Ein Ermittlungsverfahren ist nur einzuleiten, wenn zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten
gegeben sind.
Die Anzeigeerstatterin bringt eine Vielzahl von Aussagen zur Anzeige,
die ihre Nachbarin, Nachbarin-X
oder teilweise auch ein nicht namentlich bezeichneter Rechtsbeistand der
Nachbarin-X entweder
gegenüber der Anzeigeerstatterin oder über die Anzeigeerstatterin
gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Polizei getätigt haben
soll.
Die zur Anzeige gebrachten Äußerungen datieren auf verschiedene
Zeitpunkte in den Jahren 2009 bis 2015.
Bezüglich eines Großteils der zur Anzeige gebrachten Äußerungen fehlt
es daher bereits unabhängig von der Frage, ob durch diese
Straftatbestände erfüllt sind, jedenfalls an der Verfolgbarkeit, sodass
sich eine nähere Prüfung erübrigt.
Für die jüngeren Äußerungen lässt sich feststellen, dass diese keine
Straftatbestände erfüllen.
In Betracht kommen von vornherein nur die Tatbestände der Beleidigung,
der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung und der
Nötigung.
Die Verjährungsfrist für Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und
Nötigung beträgt drei Jahre, diejenige für falsche Verdächtigung fünf
Jahre.
Jedenfalls für die zur Anzeige gebrachten Äußerungen aus der Zeit vor
April 2013 wäre demnach unabhängig davon, weichen der genannten
Tatbestände diese erfüllen sollten, Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB
und damit ein unbehebbares Verfahrenshindernis eingetreten.
Eine weitere Prüfung erübrigt sich daher für diese Sachverhalte.
Die Äußerungen aus August 2013, dass die Anzeigeerstatterin sich
auffällig verhalte, stellen schon deshalb keine falsche Verdächtigung
dar, weil auffälliges Verhalten keine Straftat darstellt und keine üble
Nachrede oder Verleumdung, weil es sich nicht um eine
Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung handelt.
Es handelt sich auch nicht um eine Beleidigung, da mit der Aussage,
jemand verhalte sich auffällig, im Rahmen der vorherrschenden liberalen
Gesellschaftsordnung kein Unwerturteil verbunden ist.
Die Anzeigeerstatterin hat außerdem zur Anzeige gebracht, dass
Nachbarin-X gegenüber derPolizei
angegeben habe, beruflich als Betreuerin von psychisch kranken Personen
tätig sein.
Unabhängig davon, dass keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte
dafür vorliegen, an dieser Angabe der
Nachbarin-X zu zweifeln, stellt
„Betreuerin von psychisch kranken Personen" jedenfalls auch keine von §
132a StGB geschützte Berufsbezeichnung dar.
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