wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage
Sehr geehrte Frau Moser,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom
23.09.2019 folgende Entscheidung getroffen:
Der Strafanzeige d. G.......... Moser vom 09.09.2019 wird gemäß § 152
Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen
verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich
erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts waren die Angaben sowohl der
Zeugin Nachbarin-X als auch des Zeugen "Zeuge-X" glaubhaft und frei von
Belastungstendenzen.
Objektive Anhaltspunkte, die auf eine Falschheit der Aussage der
Angezeigten schließen lassen würden, liegen nicht vor. Allein die bloße
Behauptung der Anzeigeerstatterin, die Angezeigten hätten falsch
ausgesagt, vermag den Anfangsverdacht einer Straftat nicht zu begründen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Schneider
Staatsanwalt
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält
deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
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