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Skandalurteil vom Amtsgericht Lörrach

 


Brief von der Staatsanwaltschaft Lörrach
Eingang 09.04.2019


Baden-Württemberg
STAATSANWALTSCHAFT FREIBURG - ZWEIGSTELLE LÖRRACH -
DER LEITENDE OBERSTAATSANWALT
 

Staatsanwaltschaft Freiburg -.............. 79539 Lörrach

Frau
Gertrud Isa Moser
....................
79589 Binzen

Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
03.04.2019
Hr. Heering
07621 4....
80 ARDB 1/19
(Bitte bei Antwort angeben)

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch u.A. wegen der Sachbehandlung in einem Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen
a) verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen, Aktenzeichen 88 Js 15381/18 und
b) Bedrohung, Aktenzeichen 86 Js 7931/13;
hier: Ihre Schreiben vom 08. und 13.03.2019
 
Sehr geehrter Frau Moser,

Ihre Schreiben vom 08. und 13.03.2019 wurde mir als dem zuständigen Dienstvorgesetzten der mit der Sache befassten Dezernenten zugeleitet.

Ich habe ihre Eingabe sachlich als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbehandlung durch

I. die ermittelnde Dezernentin, Frau Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch, in den Verfahren
  88 Js 15381/18
  86 Js 7931/13;

 

II. gegen deren Vertreterin, Frau Erste Staatsanwältin Dr. Reil und Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Hornung-Jost in dem Verfahren 88 Js 15381/18

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wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (zu I. Spiegelpunkt 1), der Sachbehandlung insgesamt (zu I. Spiegelpunkt 2) sowie wegen der von Ihnen monierten Verweigerung, rsp. Verzögerung der Akteneinsicht (zu I., Spiegelpunkt 1, und zu II.) aufgefasst.

Meine Prüfung hat Folgendes ergeben:
 

1. Zu dem gegen Sie geführten Verfahren 88 Js 15381/18:
  a) Zur Frage der Akteneinsicht:

 

    (a) In dem o.g. Verfahren haben Sie mit Schreiben vom 13.11.2018 an das Polizeirevier Weil am Rhein Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft begehrt. Dieses Schreiben wurde der Staatsanwaltschaft mitsamt den Verrichtungen der Polizei unter dem 20.11.2018 vorgelegt.

Mit diesem Sach- und Verfahrensstand hat die Dezernentin, Frau Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch, das gegen Sie gerichtete Verfahren mit Verfügung vom 17.12.2018 gem. § 154 Absatz 1 StPO eingestellt. Die Mitteilung an Sie ging hier am 18.12.2018 zur Post.

Mit Mail vom 20. Dezember 2018 stellten Sie einen so bezeichneten „dritten" Antrag auf Akteneinsicht und begehrten Akteneinsicht am gleichen oder Folgetag.

Am 21.12.2018 sprachen Sie dieser halb persönlich vor und wurden durch Frau Erste Staatsanwältin Dr. Reil und Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Hornung-Jost darauf verwiesen, für Mitte Januar 2019 einen Termin mit der sachleitenden Dezernentin zu vereinbaren. Zu einer Terminvereinbarung kam es, soweit aktenkundig, in der Folge nicht.

Auf das Ersuchen Ihres Rechtsanwalts vom 29. Januar 2019, hier eingegangen am gleichen Tag, gewährte die sachleitende Dezernentin Akteneinsicht durch Versendung auf die Kanzlei für 3 Tage, die bis zum 07. Februar 2019 durch Aktenrückgabe abgewickelt wurde.
 

    (b) Die von Ihnen im späteren Verlauf vorgetragenen weiteren Akteneinsichtsersuchen sind hier weder aktenkundig, noch bestehen Hinweise darauf, dass insoweit die Verantwortungssphäre der Staatsanwaltschaft betroffen ist, sodass ich meiner Entscheidung den oben dargelegten zeitlichen und sachlichen Ablauf zugrunde zu legen habe.

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    c) Daraus ergibt sich zum einen, dass Ihrem Ersuchen auf Akteneinsicht entsprochen wurde.
 
    d) Zum anderen ist den Geschehnissen eine Verletzung dienstaufsichtsrechtlich relevanter Normen oder Verhaltensregeln nach entsprechender Prüfung nicht zu entnehmen.
 
      (1) Dass Sie bei Ihrer unabgesprochenen Vorsprache am 21.12.2018 durch Frau Erste Staatsanwältin Dr. Reil und Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Hornung-Jost auf einen Termin mit der sachleitenden Dezernentin verwiesen wurden, stellte weder eine konkret unzulässige Verweigerung der Akteneinsicht dar, noch zeigt dieses Vorgehen ein dienstaufsichtsrechtlich relevantes Versäumnis auf. Angesichts der Tatsache, dass bei einer Akteneinsicht durch einen nicht verteidigten Beschuldigten gem. § 147 Absatz 4 StPO eine Berücksichtigung anderer rechtlich bedeutsamer Aspekte zu erfolgen hat, zu deren Prüfung in erster Linie der sachleitende Staatsanwalt berufen ist und ein Eil-Fall, der eine sofortige Entscheidung im Rahmen einer Vertretung geboten hätte, nicht erkennbar war, stellt sich die Handhabung vielmehr als sachlich nachvollziehbar und auch nicht unangemessen dar. Die Einsicht in ein ohnedies nicht mehr gegen Sie betriebenes Verfahren wurde im Ergebnis nur zeitlich und im Ergebnis unerheblich beeinträchtigt.
 
      (2) Dagegen, dass Frau Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch in der gegebenen und aktenkundig dokumentierten Sachlage bis zum Eingang des Ersuchens des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts, woraufhin sie unverzüglich Akteneinsicht gem. § 147 Absatz 1 StPO gewährte, zunächst auf Ihr erneutes Tätigwerden (Terminvereinbarung) zuwartete, ist dienstaufsichtlich ebenfalls nichts zu erinnern.
 
  b) Soweit Sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Frau erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch in Bezug auf die Einstellungsverfügung rügen, dringt Ihre Rüge nicht durch. Dienstaufsichtsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist dabei nicht die optimale Gewährleistung der Verfahrensrechte, sondern allein die Frage, ob im konkreten Fall unter Verstoß gegen beachtliche Vorschriften eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag. Dies ist nicht der Fall: Rechtliches Gehör wurde Ihnen in dieser Sache nach Aktenlage mit Schreiben vom 06.11.2018 durch Termin am 12.11.2018 durch die ermittelnde Polizeidienst-
 

- 4 -

      stelle gewährt. Diesen Termin haben Sie nicht wahrgenommen. Die Nichtausnutzung einer Gelegenheit zur Äußerung ändert nichts daran, dass rechtliches Gehör gewährt wurde (Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 61. Aufl., Einl. Rz. 31). Die Frist zum Termin war zwar außerordentlich kurz, indes im konkreten Fall nicht so kurz, dass die Ladung die Funktion, Ihnen rechtliches Gehör zu gewähren, verloren hätte.
 
2. Ihre Ausführungen zum Verfahren 86 Js 7931/13 zeigen demgegenüber schon a priori keinerlei dienstaufsichtlich relevantes Fehlverhalten der sachleitenden Dezernentin auf, so dass eine ins einzelne gehende Prüfung der Akten nicht veranlasst war. Die bloße Tatsache, dass ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung führt, belegt weder hinsichtlich der Einleitung, noch der Führung, noch hinsichtlich des Abschlusses des Verfahrens ein rechtswidriges oder sonst fehlerhaftes Vorgehen. Ein solches ist Ihrem Vorbringen auch nicht tatsachenbasiert zu entnehmen. Die Entscheidung, sich eines Rechtsanwalts als Verteidiger bereits im Vorverfahren zu bedienen, ist zwar das gute Recht, andererseits aber auch die freie Entscheidung eines jeden Beschuldigten, der dann im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 2 des Gesetzes über Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen allerdings keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Justiz hat.
 
Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde gebe ich nach alledem keine Folge.
 

Mit freundlichen Grüßen

Heering
Leitender Oberstaatsanwalt

ausgefertigt


x...........  ...Justizfachangestellte
 



GM-Kommentar:

Meine Schreiben wurden als Dienstaufsichtsbeschwerden aufgefasst.
In meinem Fall werden Dienstaufsichtsbeschwerden sowieso grundsätzlich abgelehnt.
Bei dem Aktenberg seit 2009 gibt es viele abgelehnte Dienstaufsichtsbeschwerden.


Geändert am:   06.02.2025

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