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Skandalurteil vom Amtsgericht Lörrach

 


Brief von der Staatsanwaltschaft Lörrach
Eingang 18.07.2018


Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach

 

Staatsanwaltschaft Freiburg -.............. 79539 Lörrach

Frau
Gertrud Moser
....................
79589 Binzen

Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
21.01.2019/...
Frau Sattler-Bartusch
07621 4....
88 UJs 127/19
(Bitte bei Antwort angeben)

Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt,
         zum Nachteil von Frau G.......... Moser, Binzen
wegen des Verdachts Verleumdung


Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 19.01.2019 folgende Entscheidung getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

GM-Kommentar:

StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung (Strafprozeßordnung)
 

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
 
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.


Gründe:

Die Anzeigeerstatterin hat vorgebracht, sie sei von einer ihr nicht näher bekannten Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei beleidigt worden, indem diese ihr zugerufen habe, sie solle doch mal zum Arzt gehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Äußerung geeignet ist, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen.

Jedenfalls ereignete sich der Vorfall nach den Angaben der Anzeigeerstatterin vor mehr als einem Jahr.

Gleichwohl hat die Anzeigeerstatterin den gemäß § 194 Abs. 1 StGB zur Verfolgung der geltendgemachten Straftat erforderlichen Strafantrag erst am 07.01.2019, mithin nach Ablauf der Frist zur Strafantragstellung i. S. v. § 77b Abs. 1 StGB, gestellt.

GM-Kommentar:

§ StG 77b Antragsfrist  (Strafprozeßordnung)
 

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
 
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
 
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
 
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
 
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.

Insoweit ist es unerheblich, dass der Anzeigeerstatterin die Täterin nicht namentlich kennt.

Die die Frist in Lauf setzende Kenntnis von Tat und Täter i. S. v. § 77b Abs. 2 S. 1 StGB liegt bereits vor, wenn der Antragsberechtigte die Faktoren kennt, die eine Individualisierung des Täters oder Teilnehmers ermöglichen (Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB § 77b Rn. 1-8, beck-online).

Solche Kenntnisse hatte die Anzeigeerstatterin bereits zum Zeitpunkt des angezeigten Vorfalls.

Seite 2

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sattler-Bartusch
Erste Staatsanwältin


Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

 


GM-Kommentar:

Wie üblich seit 2009 keinerlei Ermittlungen durch das Polizeirevier Weil am Rhein und die Staatsanwaltschaft Lörrach zu meinen Gunsten.


Geändert am:   06.02.2025

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