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Skandalurteil vom Amtsgericht Lörrach

 


Schreiben von der Staatsanwaltschaft Lörrach


Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach
 

Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach,
Bahnhofstr. 4 a, 79539 Lörrach                         


Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen

Datum:
Name:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 

24.09.2019
/bau
Herr Schneider
 07621 408-.......
86 Js 11983/19
(Bitte bei Antwort angeben)

Anzeigensache gegen "Zeuge-X"
  Nachbarin-X
 
wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage 

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 23.09.2019 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige d. G.......... Moser vom 09.09.2019 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts waren die Angaben sowohl der Zeugin Nachbarin-X als auch des Zeugen "Zeuge-X" glaubhaft und frei von Belastungstendenzen.

Objektive Anhaltspunkte, die auf eine Falschheit der Aussage der Angezeigten schließen lassen würden, liegen nicht vor. Allein die bloße Behauptung der Anzeigeerstatterin, die Angezeigten hätten falsch ausgesagt, vermag den Anfangsverdacht einer Straftat nicht zu begründen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Schneider
Staatsanwalt

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
 


Geändert am:   06.02.2025

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