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Skandalurteil vom Amtsgericht Lörrach

 


Interne Verfügung vom 15.05.2018 zu meiner Anzeige gegen Nachbarin-X

Abschrift


AS 113

Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach
Bahnhofstraße 4a
79540 Lörrach

Az: 87 Js 4768/18

15.05.2018

Ermittlungsverfahren gegen Nachbarin-X, geboren am .......1964 wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung


Verfügung

1. Personendaten und Schuldvorwurf überprüft, Änderungen nicht veranlasst.

2. Einstellungen

2.1 Nachbarin-X

Bezüglich diverser mutmaßlicher Äußerungen der Nachbarin-X aus den Jahren 2009 bis 2015 wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
 

Gründe:

 

Ein Ermittlungsverfahren ist nur einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten gegeben sind.

Die Anzeigeerstatterin bringt eine Vielzahl von Aussagen zur Anzeige,
die ihre Nachbarin, Nachbarin-X oder teilweise auch ein nicht namentlich bezeichneter Rechtsbeistand der Nachbarin-X entweder gegenüber der Anzeigeerstatterin oder über die Anzeigeerstatterin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Polizei getätigt haben soll.

Die zur Anzeige gebrachten Äußerungen datieren auf verschiedene Zeitpunkte in den Jahren 2009 bis 2015.

Bezüglich eines Großteils der zur Anzeige gebrachten Äußerungen fehlt es daher bereits unabhängig von der Frage, ob durch diese Straftatbestände erfüllt sind, jedenfalls an der Verfolgbarkeit, sodass sich eine nähere Prüfung erübrigt.

Für die jüngeren Äußerungen lässt sich feststellen, dass diese keine Straftatbestände erfüllen.


In Betracht kommen von vornherein nur die Tatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung und der Nötigung.

Die Verjährungsfrist für Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Nötigung beträgt drei Jahre, diejenige für falsche Verdächtigung fünf Jahre.

Jedenfalls für die zur Anzeige gebrachten Äußerungen aus der Zeit vor April 2013 wäre demnach unabhängig davon, weichen der genannten Tatbestände diese erfüllen sollten, Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB und damit ein unbehebbares Verfahrenshindernis eingetreten.

Eine weitere Prüfung erübrigt sich daher für diese Sachverhalte.

Die Äußerungen aus August 2013, dass die Anzeigeerstatterin sich auffällig verhalte, stellen schon deshalb keine falsche Verdächtigung dar, weil auffälliges Verhalten keine Straftat darstellt und keine üble Nachrede oder Verleumdung, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung handelt.

Es handelt sich auch nicht um eine Beleidigung, da mit der Aussage, jemand verhalte sich auffällig, im Rahmen der vorherrschenden liberalen Gesellschaftsordnung kein Unwerturteil verbunden ist.
  

Die Anzeigeerstatterin hat außerdem zur Anzeige gebracht, dass Nachbarin-X gegenüber derPolizei angegeben habe, beruflich als Betreuerin von psychisch kranken Personen tätig sein.

Unabhängig davon, dass keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, an dieser Angabe der Nachbarin-X zu zweifeln, stellt „Betreuerin von psychisch kranken Personen" jedenfalls auch keine von § 132a StGB geschützte Berufsbezeichnung dar.

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AS 115

Da somit bezüglich der oben geschilderten Sachverhalte keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten, das heißt kein Anfangsverdacht gegen Nachbarin-X, besteht, war insoweit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen diese abzusehen.
   

2.2 Nachbarin-X

Bezüglich der durch die Beschuldigte im Jahr 2017 erstatteten Strafanzeige gegen die Anzeigeerstatterin wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 154e Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.

Gründe:

Gegen die Beschuldigte werden im vorliegenden Verfahren Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) geführt.

Die Anzeigeerstatterin hat vorgetragen, dass die Beschuldigte sie im Jahr 2017 wider besseres Wissen bei der Polizei angezeigt habe, sie beleidigt zu haben.

Tatsächlich zeigte Nachbarin-X an, dass die Anzeigeerstatterin zu ihr gesagt habe: „Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock, du elendiges Lügenluder",

während die hiesige Anzeigeerstatterin vorträgt, dass sie anstelle der durch die Beschuldigte zur Anzeige gebrachten Äußerung lediglich gesagt habe: "Wann geben Sie endlich Ihre Falschaussagen zu. Jeden Morgen wache ich mit einem Schock auf".

Wegen der angezeigten oder behaupteten Äußerung der hiesigen Anzeigeerstatterin gegenüber der Beschuldigten ist unter dem Az. 31 Cs 86 Js 17536/17 beim Amtsgericht Lörrach ein Verfahren gegen die Anzeigeerstatterin wegen Beleidigung anhängig.

Da der Ausgang des vorgenannten Verfahrens für dieses Verfahren von Bedeutung ist, hat die Staatsanwaltschaft von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das hiesige Verfahren vorläufig einzustellen.

Nach Abschluss des Bezugsverfahrens wird das vorliegende Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werden.

 

3.      Abteilungsleiter 80 zur Kenntnis
   
4.  Mitteilungen an  
   Beschuldigte Schreiben: formlos
  Nachbarin-X Ziff.: 2.1
    ohne Gründe
    Ziff.: 2.2
    ohne Gründe
      
  Anzeigeerstatterin Schreiben: formlos
  Gertrud  
  Moser Ziff.: 2.1  Zusatz:
    mit Gründen Die Beschwerdebelehrung bezieht sich nicht
auf etwaige Ehrdelikte
     Zusatz:  
    mit Beschwerdebelehrung  
     Ziff.: 2.2  
    mit Gründen  

     

AS 117

 

    Zusatz:  
    ohne Beschwerdebelehrung  
5. a) Sachgebietsschlüssel überprüft.  
      In Ordnung (99)    
  b)  Abtragen    
      Nachbarin-X    ZK 31 (4H)
      Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO TB.,RW. o. Schuld nicht nachweisbar
 
6.  Information des Verletzten gemäß Nr. 174a RiStBV nicht geprüft.
   
7. VW 3 Monate (Bezugsverfahren rechtskräftig abgeschlossen?)
   
  Schaper
Staatsanwältin

Geändert am:   02.02.2025

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