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Brief von der Staatsanwaltschaft Lörrach
Eingang 09.04.2019
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Baden-Württemberg
STAATSANWALTSCHAFT FREIBURG - ZWEIGSTELLE LÖRRACH -
DER LEITENDE OBERSTAATSANWALT
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Staatsanwaltschaft Freiburg -..............
79539 Lörrach Frau
Gertrud Isa Moser
....................
79589 Binzen |
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen |
03.04.2019
Hr. Heering
07621 4....
80 ARDB 1/19
(Bitte bei Antwort angeben) |
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Erste Staatsanwältin
Sattler-Bartusch u.A. wegen der Sachbehandlung in einem
Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen |
a) |
verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen,
Aktenzeichen 88 Js 15381/18 und |
b) |
Bedrohung, Aktenzeichen 86 Js 7931/13; |
hier: Ihre Schreiben vom 08. und 13.03.2019
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Sehr geehrter Frau Moser, Ihre Schreiben vom 08. und
13.03.2019 wurde mir als dem zuständigen Dienstvorgesetzten der
mit der Sache befassten Dezernenten zugeleitet.
Ich habe ihre Eingabe sachlich als Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen die Sachbehandlung durch |
I. |
die ermittelnde Dezernentin, Frau Erste Staatsanwältin
Sattler-Bartusch, in den Verfahren |
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88 Js 15381/18 |
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86 Js 7931/13; |
II. |
gegen deren Vertreterin, Frau Erste Staatsanwältin Dr. Reil und
Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Hornung-Jost in dem Verfahren 88 Js
15381/18 |
- 2 -
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (zu I. Spiegelpunkt
1), der Sachbehandlung insgesamt (zu I. Spiegelpunkt 2) sowie
wegen der von Ihnen monierten Verweigerung, rsp. Verzögerung der
Akteneinsicht (zu I., Spiegelpunkt 1, und zu II.) aufgefasst.
Meine Prüfung hat Folgendes ergeben:
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1. |
Zu dem gegen Sie geführten Verfahren 88 Js 15381/18: |
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a) |
Zur Frage der Akteneinsicht: |
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(a) |
In dem o.g. Verfahren haben Sie mit Schreiben vom 13.11.2018 an
das Polizeirevier Weil am Rhein Akteneinsicht durch die
Staatsanwaltschaft begehrt. Dieses Schreiben wurde der
Staatsanwaltschaft mitsamt den Verrichtungen der Polizei unter
dem 20.11.2018 vorgelegt. Mit diesem Sach- und Verfahrensstand
hat die Dezernentin, Frau Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch,
das gegen Sie gerichtete Verfahren mit Verfügung vom 17.12.2018
gem. § 154 Absatz 1 StPO eingestellt. Die Mitteilung an Sie ging
hier am 18.12.2018 zur Post.
Mit Mail vom 20. Dezember 2018 stellten Sie einen so
bezeichneten „dritten" Antrag auf Akteneinsicht und begehrten
Akteneinsicht am gleichen oder Folgetag.
Am 21.12.2018 sprachen Sie dieser halb persönlich vor und
wurden durch Frau Erste Staatsanwältin Dr. Reil und Herrn
Oberstaatsanwalt Dr. Hornung-Jost darauf verwiesen, für Mitte
Januar 2019 einen Termin mit der sachleitenden Dezernentin zu
vereinbaren. Zu einer Terminvereinbarung kam es, soweit
aktenkundig, in der Folge nicht.
Auf das Ersuchen Ihres Rechtsanwalts vom 29. Januar 2019,
hier eingegangen am gleichen Tag, gewährte die sachleitende
Dezernentin Akteneinsicht durch Versendung auf die Kanzlei für 3
Tage, die bis zum 07. Februar 2019 durch Aktenrückgabe
abgewickelt wurde.
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(b) |
Die von Ihnen im späteren Verlauf vorgetragenen weiteren
Akteneinsichtsersuchen sind hier weder aktenkundig, noch
bestehen Hinweise darauf, dass insoweit die Verantwortungssphäre
der Staatsanwaltschaft betroffen ist, sodass ich meiner
Entscheidung den oben dargelegten zeitlichen und sachlichen
Ablauf zugrunde zu legen habe. |
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c) |
Daraus ergibt sich zum einen, dass Ihrem Ersuchen auf
Akteneinsicht entsprochen wurde.
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d) |
Zum anderen ist den Geschehnissen eine Verletzung
dienstaufsichtsrechtlich relevanter Normen oder Verhaltensregeln
nach entsprechender Prüfung nicht zu entnehmen.
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(1) |
Dass Sie bei Ihrer unabgesprochenen Vorsprache am 21.12.2018
durch Frau Erste Staatsanwältin Dr. Reil und Herrn
Oberstaatsanwalt Dr. Hornung-Jost auf einen Termin mit der
sachleitenden Dezernentin verwiesen wurden, stellte weder eine
konkret unzulässige Verweigerung der Akteneinsicht dar, noch
zeigt dieses Vorgehen ein dienstaufsichtsrechtlich relevantes
Versäumnis auf. Angesichts der Tatsache, dass bei einer
Akteneinsicht durch einen nicht verteidigten Beschuldigten gem.
§ 147 Absatz 4 StPO eine Berücksichtigung anderer rechtlich
bedeutsamer Aspekte zu erfolgen hat, zu deren Prüfung in erster
Linie der sachleitende Staatsanwalt berufen ist und ein
Eil-Fall, der eine sofortige Entscheidung im Rahmen einer
Vertretung geboten hätte, nicht erkennbar war, stellt sich die
Handhabung vielmehr als sachlich nachvollziehbar und auch nicht
unangemessen dar. Die Einsicht in ein ohnedies nicht mehr gegen
Sie betriebenes Verfahren wurde im Ergebnis nur zeitlich und im
Ergebnis unerheblich beeinträchtigt.
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(2) |
Dagegen, dass Frau Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch in der
gegebenen und aktenkundig dokumentierten Sachlage bis zum
Eingang des Ersuchens des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts,
woraufhin sie unverzüglich Akteneinsicht gem. § 147 Absatz 1
StPO gewährte, zunächst auf Ihr erneutes Tätigwerden
(Terminvereinbarung) zuwartete, ist dienstaufsichtlich ebenfalls
nichts zu erinnern.
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b) |
Soweit Sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Frau
erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch in Bezug auf die
Einstellungsverfügung rügen, dringt Ihre Rüge nicht durch.
Dienstaufsichtsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist dabei nicht die
optimale Gewährleistung der Verfahrensrechte, sondern allein die
Frage, ob im konkreten Fall unter Verstoß gegen beachtliche
Vorschriften eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag. Dies
ist nicht der Fall: Rechtliches Gehör wurde Ihnen in dieser
Sache nach Aktenlage mit Schreiben vom 06.11.2018 durch Termin
am 12.11.2018 durch die ermittelnde Polizeidienst-
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stelle gewährt. Diesen Termin haben Sie nicht wahrgenommen. Die
Nichtausnutzung einer Gelegenheit zur Äußerung ändert nichts
daran, dass rechtliches Gehör gewährt wurde (Meyer-Goßner-Schmitt,
StPO, 61. Aufl., Einl. Rz. 31). Die Frist zum Termin war zwar
außerordentlich kurz, indes im konkreten Fall nicht so kurz,
dass die Ladung die Funktion, Ihnen rechtliches Gehör zu
gewähren, verloren hätte.
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2. |
Ihre Ausführungen zum Verfahren 86 Js 7931/13 zeigen
demgegenüber schon a priori keinerlei dienstaufsichtlich
relevantes Fehlverhalten der sachleitenden Dezernentin auf, so
dass eine ins einzelne gehende Prüfung der Akten nicht
veranlasst war. Die bloße Tatsache, dass ein eingeleitetes
Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung führt, belegt weder
hinsichtlich der Einleitung, noch der Führung, noch hinsichtlich
des Abschlusses des Verfahrens ein rechtswidriges oder sonst
fehlerhaftes Vorgehen. Ein solches ist Ihrem Vorbringen auch
nicht tatsachenbasiert zu entnehmen. Die Entscheidung, sich
eines Rechtsanwalts als Verteidiger bereits im Vorverfahren zu
bedienen, ist zwar das gute Recht, andererseits aber auch die
freie Entscheidung eines jeden Beschuldigten, der dann im Falle
der Einstellung des Verfahrens nach § 2 des Gesetzes über
Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen allerdings keinen
Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Justiz hat.
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Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde gebe ich nach alledem keine
Folge.
Mit freundlichen Grüßen
Heering
Leitender Oberstaatsanwalt
ausgefertigt
x........... ...Justizfachangestellte
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GM-Kommentar: Meine Schreiben wurden als Dienstaufsichtsbeschwerden
aufgefasst.
In meinem Fall werden Dienstaufsichtsbeschwerden sowieso
grundsätzlich abgelehnt.
Bei dem Aktenberg seit 2009 gibt es viele abgelehnte
Dienstaufsichtsbeschwerden. |
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