Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, |
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zum Nachteil von Frau G.......... Moser, Binzen |
wegen des Verdachts Verleumdung
Sehr geehrte Frau Moser,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom
19.01.2019 folgende Entscheidung getroffen:
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt. |
GM-Kommentar: StPO § 170 Entscheidung über eine
Anklageerhebung (Strafprozeßordnung)
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(1) |
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der
öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
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(2) |
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als
solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn
erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten
hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe
ersichtlich ist. |
Gründe:
Die Anzeigeerstatterin hat vorgebracht, sie sei von einer ihr
nicht näher bekannten Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei
beleidigt worden, indem diese ihr zugerufen habe, sie solle doch
mal zum Arzt gehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Äußerung geeignet
ist, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen.
Jedenfalls ereignete sich der Vorfall nach den Angaben der
Anzeigeerstatterin vor mehr als einem Jahr.
Gleichwohl hat die Anzeigeerstatterin den gemäß § 194 Abs. 1
StGB zur Verfolgung der geltendgemachten Straftat erforderlichen
Strafantrag erst am 07.01.2019, mithin nach Ablauf der Frist zur
Strafantragstellung i. S. v. § 77b Abs. 1 StGB, gestellt. |
GM-Kommentar: § StG 77b Antragsfrist
(Strafprozeßordnung)
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(1) |
Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht
verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag
bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt
das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag
oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktags.
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(2) |
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte
von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den
Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten
kommt es auf dessen Kenntnis an.
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(3) |
Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat
beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
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(4) |
Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige
übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und
spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
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(5) |
Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines
Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der
Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung
nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung. |
Insoweit ist es unerheblich, dass der Anzeigeerstatterin die
Täterin nicht namentlich kennt.
Die die Frist in Lauf setzende Kenntnis von Tat und Täter i.
S. v. § 77b Abs. 2 S. 1 StGB liegt bereits vor, wenn der
Antragsberechtigte die Faktoren kennt, die eine
Individualisierung des Täters oder Teilnehmers ermöglichen (Dölling/Duttge/König/Rössner,
Gesamtes Strafrecht, StGB § 77b Rn. 1-8, beck-online).
Solche Kenntnisse hatte die Anzeigeerstatterin bereits zum
Zeitpunkt des angezeigten Vorfalls. |
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Mit freundlichen Grüßen
gez. Sattler-Bartusch
Erste Staatsanwältin
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und
enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten
wird.
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