
Es ist m.E. sehr schwer für die Gerichtsmitarbeiterin parallel zur mündlichen Verhandlung ein Protokoll am Computer zu schreiben.
M.E. müsste eine Gerichtsverhandlung auf Tonträger aufgenommen werden.
 

10. Textteil:

Die Beweisaufnahme wurde eröffnet.

Die Zeugin  Nachbarin-X wurde hereingerufen.
Der Zeugin Nachbarin-X wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt gemacht.
Die Zeugin  Nachbarin-X wurde gem. § 57 StPO belehrt und darauf hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben nach § 68 StPO bezieht.

Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
 Nachbarin-X, geb. 10.01.1964, wohnhaft: Johann-Peter-Hebel-Straße 7, 79589 Binzen, verheiratet - mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert –

10. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Die Belehrung zur Wahrheitspflicht ging an der „Zeugin“ Nachbarin-X spurlos vorüber.
Bei den folgenden Aussagen machte sie im Vergleich zum Polizeibericht vom 22.11.2017 weitere Falschaussagen.

11. Textteil:

Zur Sache:

Es ist schon lange her. Ich wollte das Grundstück verlassen. Ich bin raus mit dem Hund. Die Frau Moser kam auf mich zugestürzt und hat mich angeschrien. Ich konnte gar nicht alles verstehen. Das war ein bisschen erstickt. Sie meinte, sie wacht jeden morgen auf mit Herzrasen.
 Wann fängt das mit dem Lügen auf.

11. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Falschaussagen. Berichtigung beim 6. Kommentar.
Weil ich seit 2009 in der Verteidigungsposition gegen ihre vielen Falschaussagen mit Rechtsfolgen für mich bin, habe ich mich mit Kriminalistik und Falschaussagen beschäftigt.

Personen, die falsch aussagen, ändern häufig ihre Geschichte. Das ist auch hier der Fall.
Diese Beschreibung deckt sich nicht mit dem Polizeibericht vom 22.11.2017. Diese Version hätte der „Zeuge" Pahle mitbekommen.
 U.a. hat sie vor Gericht geäußert, dass sich meine Stimme überschlagen hätte.
Das galt wohl eher für sie, weil sie sehr schnell gesprochen hatte.
Ihre Berufsangabe habe ich nicht verstanden, auch nicht auf Nachfrage. Sie war nervös.

- 6 -


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 6  

 

12. Textteil:

Sie war ganz nah dran. Ich wollte wegkommen. Ich habe meine Runde mit dem Hund gemacht.

12. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Falschaussagen. Mein 11. Kommentar gilt hier analog.
Von ihr ausgesehen war ich hinter meinem Auto, weil ich daraus Sachen entnommen habe.

 

13. Textteil:

Ich kam zurück und sie stand noch da. Sie stürzte wieder auf mich zu, verbal.

13. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Falschaussagen. Mein 11. Kommentar gilt hier analog. Als sie zurückkam, war ich mit meinen Auto auf dem Weg in die Werkstatt nach Eimeldingen.
 

14. Textteil:

Sie wollte dass ich ein Berufsverbot bekomme.
Sie wird so lange machen, bis ich das Berufsverbot bekomme.

14. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Diese Aussage habe ich noch nie zur ihr geäußert.
Auf meiner Fall-Homepage ist ihr Verhalten beschrieben.
Wenn meine Aussagen der Wahrheit entsprechen und sie seit 2009 die vielen Falschaussagen über mich macht, dann hat sie im sozialen Bereich nichts zu suchen.
Siehe: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/albtraum.htm

Laut ihren Aussagen bei Gericht kennt sie meine Homepage.
Dort gibt es verschiedene Seiten zu ihr, wenn man die Schaltfläche „Nachbarin-X“ wählt. Ihr wirklicher Name ist auf der Homepage nicht angegeben. Er ist immer anonymisiert.

Ich erwarte vom Berufungsgericht, dass neue Ermittlungen erhoben werden, z.B. eine umfangreiche Nachbarschaftsbefragung. Es ist immer noch möglich, die vielen Falschaussagen aus Anlage S 6 im Rahmen rechtsstaatlicher Ermittlungen festzustellen.

 

15. Textteil:

Die Nachbarn haben alle rausgeschaut.

15. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Das ist nicht wahr, aber die AE Nachbarin-X kann dies behaupten, weil seit 2009 noch nie die Nachbarn befragt wurden. Das weiß sie von meiner Homepage.

Außerdem hat der zuständige Strafrichter Frick keine von mir beantragten Nachbarn als Zeugen geladen.

- 7 -


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 7  

 

16. Textteil:

Auch das Steuerbüro.

Ich bin dann rein um mich zu schützen.

16. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Das ist nicht wahr. Im Polizeibericht hat sie etwas anderes erzählt.

Es wird beantragt, alle Mitarbeiter des Steuerberatungsbüros schriftlich zu befragen. Gerne arbeite ich einen Fragebogen aus.

Die Mitarbeiter/innen, die die Äußerung des „Zeugen“ Pahle beim Betreten des Gebäudes gehört haben, sollen als Zeug/innen geladen werden.

 

17. Textteil:

 Auf Frage des Richters:
Es ging hin und her. Ich habe nichts gesagt. Wie lange es ging, weiß ich nicht mehr.

Auf Vorhalt AS 13:
Sie hat geschrien. Die Stimme hat sich überschlagen.

17. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Das ist nicht wahr. Erklärt in vorherigen Kommentaren. Ein Schreien würde man in der gesamten Nachbarschaft hören.

Kürzlich hat eine Frau hysterisch geschrien, die in der Wohnung neben dem Standort der Zeuginnen Schütz und Holitzner wohnt. Es war so um 8 Uhr. Um diese Zeit treffen sich die Hundefreundinnen. Möglicherweise haben sie direkt diesen Vorfall mitbekommen. Ihr Freund hat mich schon vor einiger Zeit darauf angesprochen und mir seine Telefonnummer gegeben, falls ein solcher Vorfall passiert. Dieses Schreien habe ich deutlich im Garten gehört. Kurz darauf habe ich den Pkw ihres Freundes vorbeifahren sehen. Daher habe ich ihn nicht angerufen.

 

18. Textteil:

Auf Frage des Richters: Sie stand ganz nah an mir dran. Sie hat mich angespuckt, so nah war sie.  

18. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Falschaussage. Ich war nicht mehr da. Ihr Mann war inzwischen angekommen. Sie hatte ihren Hund dabei. Der hat mich schon ab und zu angeknurrt während ich auf meinem Grundstück war. Es ist einfach nur schrecklich, welche vielen Falschaussagen ich von ihr seit 2009 ertragen muss.

- 8 -


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 8  

 

19. Textteil:

Wir wohnen auch nebeneinander. Das war auch nicht das erste Mal. Da gibt es auch Ängste.

19. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Erneute Falschaussage. Wenn etwas Derartiges wahr wäre, hätten die Nachbarn im Laufe von 10 Jahres etwas mitbekommen.

Es ist äußerst beängstigend für mich, dass ich im Rechtsstaat Bundesrepublik seit 10 Jahren unter ihr zu leiden habe. Sie selbst hatte ja noch nie Rechtsfolgen für ihre Falschaussagen.

 

20. Textteil:

 Ich versuche sie auszublenden. Das ist meine Methode. Ein anderer würde wegziehen. Sie können im Internet nachlesen, was es da gibt. Sie veröffentlicht alles mit meinem Namen und meinen Geburtsdatum.

20. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Über die Homepage kennt die AE Nachbarin-X die vielen Rechtsfolgen und Belastungen, die für mich entstanden sind. Aber ohne staatliche Sanktionen kann sie ihr jahrelanges Mobbing fortsetzen. Natürlich ist ihr Name nicht öffentlich.

Leider wird mir geraten wegzuziehen, um mich vor ihr zu schützen.

 Ich habe keinerlei Motiv und keine Zeit für derartige Verhaltensweisen, die sie mir unterstellt werden. Aber ich habe seit 2009 schon sehr viel Geld, Zeit und psychische Belastungen durch ihre Falschaussagen aushalten müssen, und dass in einem angeblichen Rechtsstaat.

21. Textteil:

Danach gab es keine verbale Attacke mehr. Nur schriftlich im Internet.

21. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Im Internet ist mein sehr ungerechter Rechtsfall bis 2017 ausführlich beschrieben, aktuellere Ereignisse nur teilweise.

 

22. Textteil:

Sie hat mir ja auch eine Rechnung in den Briefkasten geworfen.

22. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Das zugehörige Schreiben befindet sich auch in den Akten: AS 1213 als Anlage H 1 zu meinem Schreiben vom 15.01.2019 (AS 1209 bis 1211R) an das Amtsgericht.

Weil sie viele Falschaussagen gemacht hat, sollte sie meiner Meinung nach auch die 500 Euro für die Einstellung des Verfahrens zahlen. Natürlich war mir klar, dass sie nichts bezahlen wird. Sie kennt aber von meiner Homepage meine hohen Rechtskosten kennt, die durch ihre jahrelangen Falschaussagen entstanden sind.

- 9 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 9  
  
 

23. Textteil:

Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Sie hat gesagt: „Du elendes Luder". Da bin ich mir ganz sicher, dass die Beleidigung gefallen ist.
An die Schilder im Garten kann ich mich noch erinnern.

Auf Vorhalt AS 19:
Ja, das Schild war so.

Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Die Aussage verwechsele ich nicht mit dem Schild. Die Äußerung hat sie getätigt.

23. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Falschaussage gegenüber dem Staatanwalt.

 

 

24. Textteil:

Auf Frage des Verteidigers: Ich bin Sozialpädagogin. Ich bin Sozialtherapeutin und Heilerziehungspflegerin.

24. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

So habe ich diese Berufsangaben in der Verhandlung nicht gehört. Mindestens die ersten beiden Angaben sind ziemlich sicher falsch.

Antrag:
Allein schon, um die Glaubwürdigkeit der „Zeugin" in diesem Punkt zu überprüfen, stelle ich erneut den Antrag, dass sie eindeutige Nachweise zu ihren verschiedenen Berufsangaben seit 2009 bringen muss.

 

25. Textteil:

Das hat sie auch gesagt, dass ich die Falschaussage zurücknehmen soll und dass sie jeden Morgen unter Schock aufwacht. Sie hat da noch vielmehr gesagt. Aber bei einer verbalen Attacke alles zu merken, das ist schwierig. Ich habe ein Stück weit aufgeschrieben.

Auf Vorhalt AS 31:
Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

 Auf Frage des Verteidigers:
 Sie hat mich gesiezt. Dann hat sie „sie Luder" gesagt.
So ganz genau weiß ich nicht, was sie zuerst gesagt hat.
Ich habe nicht alles verstanden, was sie gesagt hat. Ich habe verstanden, dass sie zu mir Lügenluder gesagt hat. Sie hat auch gesagt, dass sie dafür sorgen wird, dass ich ein Berufsverbot bekommen werde.

25. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Ich habe nur eine zweiteilige Aussage gemacht.
Der Rest gehört zu den langjährigen Falschaussagen der AE Nachbarin-X seit 2009, die auch hier wieder von der Polizei und Justiz begünstigt wird.
Hier weicht sie plötzlich wieder vom „Du“ ab.
 Typisches Verhalten bei Falschaussagen.

- 10 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 10  

26. Textteil:

Auf Frage der Angeklagten:

Das ist eine öffentliche Straße, deswegen gehe ich da vorbei.

26. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Zu diesem Nebenzweig der Johann-Peter-Hebel-Straße befindet sich meine Haupt-Wohnrichtung. Sie ist entgegengesetzt zu den Nachbarn Nachbarin-X, junior.

Auf der Seite zu diesen denunzierenden Nachbarn befinden sich nur unwichtige oder satinierte Fenster, so dass ich von Ihnen per Sicht kaum etwas mitbekomme. Natürlich höre ich oft ihren Hund laut bellen, Er ist der schlimmste Kläffer in der ganzen Straße, während meine Hündin friedlich und äußerst selten bellt.

Ziemlich sicher gibt sich die AE Nachbarin-X online als nebenberufliche Tierkommunikatorin aus. Das ist natürlich eine Lachnummer, wenn man das Verhalten ihres Hundes kennt.

Daher bekommt die AE Nachbarin-X hauptsächlich etwas von mir mit, wenn sie an den beiden Straßenteilen meines Grundstücks vorbeiläuft. In meinem Arbeitszimmer ist meine Sicht zu einer fensterlosen Wand. Vor dem Fenster zur Straße, auf der ich sie sehen könnte, steht ein zweiter Schreibtisch mit zwei weiteren Computern, die ich selten benutze. Daher bekomme ich fast nichts vom Kommen und Gehen meiner Nachbarn Nachbarn-X mit.

An ihrem Grundstück gehe ich auf der Straße nur vorbei, wenn ich zum Bäcker, zur Post oder zur Hausarztpraxis gehe. Im Übrigen haben meine Nachbarn eine Videolinse am Eingang auf die Straße gerichtet. Etwas Ähnliches gibt es beim Kellereingang zum Mietshaus meiner Nachbarn.

Um Ärger aus dem Weg zu gehen, fahre ich mit meiner Hündin direkt von meinem Eingangsbereich in die Umgebung. Erst seit etwa einem Jahr gehe ich sehr früh mit meiner Hündin in der Nachbarschaft spazieren, weil sie inzwischen sehr alt (12,5 Jahre) ist.

Grafische Unterlagen und Beschreibung in der Akte Az 86 Js 11983/19

 

 

27. Textteil:

 Die Zeugin Nachbarin-X blieb gern. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis um 09:48 Uhr entlassen.

27. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Mir wäre eine Vereidigung auf das Grundgesetz und endlich ordnungsgemäße Ermittlungen zu meinen Gunsten lieber gewesen.

 

28. Textteil:

Die Zeugin Margit Holitzner wurde hereingerufen.

Der Zeugin Margit Holitzner wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt gemacht.

Die Zeugin Margit Holitzner wurde gern. § 57 StPO belehrt und darauf hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben nach § 68 StPO bezieht.
 Die Personalien wurden erhoben wie folgt:
 Margit Holitzner, geb. 18.11.1946, wohnhaft: Juraweg 4, 79589 Binzen, Rentnerin, verheiratet - mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert –

 

- 11 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 11  

 

29. Textteil:

 AS 1335 R

 Seite 5

 Zur Sache:

Wir treffen uns morgens und gehen mit den Hunden. Die Frau Moser kam mit dem Auto hoch gefahren und hat gefragt.
 Ich habe gesagt, dass ich nichts gehört und nichts gesehen habe.

29. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Was nicht geschehen ist, können die Zeuginnen auch nicht gehört oder gesehen haben.

 

30. Textteil:

Ich habe was gehört, aber nicht was gesprochen wurde. Ich stand in der Blauenstraße. Da ist immer Verkehr. Ich konnte davon nichts hören. Das ist eine kleine Straße. Ich war schon ein Stück weg. Die Seite von Frau Moser habe ich nicht gesehen. Auf Frage der Staatsanwaltschaft: Ich habe gehört, dass da jemand spricht oder ruft. Aber ich konnte nicht Personen dazu raus hören. Vielleicht war es ein rufen, aber ich kann das nicht sagen. Ich kann nichts dazu sagen. Weder bejahen, noch verneinen. Der Verteidiger fertigte eine Skizze, welche in Augenschein genommen und erörtert wurde. Auf Frage des Verteidigers: Ich habe Geräusche gehört. Ob das eine Stimme oder mehrere waren, weiß ich nicht. Ich habe da nicht drauf geachtet. Mehr kann ich nicht dazu sagen. Auf Frage der Angeklagten: Ich wohne ja gar nicht dort. Jetzt laufe ich vielleicht mal öfter da vorbei. Auf Frage des Richters: Ich habe da noch nichts mitbekommen. Ich laufe aber Abends. Da ist sowieso alles ruhig. Die Zeugin Margit Holitzner blieb gern. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis um 09:55 Uhr entlassen. Die Zeugin Anna Schütz wurde hereingerufen. Der Zeugin Anna Schütz wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt gemacht. Die Zeugin Anna Schütz wurde gern. § 57 StPO belehrt und darauf hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben nach § 68 StPO bezieht. Die Personalien wurden erhoben wie folgt: Annemarie Schütz, Alter: 71 Jahre, wohnhaft: Blauenstraße 54, 79589 Binzen, Rentnerin, geschieden - mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert -

 - 12 -


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 12  

31. Textteil:

Zur Sache:
Wir sind immer zu dritt unterwegs. Als ich vom Haus raus bin habe ich Stimmen gehört. Ich habe mich noch gefragt, wer da so laut ist. Als ich oben war, kam die Frau Moser mit dem Auto.
Die Scheibe war auf und sie hat was raus gesagt. Dann ist sie weiter gefahren.

Auf Frage des Richters:
Ich konnte nichts hören. Ich war ja in der Parallelstraße. Ich habe nur Stimmen gehört.

 Auf Frage des Verteidigers:
 Das waren laute Stimmen. Es mussten zwei oder drei Personen gewesen sein. Das war nicht

31. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

 Laut Schreiben der Zeuginnen als Antwort auf mein Schreiben in den Akten haben sie nichts bekommen, was der Wahrheit entspricht. AS 109 bis 115, 999

Auf direkte Fragen habe sie dann diese neuen Antworten gegeben.
M.E. wollten sie wohl irgendetwas Brauchbares antworten.

 

32. Textteil:

AS 1335 R

 Seite 6

 nur einer, der was erzählt. Mindestens zwei. Ob die gleich laut waren, weiß ich nicht. Ich würde es sagen, aber nicht unterschreiben.

Auf Frage der Angeklagten:
 Ich kann das nicht sagen, weil ich nie dabei war und nie was gesehen habe. Das sind dann vielleicht Streitigkeiten zu anderen Zeitpunkten ist,

. Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Ich wohne wo anders. Ich habe Stimmen gehört. Das war eher nicht eine einzelne Stimme. Es war lauter. Es war laut. Aber ich kann es nicht sicher sagen.

Die Zeugin Anna Schütz blieb gern. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis um 10:01 Uhr entlassen.

32. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Laut Schreiben der Zeuginnen als Antwort auf mein Schreiben in den Akten haben sie nichts bekommen, was der Wahrheit entspricht. Auch früher haben sie nichts mitbekommen, ansonsten wären die angeblichen Verhaltensweisen ja in der Nachbarschaft bekannt

 

33. Textteil:

Der Zeuge Zeuge-X wurde hereingerufen. Dem Zeugen Zeuge-X wurde der Gegenstand des Verfahrens bekannt gemacht.

 - 13 -


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 13  
Der Zeuge Zeuge-X wurde gem. § 57 StPO belehrt und darauf hingewiesen, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben nach § 68 StPO bezieht.

Die Personalien wurden erhoben wie folgt: Zeuge-X, Alter: 21 Jahre, wohnhaft: Kürnberg 6, 79650 Schopfheim, ledig - mit d. Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert -

Zur Sache:
Leicht kann ich mich noch erinnern. Ich bin damals zur Arbeite gefahren, habe oben geparkt und bin gelaufen. Ich habe mitbekommen, dass die Beleidigung gefallen ist. Genau weiß ich es nicht mehr. Die Aussage habe ich bei der Polizei gemacht. Da wurde vor dem Haus lautstark geredet.

33. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Wenn meine Angaben richtig sind, dann hat der Zeuge eine Falschaussage gemacht.


Nachträglich online ergänzt:
Er hat etwas Unbekanntes im Büro über mich gesagt.
Darauf kam eine Mitarbeiterin heraus, mit der ich einen Wortwechsel hatte.
Das habe ich beschrieben.
Die angeblich Zeugin Nachbarin-X habe ich dabei nicht bemerkt, vielleicht aber die unbekannte Kollegin, an deren Namen sich der Zeuge angeblich nicht erinnern konnte.

 

34. Textteil:

Auf Frage des Richters: Ich habe beide Personen gesehen. Wie weit die auseinander waren, kann ich nicht mehr sagen.

34. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Siehe 12. Kommentar.
Wir waren sehr weit auseinander. Das müsste der junge Mann noch wissen.

 

35. Textteil:

Auf Vorhalt AS 61:
Ja, das hat die Frau Moser zur Frau Nachbarin-X gesagt.

Auf Frage des Richters:
Ob geschrien wurde, kann ich nicht mehr sagen.
Ich habe den Brief geschrieben, weil die Frau Nachbarin-X wollte, dass ich eine Aussage mache.

35. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Hier ergibt sich, dass der „Zeuge" Pahle mit der „Zeugin" Nachbarin-X abgesprochen hat, was der Polizei mitgeteilt werden soll.

 

36. Textteil:

Auf Frage der Staatsanwaltschaft:
Ich habe den Brief selber geschrieben. Ich habe das mitbekommen und habe den Brief geschrieben. Woher ich wusste, wer der Sachbearbeiter bei der Polizei ist, kann nicht mehr sagen. Mit der Frau Nachbarin-X hatte ich nur leichten Kontakt. Ich habe sie gefragt, wie es ihr geht. Sie hat mich damals gefragt, ob ich die Aussage mache. Das ist schon lange her. Daraufhin habe ich den Brief geschrieben. Den habe ich schriftlich gemacht. Das war im Zuge mit dem Gespräch mit der Frau Nachbarin-X.
 Mit der Äußerung bin ich mir sicher. Die habe ich selber auch so wahrgenommen.

- 14 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 14  

36. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Unglaubwürdig, das er nicht mehr weiß, woher er den Namen des Polizisten hat.
Da der Brief am gleichen Tag geschrieben wurde, an dem mich zwei Polizisten unangekündigt aufgesucht hatte, war es für mich wahrscheinlich, dass die beiden auch im Steuerberatungsgebäude waren und den Zeugen zu einer Aussage ermuntert hatten.

 

37. Textteil:

AS 1337 R

Seite 7

 Auf Frage des Verteidigers:

Wir sind nicht zusammengesessen. Sie hat gefragt, ob ich es aufschreiben kann. Dann habe ich das gemacht.
Das Einzigste, was ich mitbekommen habe, ist der Satz, den ich aufgeschrieben habe. Erst das eigene Empfinden, dann der Vorwurf.

37. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Widerspruch zu meiner wahrheitsgemäßen Aussage.
Ich erinnere an meine erfolglose Anzeige gegen ihn:

 August 2018    88 Js 11510/18
Strafanzeige gegen den Zeugen Pahle wegen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und Verleumdung

 

38. Textteil:

 Ein Schild bei der Frau Moser habe ich gesehen. Ich habe es nicht gelesen. Ich weiß nicht, was da draufstand.

 Auf Vorhalt Schildaufschrift:
 Das Schild habe ich nie gelesen.

Auf Frage des Verteidigers:
Wir haben auch nicht wirklich darüber gesprochen bei der Arbeit. Wir haben gearbeitet. Das hat keiner groß zur Kenntnis genommen. Die Schilder habe ich nie gelesen.

Ich habe die Schilder gesehen, aber was drauf steht, kann ich nicht sagen.

38. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

 M.E. unglaubwürdige Aussage.
Der Zeuge hat zeitweise vor, neben oder hinter dem Schild geparkt.
Er und seine Mitarbeiter/innen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit es gelesen und darüber gesprochen.

Außerdem habe ich zwei Briefe an den Zeugen und alle weiteren Mitglieder des Steuerberatungsbüros geschrieben:2

 Am 13.08.2018 Schreiben in Mehrfachfertigung mit Anlagen (AS 829 bis 841) direkt in den Briefkasten beim Steuerberater eingeworfen.

Am 12.09.2018 nochmals ein Schreiben.

 Darauf gab es keine Antwort.

- 15 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 15  

In der Akte 88 Js 11510/18 wird ein Vorfall von ihm und Mitarbeiterinnen auf dem Parkplatz beschrieben, der seiner Aussage widersprechen könnte.

Außerdem waren zwei Mitarbeiterinnen bei der ersten mündlichen Verhandlung anwesend, bei der zweiten mündlichen Verhandlung war es nur eine.

Möglicherweise sind dies Zeuginnen zu seiner nicht bekannten Äußerung beim Betreten des Steuerberater-Gebäudes.
 

39. Textteil:

Ich habe nur den Satz mit dem Luder mitbekommen. Ich habe das schon mitbekommen, wo ich zum Büro gelaufen bin. Ich habe nur den Satz mit dem Luder mitbekommen. Ich bin da gerade vorbei gelaufen.

Ich habe nichts von der Frau Moser mitbekommen. Das ist schon so lange her. Ich kann mich nicht erinnern, ob normal oder laut gesprochen wurde.

Ob die Stimme von Frau Moser sich überschlagen hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Das ist schon so lange her.

39. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Ich habe das Wort „Luder"nicht verwendet.

 

40. Textteil:

Auf Frage der Angeklagten:
Es waren vielleicht vier Mitarbeiter da. Ich weiß nicht, ob eine Kollegin raus gegangen ist. Das habe ich nicht mitbekommen. Im Büro habe ich nichts gesagt.

Auf Frage des Verteidigers:
Ich höre davon zum ersten Mal, dass eine Kollegin raus gegangen ist. Im Büro haben viele Kolleginnen lange Haare. Es gibt drei blondhaarige Frauen. Zwei sind um die 40, eine um die 20 Jahre.
Zu mir hat keine Kollegin was gesagt.

40. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Unglaubwürdige Schilderung. Er hat etwas zu einer Mitarbeiterin gesagt und muss mitbekommen habe, dass sie hinausgegangen ist.

Unglaubwürdig war auch in der Verhandlung, dass der den Namen dieser Mitarbeiterin nicht mehr wusste. Ich habe diesen Vorfall ja auch in einem Schreiben an ihn und an die Mitarbeiter/innen hingewiesen.

 

41. Textteil:

Der Zeuge Zeuge-X blieb gem. § 59 Abs. 1 StPO unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis um 10:15 Uhr entlassen.

 - 16 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 16  

41. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Leider keine Vereidigung und dann noch die Meinung des Staatsanwalts und des Richters, dass er glaubwürdig war.

 

42. Textteil:

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister bezüglich der Angeklagten Gertrud Ida Moser wurde verlesen.
Die Hauptverhandlung wurde von 10:16 Uhr bis 10:24 Uhr unterbrochen.

42. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Im Bundeszentralregister steht noch nichts, kann aber noch kommen, wenn die AE Nachbarin-X zu ihren bisherigen Falschaussagen seit 2009 weitere macht.

 

43. Textteil:

Auf Frage des Richters:
Ich habe Kredite in Höhe von ca. 30.000,- Euro, die ich wegen Rechtsstreits aufnehmen musste. Daher sage ich nichts zu meinen persönlichen Verhältnissen. Ich habe aus gesundheitlichen Gründen weniger gearbeitet.

Auf ausdrückliche Frage des Strafrichters wurden keine Anträge zur Beweisaufnahme (mehr) gestellt.

43. Moser-Kommentar bzw. -Stellungnahme

Für die Berufung müssten neue Beweise erhoben werden, z.B. Nachbarschaftsbefragung, Begründung und Beweise für die vielen Falschaussagen der AE Nachbarin-X seit 2009.

 

44. Textteil:

 AS 1337 R

Seite 8

 Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Die Vorschriften der §§ 240, 257, 58 StPO wurden beachtet .

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hielt seinen Vortrag und beantragte:

 

Beleidigung: 10 Tagessätzen zu je 30,- Euro
Veröffentlichung: 20 Tagessätzen zu je 30,- Euro
Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,- Euro

Kosten des Verfahrens

D. Verteidiger der Angeklagten hielt seinen Vortrag und beantragte: Freispruch

Die Angeklagte wurde gefragt, ob sie noch etwas zu ihrer Verteidigung ausführen wolle.

Die Angeklagte erklärte: Die Staatsanwaltschaft hat alles wegen der Falschaussage von der Frau Nachbarin-X abgelehnt. Ich habe Folgekosten von 6.000,- Euro. Das ist kein Rechtsstaat. Es ist nie ermittelt worden. Die Polizei hat nie ermittelt.
Die Angeklagte hatte das letzte Wort.

- 17 -  


Stellungnahme zum Protokoll vom 2. Sept. 2019 von Gertrud Moser vom 20.11.2019                                     Seite 17  

45. Textteil:

 AS 1339

 Seite 9

 Der Strafrichter verkündete durch Verlesen der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe

 IM NAMEN DES VOLKES

folgendes URTEIL

Die Angeklagte wird wegen Beleidigung und unerlaubter Mitteilung über Gerichtsverhandlungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.

 Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt.
 Protokoll wurde geschrieben am: 2. Sept. 2019
Protokoll wurde fertiggestellt am: 10.09.2019

Frick Richter am Amtsgericht

Justizangestellte als Urkundsbeamtin  

G. Moser (Unterschrift)

 


Geändert am:   13.02.2025

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de