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Skandalurteil vom Amtsgericht Lörrach

 


Urteil vom Amtsgericht Lörrach vom 02.09.2019,
ausgefertigt am 16.09.2019
(Eingang bei Moser am 18.09.2019):


Aktenzeichen:
31 Cs 86 Js 17536/17

Amtsgericht Lörrach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Strafverfahren gegen
 


 
G.......... Moser.
geboren am .....  in Lörrach, ....., Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: ..................Straße ..., 79589 Binzen

Verteidiger:
Rechtsanwalt Anwalt 15, .............. Freiburg i. Br., Gz.: .............
 


wegen Beleidigung

Das Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach hat in der Sitzung vom 02.09.2019, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Frick
als Strafrichter

Staatsanwalt Schmidt
als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Anwalt 15
als Verteidiger

Justizfachangestellte x.......................
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:
 


- 2 -

Die Angeklagte wird wegen Beleidigung und unerlaubter Mitteilung über Gerichtsverhandlungen zu einer

Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- Euro

verurteilt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 185, 353d Nr. 3, 53 StGB.

 


- 3 -

Gründe:

I.

Die nicht vorbestrafte Angeklagte lebt in Binzen. Sie hat als Lehrerin gearbeitet und bezieht eine Pension. Nach ihren eigenen Angaben konnte sie aus gesundheitlichen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht mehr arbeiten. Deswegen bekommt sie nur reduzierte Altersbezüge. Weitere Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen hat sie nicht gemacht.

II.

Die Angeklagte hat folgende Straftaten begangen:
 

1. Die Angeklagte hatte seit längerem Streit mit ihrem Nachbarn und führt deswegen auch verschiedene Prozesse.

Am 22.11.2017 kurz vor 8:00 Uhr hat sie die Geschädigte Nachbarin-X, in der Nähe ihres Hauses in der .....Str. x in Binzen „elendiges Lügenluder" genannt, um ihre Missachtung auszudrücken.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
 

2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 26.01.2018 gab die Angeklagtete auf dem von ihr betriebenen, für jedermann zugänglichen Internetseite „www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de", das Protokoll der Vernehmung der von Ihr als Nachbarin-X bezeichneten Zeugin Nachbarin-X vom 22.11.2017 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein unter Angabe des polizeilichen Aktenzeichens, des Vernehmungsdatums, des Familienstandes, des Wohnortes und der beruflichen Tätigkeit der Zeugin, sowie im Übrigen den vollständigen Wortlaut der Zeugenaussage zur Sache wieder.

Die betreffende Ermittlungsakte war von der Staatsanwaltschaft Lörrach dem zuständigen Amtsgericht mit Strafbefehlsantrag eingegangen.

Die Angeklagte hat Einspruch eingelegt, sodass am 26.01.2018 weder das Strafverfahren abgeschlossen war, noch die Aussage der Zeugin
Nachbarin-X in öffentlicher Verhandlung erörtert worden war.

Dies ist strafbar als Beleidigung und als verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen.

Nach Ansicht des Gerichts liegt der Tatvorwurf der Beleidigung eindeutig vor. Die von der Angeklagten gemachten Äußerungen sind geeignet die Geschädigte herabzusetzen, auch der Tatbestand des 353d Nr. 3 StGB liegt vor. Die Angeklagte hat Teile einer Gerichtsakte veröffentlicht bevor es zur Verhandlung gekommen ist.
 

III.

Die Angeklagte hat die Tatziffer 2 eingeräumt.

Die Tatziffer 1 hat sie nicht eingeräumt. Das Gericht hat die Zeugin Nachbarin-X  vernommen, die Zeugin hat den Vorfall glaubhaft und ohne Belastungstendenz geschildert.

Zusätzlich wurde der Zeuge x vernommen. Der Zeuge x hat mit
der ganzen Sache nichts zu tun, er wohnt in ........ und arbeitet in einem Steuerberaterbüro in Binzen, er war auf dem Weg zur Arbeit und hat beim Vorbeilaufen die Äußerungen der Angeklagten gehört.

Die Zeugen x1.............. und x2......... wurden ebenfalls vernommen. Die Zeugen waren mit ihren Hunden unterwegs. Sie waren allerdings einige Meter von der Geschädigten entfernt und haben nichts mitbekommen.
 


IV.

Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist. Weiterhin wurde zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten schon einige Zeit zurückliegen und dass es soweit bekannt ist, keine weiteren Vorfälle gegeben hat.

Weiterhin wurde zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie durch den ganzen Streit psychisch angeschlagen ist, allerdings liegen nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen des §§ 20 oder 21 StGB nicht vor.

Nach Abwägung dieser Umstände hat das Gericht für die Taten jeweils Einzelgeldstrafen von 10 Tagessätzen zu je 30,00 € festgesetzt. Von diesen Einzelgeldstrafen wurde eine Gesamtgeld strafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 € gebildet.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
 

Frick
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt
Lörrach, 16.09.2019



...................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 


GM-Kommentar:
 

Geändert am:   06.02.2025

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